(1) Dieses Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen nach § 9.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.

 

(3) Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.

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