Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben.[1]

Keine Stilllegung liegt vor, wenn der Unternehmer die Absicht hat, die Produktion nach einiger Zeit mit neuen Arbeitskräften wieder aufzunehmen. Ohne Bedeutung ist, wenn über den Stilllegungszeitpunkt hinaus einige Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten oder besonders geschützte Arbeitnehmer mit Rücksicht auf deren verlängerte Kündigungsfristen weiterbeschäftigt werden. Unerheblich ist, wenn nach der Stilllegung die verbliebenen sächlichen Betriebsmittel an einen Dritten veräußert werden.[2] Werden demgegenüber Kündigungen lediglich vorsorglich für den Fall ausgesprochen, dass eine beabsichtigte Betriebsveräußerung scheitert, liegt keine Betriebsstilllegung vor. Kündigt der Unternehmer allen im Betrieb Beschäftigten, lässt dies im Regelfall auf eine beabsichtigte Stilllegung schließen, es sei denn, eine Wiedereinstellung für einen späteren Zeitraum wird zugesagt.[3]

Was unter einem "wesentlichen Betriebsteil" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es braucht sich nicht um eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG zu handeln. Es genügt, dass der Unternehmer in einem einen Teilzweck erfüllenden Teil eines Betriebes einen erheblichen Teil der Belegschaft beschäftigt.[4]

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