(1) 1 Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen spricht eine vom Landesministerium bestimmte Stelle aus. 2 Das Landesministerium kann diese Aufgabe auch einer nichtstaatlichen Stelle übertragen, die zu deren Übernahme bereit ist. 3 Die Stelle handelt dabei im Auftrage des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur und ist an dessen Weisungen gebunden.

 

(2) 1 Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen sind zu begründen. 2 Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Anerkennungsverfahren zu treffen.

 

(3) 1 Zu den Anträgen auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, die überwiegend der beruflichen Bildung dienen, sind in Zweifelsfällen die niedersächsischen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu hören. 2 Zu allen übrigen Anträgen ist in Zweifelsfällen dem nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung in der Fassung vom 30. Januar 1984 (Nieders. GVBl. S. 9) gebildeten Landesausschuß für Erwachsenenbildung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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