Rz. 16

(1) Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in Textform mitzuteilen. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen.

(2) Bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 auf zwei zeitliche Blöcke verteilten Veranstaltung handelt es sich um eine einheitliche Bildungsveranstaltung. Die Mitteilung der Beschäftigten und die Freistellung durch die Beschäftigungsstelle erfolgen gleichzeitig für beide Blöcke vor Beginn des ersten Blocks.

(3) Der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 haben die Beschäftigten eine Anmeldebestätigung, den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beizufügen. Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen sind den Beschäftigten vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.

(4) Der Bildungsurlaub kann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Diese können bei den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht geltend gemacht werden.

(5) Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an nach diesem Gesetz anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Wird die Freistellung verweigert, so ist dies den Beschäftigten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 in Textform unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Erfolgt die Ablehnung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Beschäftigten nicht den Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprochen hat.

(7) Im Falle des Widerrufs der Freistellung für den gesamten Bildungsurlaub oder für einen Teil des Bildungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Nachgewährung in entsprechendem zeitlichen Umfang. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.

(8) Die Beschäftigten können den verbleibenden Anspruch auf Bildungsurlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären. Wurde die Freistellung verweigert oder nach Abs. 7 widerrufen, so ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne dass es einer Erklärung der Beschäftigten bedarf.

(9) Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt.

 

Rz. 17

§ 5 Abs. 1–3 HBUG regelt das Verfahren zur Beantragung des Bildungsurlaubs durch den Beschäftigten, in § 5 Abs. 4–6 HBUG mögliche Ablehnungsgründe des Antrags sowie in § 5 Abs. 7 HBUG die Nachgewährung und in § 5 Abs. 8 HBUG die Übertragung des Bildungsurlaubs.

Nach § 5 Abs. 1 HBUG muss die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber in Textform mitgeteilt werden. Die zuvor im Gesetz vorgesehen Schriftform wurde gelockert und nunmehr die Mitteilung in Textform nach § 126b BGB ersetzt. Daher kann die Mitteilung durch einfache schriftliche Erklärung, etwa per E-Mail oder Whatsapp-Nachricht erfolgen. Es bedarf weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Es genügt, dass die Nachricht den Namen des Erklärenden enthält. Zu Nachweiszwecken ist aber parallel eine schriftliche Erklärung oder eine E-Mail mit Empfangsbestätigung weiterhin empfehlenswert. Die Mitteilung an den Arbeitgeber sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Dabei geht das LAG Hessen (LAG Hessen, Urteil v. 14.8.2001, 15 Sa 1883/00[1]) davon aus, dass der Gesetzgeber die rechtzeitige Beantragung nach § 5 Abs. 1 HBUG und der Vorlage der in § 5 Abs. 3 HBUG geforderten Unterlagen als Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgestaltet habe. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen berechtigte den Arbeitgeber zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung für die Dauer des Besuchs der Veranstaltung. Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung mit 2 zeitlichen Blöcken beabsichtigt, so handelt es sich um eine einheitliche Bildungsveranstaltung. In diesem Fall muss die Freistellung vor Beginn des ersten Blocks und für beide Blöcke gleichzeitig beantragt werden. Die Freistellung des Arbeitgebers umfasst dann nach § 5 Abs. 2 HBUG beide Blöcke.

 

Rz. 18

Dem Arbeitgeber müssen neben der Mitteilung über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs gem. § 5 Abs. 3 HBUG noch folgende Unterlagen vorge...

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