Rz. 43

(1) Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie

  1. den Grundsätzen in § 1 Abs. 2 bis 5 entspricht,
  2. in den Grundsätzen nach Nr. 1 genannte Ziele vermittelt und dies aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzepts zeitlich und inhaltlich ersichtlich ist,
  3. jeder Person offensteht, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifizierungsabschluss beruht,
  4. in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet und
  5. hinsichtlich des Arbeitsprogramms den Anforderungen nach Abs. 2 genügt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kann eine Veranstaltung unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs in zwei Blöcken, die jeweils mindestens 2 Tage umfassen müssen, stattfinden, wenn beide Blöcke innerhalb von 8 Wochen durchgeführt werden. Die Dauer der Veranstaltung kann verkürzt werden, darf aber drei Tage nicht unterschreiten. Satz 2 und 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen für die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(2) Das Arbeitsprogramm muss durchschnittlich mindestens 6 Zeitstunden pro Tag umfassen. Das tägliche Arbeitsprogramm kann verkürzt werden, sofern 4 Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden und ein Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen erfolgt. Abweichend von Satz 1 kann bei Veranstaltungen, die sich ausschließlich an Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden oder an Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte richten, die Dauer des Arbeitsprogramms ohne Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen auf bis zu 4 Zeitstunden pro Tag verkürzt werden.

(3) Eine Veranstaltung wird nicht als Bildungsveranstaltung anerkannt,

  1. wenn sie der Freizeitgestaltung oder Erholung oder
  2. der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung oder
  3. ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder
  4. unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder
  5. wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird.

(4) Abweichend von Abs. 3 Nr. 2 und 5 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 dienen.

 

Rz. 44

Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen geltend gemacht werden, die auch als Bildungsurlaub nach dem Gesetz anerkannt worden sind. Grundsätzlich muss also die Veranstaltung in Hessen als Bildungsurlaub anerkannt sein. Die vom Ministerium als Bildungsurlaub anerkannten Veranstaltungen sind auf der Website[1] zu finden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch die Anerkennung durch ein anderes Bundesland genügen.

 

Rz. 45

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Bildungsveranstaltung sind in § 12 Abs. 1 HBUG genannt. Eine Maßnahme kann anerkannt werden, wenn sie

  1. den Grundsätzen in § 1 Abs. 25 BiUrlG HE entspricht,
  2. in den Grundsätzen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBUGgenannte Ziele vermittelt und dies aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzept zeitlich und inhaltlich ersichtlich ist,
  3. jeder Person offensteht, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifizierungsabschluss beruht,
  4. in der Regel an 5 aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet und
  5. im Regelfall die Dauer des täglichen Arbeitsprogramms von 6 Zeitstunden nicht unterschreitet.

    Das tägliche Arbeitsprogramm kann auf mindestens 4 Zeitstunden pro Tag verkürzt werden, wenn ein Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen erfolgt. Besonderheiten bestehen für Veranstaltungen, die sich ausschließlich an Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden oder an Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung richten. Bei diesen kann die Dauer des Arbeitsprogramms ohne Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen auf bis zu 4 Zeitstunden pro Tag verkürzt werden. Durch diese zeitlichen Flexibilisierungen des täglichen Arbeitsprogramms sowie die neu geschaffenen Veranstaltungen mit verkürztem täglichen Arbeitsprogramm bei Teilzeitbeschäftigen soll die Vereinbarkeit von Bildungsurlaub und Familie erhöht werden.

Eine Veranstaltung kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBUG unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs in 2 Blöcken, von denen einer mindestens 2 Tage umfassen muss, stattfinden, wenn beide Blöcke innerhalb von 8 Wochen durchgeführt werden. Seit der Änderung des Gesetzes zum 1.1.2018 kann die Dauer der Vera...

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