§ 12 Voraussetzungen zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) 1Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie

1.

den Grundsätzen in § 1 Abs. 2 bis 5 entspricht,

2.

in den Grundsätzen nach Nr. 1 genannte Ziele vermittelt und dies aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzept zeitlich und inhaltlich ersichtlich ist,

3.

jeder Person offensteht, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifizierungsabschluss beruht,

4.

in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet,

5.

die Dauer des täglichen Arbeitsprogramms von sechs Zeitstunden nicht unterschreitet und

6.

in Form von Präsenzveranstaltungen stattfindet.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kann eine Veranstaltung unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs in zwei Blöcken, von denen einer mindestens zwei Tage umfassen muss, stattfinden, wenn beide Blöcke innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer der Veranstaltung verkürzt werden, darf aber drei Tage nicht unterschreiten. 4Satz 2 und 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen für die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(2) 1Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle kann eine Veranstaltung im Einzelfall abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz anerkannt werden. 2Hierzu ist der anerkannte Träger verpflichtet,

1.

mit dem Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung eine ausführliche Begründung vorzulegen sowie

2.

eine gesonderte Evaluierung der Veranstaltung durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.

(3) Eine Veranstaltung wird nicht als Bildungsveranstaltung anerkannt,

1.

wenn sie der Freizeitgestaltung oder Erholung oder

2.

der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung oder

3.

ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder

4.

unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder

5.

wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird.

(4) Abweichend von Abs. 3 Nr. 2 und 5 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 dienen.

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