(1) Für die Zeit, in der Beschäftigte zur Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung freigestellt sind, ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung ohne Minderung fortzuzahlen.

 

(2) Haben Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihnen im laufenden Kalenderjahr zustehende Freistellung beansprucht und ist das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres beendet worden, so kann von der Beschäftigungsstelle[1] [Bis 31.12.2020: vom Arbeitgeber oder Dienstherrn] keine Rückzahlung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts oder der Besoldung verlangt werden.

 

(3) Ist eine Freistellung nicht in Anspruch genommen worden, kann keine Ausgleichszahlung verlangt werden.

[1] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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