(1) 1Anträge auf Feststellung der Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen sind vom Weiterbildungsveranstalter beim zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn formgebunden einzureichen. 2Antragsformulare werden über das jeweils zuständige Ministerium in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

 

(2) 1Die Feststellung der Freistellungsfähigkeit erfolgt innerhalb von vier Wochen, bei Vorliegen des vollständigen Antrages, durch [Bis 16.12.2021: schriftliche] [1]n Bescheid durch das zuständige Ministerium. 2Der Bescheid kann, insbesondere hinsichtlich Auskunfterteilung nach § 8 Absatz 2, mit Auflagen verbunden werden.

 

(3) Der Bescheid ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Freistellungsfähigkeit nicht mehr vorliegen, insbesondere dann, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bei der Durchführung der Veranstaltung von den dem Bescheid zugrunde liegenden Angaben wesentlich abweicht oder ein Antragsteller oder eine Antragstellerin die ihm oder ihr nach diesem Gesetz entstehenden Pflichten nicht erfüllt.

 

(4) 1Wiederholungsveranstaltungen gelten ohne gesonderten Nachweis als freistellungsfähig festgestellt, wenn sie im Wesentlichen nach Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Lehrkräften, Tagungsort und Ausstattung der Räumlichkeiten mit einer nach diesem Gesetz bereits als freistellungsfähig festgestellten Weiterbildungsveranstaltung übereinstimmen. 2Abweichungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

 

(5) Die Weiterbildungsveranstalter haben dem zuständigen Ministerium den Zutritt zu Weiterbildungsveranstaltungen zu Prüfzwecken zu gestatten.

[1] Gestrichen durch SDigG. Anzuwenden bis 16.12.2021.

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