Rz. 14

Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Anspruch muss nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Arbeitsverhältnis begründet wird.

 

Rz. 15

Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals nach einer Wartezeit von 6 Monaten erworben. Dies setzt einen 6-monatigen Bestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses voraus. Allerdings werden frühere Beschäftigungsverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Der Anspruch muss nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von 4 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Längere Unterbrechungen führen dazu, dass wiederum eine 6-monatige Wartezeit erfüllt werden muss. Dabei ist der Grund der Unterbrechung gleichgültig.

 

Unterbrechungen der Tätigkeit

Auszubildender A wird nach 3-jähriger Lehrzeit nahtlos ab dem 1.4.2022 von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Ihm steht ab diesem Zeitpunkt ein Bildungsurlaubsanspruch von 5 Tagen pro Kalenderjahr zu, da die frühere Ausbildungszeit auf die Wartefrist wegen der sofortigen Übernahme angerechnet wird. Auszubildende B macht nach ihrem Ausbildungsende bei der Firma M am 21.12.2021 eine längere Urlaubsreise und wird ab dem 1.4.2022 in einem Arbeitsverhältnis bei M eingestellt. Auch ihr steht ab dem 1.4.2022 ein Bildungsurlaubsanspruch von 5 Tagen zu, da sie zwar nicht nahtlos, aber innerhalb der 4-Monats-Frist des § 4 Satz 2 HBUG weiterbeschäftigt wird. Arbeitnehmer C kündigt bei M zum 30.11.2021 und wird ab dem 1.4.2022 wieder eingestellt. Ihm steht am 1.4.2022 (noch) kein Bildungsurlaubsanspruch zu, da das Arbeitsverhältnis länger als 4 Monate unterbrochen war und er daher die Wartefrist neu erfüllen muss.

Das LAG Hessen (LAG Hessen, Urteil v. 3.9.1996, 15 Sa 1727/95) ist der Auffassung, dass aus § 4 Satz 2 HBUG folgt, dass die Wartezeit des § 4 Satz 1 BiUrlG HE stets neu erfüllt werden muss, wenn ein Arbeitsverhältnis nach einem zeitlichen Abstand zum vorausgegangenen Arbeitsverhältnis neu begründet wird.

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