(1) Freistellungen dürfen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.

 

(2) 1Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden auf den Anspruch nach § 3 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Besoldung besteht. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Freistellung nach § 37 Absatz 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes oder § 45 Absatz 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes handelt.

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