(1) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen setzt vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 1 [Bis 31.12.2023: und 3 ] [1]voraus, daß die Eignung des Trägers für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.

 

(2) Die Anerkennung der Eignung von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und der Widerruf der Anerkennung erfolgen durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen.

 

(3) 1Die Anerkennung der Eignung erfolgt auf Antrag des Trägers. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise zu den Voraussetzungen der Trägeranerkennung sowie Programme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 der nach diesem Gesetz geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen.

 

(4) 1Die Anerkennung der Eignung setzt voraus, daß der Träger anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 12 anbietet und über die für die Durchführung der Bildungsveranstaltung erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung verfügt. 2Die Ziele des Trägers und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen.

 

(5) 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 (GVBl. I S. 300) als geeignet anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie deren Mitgliedsorganisationen gelten weiter als anerkannt. 2Die nach dem Hessischen Kinderund Jugendhilfegesetzbuch oder nach dem Hessischen Weiterbildungsgesetz vom 25. August 2001 (GVBl. I. S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)[2] [Bis 31.12.2022: 24. März 2015 (GVBl. S. 118)], anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedorganisationen und die Volkshochschulen sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als nach dieser Vorschrift anerkannt.

 

(6) 1Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 3 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 2Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

(7) Das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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