(1) 1Beschäftigten, deren Arbeits- oder Dienstverhältnisse ihlen Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung nach Maßgabe von § 7 zu. 2Die Beschäftigten können eine anerkannte Veranstaltung frei auswählen. 3Die Kosten für die Weiterbildung und gegebenenfalls für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

 

(2) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gilt der Freistellungsanspruch nur hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes notwendig ist.

 

(3) Für durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.

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