Aufgrund des § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Berufsbildungsbedarf ermittelt. Zum einen muss der Arbeitgeber darlegen, welches Qualifikationsniveau im Betrieb derzeit besteht und welche Berufsbildungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden, zum anderen muss er beschreiben, welchen betrieblichen Qualifikationsbedarf er erkennt, dies auch mit Blick auf mögliche neue oder zurzeit nur geplante Änderungen von Arbeitsabläufen. Investitionsvorhaben muss der Arbeitgeber hingegen nicht offenlegen.[1] Nach der sich hieran anschließenden Unterrichtung des Betriebsrats über den aus Arbeitgebersicht sich aus der Gegenüberstellung von Ist-Analyse und Soll-Konzept ergebenden Bedarf, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann sich also – nachdem er eine entsprechende Bedarfsermittlung erstellt und vorgelegt hat – darauf beschränken, die Vorschläge der Belegschaftsvertretung entgegenzunehmen und über diese zu beraten. Eine Harmonisierung beider Perspektiven braucht der Arbeitgeber nicht zu versuchen.[2]

[1] Richardi/Thüsing, § 96 Rz. 21.
[2] Richardi/Thüsing, § 96 Rz. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge