§ 16 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Trägern und Bildungsveranstaltungen sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 ist das für das Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerium.

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