(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.

 

(2) Freistellung wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die in der Regel mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen einer Veranstaltungsreihe stattfinden.

 

(3) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht sich oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

 

(4) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses mit Wirkung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.

 

(5) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Bei einem Wechsel innerhalb des Zweijahreszeitraumes wird eine bereits erfolgte Freistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber angerechnet.

 

(6) Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.

 

(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz gewährt worden ist.

 

(8) Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz nicht angerechnet.

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