Rz. 48

Das Nähere zum Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, insbesondere auch der Inhalt der Anträge und die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen, sowie das Nähere zu den Anforderungen an das Programm, das Format und die Dauer einer Bildungsveranstaltung wird durch Rechtsverordnung geregelt.

 

Rz. 49

Das Gesetz sieht vor, dass die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens von Trägern und Bildungsveranstaltungen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Von der Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen wurde mit der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV) v. 1.2.1999[1], zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 13.10.2022

[2], Gebrauch gemacht. Die BiUrlGDV regelt unter anderem Form und Inhalt des Antrags auf Anerkennung der Eignung als Träger (§ 2 BiUrlGDV) und auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen (§ 3 BiUrlGDV) sowie die Art der Antragstellung (§ 4 BiUrlGDV), die Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag (§ 5 BiUrlGDV) und das Programm einer Bildungsveranstaltung (§ 6 BiUrlGDV).

[1] GVBl. 1999 I S. 113.
[2] GVBl. 2022, S. 499.

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