Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von Teilnehmern an betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen oder sonstigen Bildungsmaßnahmen[1] ist Voraussetzung, dass Arbeitgeber und Betriebsrat zusammen mehr Arbeitnehmer für die Teilnahme vorschlagen, als Plätze zur Verfügung stehen. Nur in diesen Fällen muss eine Auswahl getroffen werden. Lehnt der Arbeitgeber einen oder mehrere vom Betriebsrat vorgeschlagene Teilnehmer ab, muss die Einigungsstelle entscheiden.[2] Die Einigungsstelle hat dann die Auswahl zu bestimmen und hierfür entsprechende Kriterien aufzustellen. Der Betriebsrat hat allerdings nicht über die Eignung eines einzelnen Arbeitnehmers mitzubestimmen, wenn nur der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer solchen Bildungsmaßnahme vorgeschlagen und der Betriebsrat sein Vorschlagsrecht nicht ausgeübt hat.[3]

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