1Veranstaltungen nach § 9 werden von der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. |
2Sie stehen im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. |
2. |
3Die Bildungsveranstaltung muss von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant, organisiert und in fachlichpädagogischer Verantwortung durchgeführt werden. |
3. |
Die durchführende Einrichtung hat eine sachgemäße Weiterbildung dadurch zu gewährleisten, dass
Einrichtungen der Weiterbildung, die nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz staatlich anerkannt sind und Einrichtungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, gelten als entsprechend qualifiziert. |
6. |
[1]1Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 umfassen mindestens drei Tage. 2Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen mindestens zwei Tage. 3Je Tag müssen mindestens acht Unterrichtsstunden erteilt werden. 4Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 5An- und Abreise werden nicht berücksichtigt. |
Bis 31.12.2020:
6. |
9Die Veranstaltung umfasst mindestens drei Tage und je Tag durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden. 10Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 11An- oder Abreisezeiten werden nicht berücksichtigt. |
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