Rz. 55

(1) Die für das Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 5 Satz 5, § 9 Abs. 4 und den §§ 13 und 15 Abs. 3 Satz 2 und kann die zuständige Behörde abweichend von § 16 bestimmen. Die Regelung nach § 1 Abs. 5 Satz 5 wird im Einvernehmen mit der zuständigen Ressortministerin oder dem zuständigen Ressortminister getroffen.

(2) Für den Fall, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 und 2 nicht einer Behörde, sondern einer sonstigen geeigneten Stelle übertragen wird, kann die Rechtsverordnung vorsehen, dass die erforderlichen Personal- und Sachkosten bis zu einer Höhe von 3 vom Hundert des im Haushaltsplan festgelegten Pauschbetrages in das Erstattungsverfahren einbezogen werden.

 

Rz. 56

Von der Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen wurde mit der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV) v. 1.2.1999[1], zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 13.10.2022[2], Gebrauch gemacht.

In der Verordnung finden sich Regelungen

  • zum Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts,
  • zum Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger,
  • zum Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen,
  • zur Art der Antragstellung,
  • zu Dauer einer Bildungsveranstaltung,
  • zum Programm einer Bildungsveranstaltung,
  • zum Erstattungsverfahren und
  • zur Berichtspflicht der Träger.
[1] GVBl. 1999 I S. 113.
[2] GVBl. 2022, S. 499.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge