Der Begriff der Betriebseinschränkung setzt voraus, dass die "Leistungsfähigkeit des Betriebs herabgesetzt wird".[1] Die Einschränkung muss "ungewöhnlich" sein. Gleichgültig ist auch, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit des Betriebes durch Außerbetriebsetzung von Betriebsanlagen oder durch Personalreduzierung erfolgt.[2]

Erfasst werden nicht nur Verkauf, Vermietung und Verschrottung von Arbeitsgeräten, sondern auch andere Arten der bewussten und gewollten Nichtnutzung, z. B. die Einlagerung von Maschinen oder das "Abmelden" von Kraftfahrzeugen beim Straßenverkehrsamt. Nach der Rechtsprechung des BAG genügt, dass die Außerbetriebsetzung auf "nicht absehbare Zeit" erfolgt.[3]

Als Betriebsänderung gilt bereits die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils.

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