(1) Anerkannt werden unter Maßgabe von § 11 Veranstaltungen, die

 

1.

der beruflichen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes,

 

2.

der politischen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes oder

 

3.

der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten

dienen.

 

(2) Veranstaltungen sind von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie

 

1.

unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele oder der Durchsetzung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen oder Betätigungen,

 

2.

überwiegend der Betätigung in künstlerischen, sportlichen, handwerklichen oder freizeitorientierten Bereichen oder dem Erlernen entsprechender Techniken,

 

3.

dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen, dem Ziel der Berufsausbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, der beruflichen Umschulung oder der beruflichen Rehabilitation oder

 

4.

der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen

dienen.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 und 3 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf dem betreffenden Gebiet dienen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge