Rz. 57

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur zugunsten der Beschäftigten abgewichen werden.

 

Rz. 58

Die Vorschriften des BiUrlG HE sind einseitig zwingende Regelungen. Sie können durch anderweitige Regelungen nur zugunsten der Beschäftigten, nicht aber zu ihren Ungunsten verändert werden.

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