Rz. 28

(1) Die Beschäftigungsstelle darf Beschäftigte nicht in der freien Auswahl unter den anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen behindern oder wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs benachteiligen.

(2) Für die Berechnung des Bildungsurlaubsentgelts und die Fälle der Erkrankung während des Bildungsurlaubs gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 868).

 

Rz. 29

§ 8 Abs. 1 HBUG enthält ein Benachteiligungsverbot. Der Beschäftigte darf nicht wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs benachteiligt werden. Hierdurch soll die Bereitschaft der Beschäftigten, von der Möglichkeit des Bildungsurlaubs auch Gebrauch zu machen, erhöht werden. Auch sichert das Gesetz dem Beschäftigten die Wahlfreiheit zu: Er darf in der freien Auswahl unter den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen nicht behindert werden.

 

Rz. 30

Hinsichtlich der Berechnung des während der Bildungsmaßnahme fortzuzahlenden Entgelts sowie für den Fall einer Erkrankung während der Bildungsmaßnahme verweist § 8 Abs. 2 HBUG auf die entsprechende Regelungen der §§ 9, 11 und 12 BUrlG.

 

Rz. 31

Der bislang in Absatz 3 geregelte Erstattungsanspruch privater Beschäftigungsstellen wurde mit Wirkung ab 1.1.2023 gestrichen. Die maßgebliche Regelung findet sich nun im Zusammenhang mit der Erstattung für Kleinstbetriebe in § 9 Abs. 2 HBUG.

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