(1) Bildungszeit wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen von mindestens einem Tag Dauer gewährt.

 

(2) 1Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. 2Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer von dem Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. 3Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszuhändigen.

 

(3) Während der Bildungszeit darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

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