(1) Während der Bildungsfreistellung wird das Arbeitsentgelt entsprechend den einzel- oder tarifvertraglichen sowie gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub fortgezahlt.

 

(2) Während der Bildungsfreistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

 

(3) Hat ein Beschäftigter nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm im laufenden Kalenderjahr zustehende Freistellung beansprucht und endet das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres, kann eine Rückzahlung des während der Bildungsfreistellung gezahlten Arbeitsentgelts nicht verlangt werden.

 

(4) Beschäftigte müssen sich auf ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt anrechnen lassen, was sie als Entgeltersatz wegen der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von anderer Seite aufgrund anderer Bestimmungen erhalten oder erhalten können.

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