1Veranstaltungen nach § 9 werden von der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

2Sie stehen im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

2.

3Die Bildungsveranstaltung muss von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant, organisiert und in fachlichpädagogischer Verantwortung durchgeführt werden.

 

3.

Die durchführende Einrichtung hat eine sachgemäße Weiterbildung dadurch zu gewährleisten, dass

 

a)

dem Arbeitsplan für die Veranstaltung ein methodischdidaktisches Konzept zu Grunde liegt,

 

b)

Räumlichkeiten mit einer dazu geeigneten Ausstattung und die dafür erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfugung stehen,

 

c)

die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch entsprechend qualifiziert sind und

 

d)

den Teilnehmenden bei Abschluss der Veranstaltung eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt wird.

Einrichtungen der Weiterbildung, die nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz staatlich anerkannt sind und Einrichtungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, gelten als entsprechend qualifiziert.

 

4.

4Die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. 5Dies schließt die Anerkennung von Veranstaltungen in der Trägerschaft solcher Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. 6Die Teilnahme kann von pädagogisch begründeten sowie zielgruppenorientierten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

 

5.

7Veranstaltungen können in Block- oder Intervallform durchgeführt werden. 8Veranstaltungen in Intervallform müssen so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt werden.

 

6.

[1]1Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 umfassen mindestens drei Tage. 2Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen mindestens zwei Tage. 3Je Tag müssen mindestens acht Unterrichtsstunden erteilt werden. 4Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 5An- und Abreise werden nicht berücksichtigt.

Bis 31.12.2020:

6.

9Die Veranstaltung umfasst mindestens drei Tage und je Tag durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden. 10Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 11An- oder Abreisezeiten werden nicht berücksichtigt.

[1] Nr. 6 geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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