Rz. 12

(1) 1Für die pädagogische Mitwirkung in nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen haben Beschäftigte Anspruch auf zusätzlich jährlich 5 Arbeitstage unbezahlten Bildungsurlaub. 2§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), für das laufende Kalenderjahr geltend gemacht, so ist die Freistellung auf den Anspruch aus Abs. 1 anrechenbar.

 

Rz. 13

Das Gesetz gewährt den Beschäftigten in § 3 Abs. 1 HBUG für die pädagogische Mitwirkung in staatlich anerkannten Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf zusätzlich 5 Arbeitstage Bildungsurlaub. Allerdings erfolgt nach § 3 Abs. 2 HBUG eine Anrechnung der von den Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr geltend gemachten Freistellungen nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch auf den Anspruch aus § 3 Abs. 1 HBUG.

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