Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Unwirksamkeit der Klausel eines Tankstellen-Stationärvertrages, durch die sich die Mineralölgesellschaft das unwiderrufliche Recht vorbehält, nach Ablauf der Vertragszeit (hier von mehr als 25 Jahren) die Vertragsbeziehungen mit dem Tankstelleninhaber zu den Bedingungen des Angebots eines Dritten fortzusetzen.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 624; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Urteil vom 20.02.1980)

LG Landau (Pfalz)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Februar 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagten, Inhaber einer Tankstelle, verkauften im Namen und für Rechnung der Klägerin, einem Mineralölvertriebsunternehmen, aufgrund Vertrages vom 29. Juli 1952 ausschließlich für sie Treib- und Schmierstoffe gegen Provision. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1977 und sollte sich jeweils um 5 Jahre verlängern, wenn er nicht mindestens 12 Monate vor Ablauf gekündigt würde. Weiter war bestimmt:

„9. Meistbegünstigung.

Für den Fall, daß wir (sc. die Beklagten) dieses Abkommen kündigen sollten, räumen wir Ihnen schon jetzt das unwiderrufliche Recht ein, in ein uns von dritter Seite gemachtes verbindliches Angebot einzutreten. Sie sind verpflichtet, sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen auf das Ihnen im Original vorzulegende Angebot zu erklären.”

Die Klägerin, die außer mit den Beklagten auch noch mit einer Reihe anderer Tankstelleninhaber Abnahmeverträge gleichen oder ähnlichen Inhalts geschlossen hatte, hat ihren Betrieb im Jahre 1966 an die Deutsche F. GmbH verpachtet. In diesem Pachtvertrag war für den Fall, daß ein Abnahmevertrag zwischen der Klägerin und einem ihrer Tankstellenhalter endet, bestimmt, daß sich die von der F. zu zahlende Mindestpacht in dem gleichen Verhältnis ermäßigen werde, wie der Jahresdurchschnittsumsatz der betreffenden Tankstelle im Verhältnis zum Gesamtumsatz aller vom Vertrag erfaßten Anlagen des Jahre 1964 stehe.

Die Beklagten haben den Vertrag mit der Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 1977 gekündigt. Für die Zeit danach haben sie mit der F. einen neuen Tankstellenvertrag geschlossen, ohne der Klägerin zuvor Einsicht in diesen Vertrag zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, zu den mit der F. vereinbarten Bedingungen die Vertragsbeziehungen mit ihnen fortzusetzen.

Die Klägerin, die in diesem Verhalten einen Verstoß gegen Ziff. 9 des Vertrages erblickt, ist der Ansicht, daß ihr die Beklagten in Höhe noch nicht bezifferbarer Pachtzinsverluste und sonstiger Mindereinnahmen, die sich aus dem Ausscheiden der Tankstelle der Beklagten aus dem der F. verpachteten Vertriebsnetz der Klägerin ergäben, zum Schadensersatz verpflichtet seien.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des durch die Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Abnahmevertrages vom 29. Juli 1952 resultierenden Schadens verpflichtet sind.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin imstande sei, jedenfalls den Schaden des Jahres 1978 zu beziffern. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil der Vertrag vom 29. Juli 1952 nichtig sei. Der Vertrag knebele die Beklagten wirtschaftlich in unvertretbarer Weise. Durch die der Klägerin in Ziff. 9 des Vertrages vorbehaltene Möglichkeit, in das Vertragsangebot eines Dritten einzutreten, habe es die Klägerin in der Hand, die Beklagten auf Dauer allein an sie zu binden. Das stehe mit den guten Sitten des geschäftlichen Verkehrs nicht in Einklang. Bei Bierlieferungsverträgen sei nach der Rechtsprechung eine Bindungsfrist von äußerstenfalls 20 Jahren zulässig. Ähnlich liege es hier.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht feststehe, daß die Klägerin das Vertragsverhältnis mit den Beklagten zu den von diesen mit der Fina ausgehandelten Bedingungen fortgesetzt hätte. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Klägerin, mit der diese ihren bisherigen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht fuhrt aus: Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestünden keine Bedenken. Bei Klageerhebung habe der Schaden der Klägerin nach Umfang und Höhe noch nicht festgestanden. Soweit das nunmehr der Fall sei, sei die Klägerin nicht verpflichtet, zur Leistungsklage überzugehen. Die Klage könne aber sachlich keinen Erfolg haben. Zwar hätten die Beklagten gegen Ziff. 9 des Vertrages verstoßen. Gleichwohl seien sie der Klägerin nicht zum Schadenssatz verpflichtet, weil die Regelung in Ziff. 9 auf eine zeitlich unbegrenzte Bezugsbindung hinauslaufe, die sittenwidrig und nichtig sei. Bei Bierlieferungsverträgen habe die Rechtsprechung eine Bindungsfrist von höchstens 20 Jahren als äußerste Grenze gerade noch hingenommen. Zwar sei nicht zweifelsfrei, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung ohne weites auch auf Tankstellenverträge übertragbar seien. Die Investitionen einer Mineralölgesellschaft im Rahmen von Tankstellenverträgen lägen regelmäßig erheblich Über den Aufwendungen, die Brauereien bei langfristigen Bierbezugsverpflichtungen tätigten. Aber auch wenn deshalb bei Tankstellenverträgen vertragliche Bindungen des Tankstelleninhabers von mehr als 20 Jahren zulässig wären, seien zeitlich unbegrenzte Bindungen unwirksam. So liege es hier. Die der Klägerin in Ziff. 9 des Vertrages eingeräumte Befugnis, in das Angebot eines Dritten einzutreten und den Vertrag zu den Bedingungen dieses Angebots fortzusetzen, mache es den Beklagten unmöglich, sich trotz wirksamer Kündigung von der Klägerin zu lösen. Da die Mineralölgesellschaften inhaltlich weitgehend Übereinstimmende Formularverträge verwendeten, die dem hier zu beurteilenden Vertrag in allen wesentlichen Punkten entsprächen, und die Klägerin unwidersprochen vorgetragen habe, daß der Vertrag der Beklagten mit der F. – auch hinsichtlich der Laufzeit – die Üblichen Bedingungen aufweise, seien die Beklagten für die Dauer ihres Berufslebens an die Klägerin gebunden. Ziff. 9 des Vertrages habe daher von Anfang an eine Bindung der Beklagten an die Klägerin ermöglicht, die zeitlich weit über die Vertragsdauer von 25 Jahren hinausgehe. Eine solche Bindung bedeute aber eine unzumutbare Einschränkung der persönlichen Selbständigkeit und Freiheit sowie der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und führe zu einer mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarenden Abhängigkeit der Beklagten von der Klägerin.

II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, weil die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bei Klageerhebung noch nicht habe beziffern können. Das begegnet keinen Bedenken und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.

2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet erachtet, weil die sog. Meistbegünstigungsklausel in Ziff. 9 des Vertrages, durch die der Klägerin unwiderruflich das Recht eingeräumt worden sei, die Vertragsbeziehungen mit den Beklagten zu den Bedingungen des Angebots eines Dritten fortzusetzen, unwirksam sei, und die Klägerin deshalb aus der Nichtbeachtung dieser Abrede keine Schadensersatzansprüche herleiten könne. Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Dabei kann offenbleiben, ob sich die Unwirksamkeit der Abrede – wie das Berufungsgericht meint – aus § 138 BGB ergibt, oder ob diese Folge – im Hinblick auf den Formularcharakter der Abrede – den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu entnehmen ist (vgl. §§ 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 24, 28 Abs. 2 AGBG). Der Klausel in Ziff. 9 des Vertrages ist die Geltung in jedem Falle zu versagen, weil sie hinsichtlich der Dauer der Bindung an den Vertragspartner die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Tankstellenhalters in unvertretbarer Weise einschränkt und insoweit zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes in Widerspruch steht.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Ziff. 9 des Vertrages zu einer zeitlich unbegrenzten Bindung der Beklagten an die Klägerin führt, weil sie es den Beklagten unmöglich macht, die Vertragsbeziehungen zur Klägerin gegen deren Villen zu beenden. Zwar haben die Parteien die Laufzeit des Vertrages – bei rechtzeitiger Kündigung – bis zum 31. Dezember 1977 befristet. Hinsichtlich der Bindung der Beklagten an die Klägerin ist aber diese Regelung durch Ziff. 9 des Vertrages entscheidend wieder eingeschränkt worden. Denn die der Klägerin dort unwiderruflich eingeräumte Befugnis, in ein Angebot Dritter einzutreten und die Vertragsbeziehungen mit den Bedingungen dieses Angebots fortzusetzen, macht es den Beklagten unmöglich, sich trotz wirksamer Kündigung des Vertrages von der Klägerin zu lösen. Die Beklagten sind danach ohne jede zeitliche Begrenzung – auch über 30, 40 oder 50 Jahre hinaus – so lange an die Klägerin gebunden, solange diese die Vertragsbeziehungen, wenn auch zu den Bedingungen Dritter, fortzusetzen wünscht.

b) Eine solche Vertragsgestaltung, die das Fortbestehen von Vertragsbeziehungen allein vom Willen der Mineralölgesellschaft abhängig macht und es dem Tankstellenhalter auf Dauer verwehrt, die Vertragsbeziehungen zu einem bestimmten Vertragspartner zu lösen, engt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Tankstellenhalters bei der Wahl des Vertragspartners nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit unvertretbar ein und führt insoweit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu einer mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarenden Abhängigkeit des Tankstellenhalters von der Mineralölgesellschaft. Ziff. 9 des Vertrages steht damit in Widerspruch zu den guten Sitten (§ 138 BGB) und den Grundgedanken des Gesetzes, wie sie hier zu beachten sind. Der Bundesgerichtshof hat langfristigen Stationärverträgen, bei denen – wie im Streitfall – der Tankstelleninhaber das Grundstück für den Verkauf der Mineralölprodukte der Gesellschaft zur Verfügung stellt und diese für die Errichtung der Tankstellenbaulichkeiten, die Beschaffung von Zapfsäulen und anderen technischen Geräten sorgt, die Geltung auch bei 10-, 20- oder 25jähriger Vertragsdauer nicht versagt und hat insoweit die Regelung des § 624 BGB, wonach bei Dienstverhältnissen für längere Zeit als 5 Jahren der Verpflichtete den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit kündigen kann, nicht für anwendbar gehalten (BGHZ 52, 171, 175, 176). Indessen kann auch bei solchen Verträgen eine Regelung, die wie hier auf den völligen Ausschluß der Möglichkeit hinausläuft, sich von der Bindung an einen bestimmten Vertragspartner zu lösen, nicht gerechtfertigt werden. Die Anerkennung langfristiger Stationärverträge mit Laufzeiten von 10, 20 und 25 Jahren und die Unanwendbarkeit des § 624 BGB auf solche Verträge beruhen auf der Erwägung, daß Kineralölgesellschaften langfristig erhebliches Kapital einsetzen, um die Tankstelle zu errichten und auszugestalten, sei es, daß die Mineralölgesellschaft selbst die erforderlichen Einrichtungen schafft und dem Stationär zur Verfügung stellt, sei es, daß sie diesem zur Einrichtung der Tankstelle ein langfristiges Darlehen gewährt. In allen diesen Fällen ist das investierte Kapital in der Regel nach und nach aus den Tankstelleneinnahmen zu tilgen. Das macht eine langfristige Bindung des Stationärs an den Vertrag und die Mineralölgesellschaft erforderlich. Denn nur dann erhält diese die Gewähr, daß sich ihr Kapital im Laufe der Zeit aus den Gewinnen der Tankstelle verzinst und amortisiert. Bei einer nur wenige Jahre währenden Bindungsdauer würden Mineralölgesellschaften – zum Nachteil der Tankstellenhalter, die am Abschluß solcher Verträge interessiert sind – zu langfristigem Kapitaleinsatz normalerweise nicht mehr bereit sein (BGH, a.a.O.). Es ist daher nicht grundsätzlich und generell zu beanstanden, wenn die Vertragsparteien eines Stationärvertrages für die Dauer einer angemessenen, unter Amortisationsgesichtspunkten bestimmten Frist – die vorliegend unter Berücksichtigung der von der Klägerin selber ausbedungenen Laufzeit des Vertrages nicht über den 31. Dezember 1977 hinausreicht – ihre Vereinbarungen für unkündbar erklären oder bei Vereinbarung einer kürzeren Laufzeit die zulässige Bindungsdauer dadurch ausschöpfen, daß sie eine Verlängerungsmöglichkeit nach Art der hier in Rede stehenden „Meistbegünstigungsklausel” vorsehen. Eine weitergehende zeitliche Bindung des Tankstellenhalters an die Mineralölgesellschaft, wie sie sich im Streitfall aus Ziff. 9 des Vertrages ergibt, entbehrt aber der inneren Begründung, weil sie weder aus dem Gesichtspunkt einer angemessenen Amortisation noch aus sonstigen Erwägungen zu rechtfertigen ist. Vielmehr verstößt sie, auch wenn – wie dargelegt – § 624 BGB auf Stationärverträge unmittelbar keine Anwendung findet, gegen den gesetzgeberischen Grundgedanken dieser Vorschrift, die zum Schutz der Dienstverpflichteten vor einer übermäßigen Beschränkung ihrer persönlichen und beruflichen Freiheit die Möglichkeit zur Beendigung langfristiger Vertragsverhältnisse nach Ablauf einer bestimmten Frist unabdingbar vorschreibt. Hinsichtlich der Bezugsverpflichtungen von Gastwirten aus Bierlieferungsverträgen ist es ebenfalls ständige Rechtsprechung, daß zeitlich unbegrenzte Ausschlußbindungen an einen Vertragspartner keine Wirksamkeit beanspruchen können, auch wenn sie mit besonderen Gegenleistungen der Brauereien verbunden sind (RG JW 1927, 119; BGH LM BGB § 138 Bb Nr. 27 = GRUR 1970, 195, 196 – Bierbezug II). Zwar sind nach der Rechtsprechung bei Verträgen dieser Art längerfristige, auch 15- und 20jährige Bindungen der Gastwirte an die Brauereien noch für zulässig angesehen worden. Aber auch hier hat die Rechtsprechung zeitlich unbegrenzten Bindungen die Wirksamkeit versagt, weil die Verpflichteten vielfach nicht in der Lage sind, die Risiken und Gefahren der von ihnen eingegangenen Bindungen abzuschätzen, und weil solche unbegrenzte Bindungen schon allein im Hinblick auf ihre lange Zeitdauer dazu führen, die Verpflichteten in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit in unvertretbarer Weise einzuengen (BGHZ 68, 1, 5; 74, 293, 298; BGH NJW 1979, 865). Für Stationärverträge, die – wie im vorliegenden Fall – den Tankstelleninhaber durch Auferlegung von Options- und Vorhandspflichten die Freiheit zu der Entschließung nehmen, sich nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit – hier nach mehr als 25 Jahren – einen neuen Vertragspartner zu suchen, gilt nichts anderes. Zwar will die Klägerin gem. Ziff. 9 des Vertrages die Vertragsbeziehungen mit den Beklagten zu denselben Bedingungen fortsetzen, die ein Dritter mit ihnen vereinbart hat, so daß den Beklagten im Hinblick auf den Vertragsinhalt durch die Klausel in Ziff. 9 keine Nachteile drohen. Mit ihren Hinweisen darauf berücksichtigt die Revision aber nicht hinreichend, daß es die wirtschaftliche Selbständigkeit und berufliche Bewegungsfreiheit des Vertragspartners einer Mineralölgesellschaft in nicht hinnehmbarer Weise einschränken würde, auf Dauer nur an diese gebunden zu sein. Andererseits ist es für eine Mineralölgesellschaft wie die Klägerin auch nicht unzumutbar, wenn der Tankstelleninhaber nach Ablauf der von der Gesellschaft selber bestimmten Dauer des Vertrages und nach Amortisation des von der Gesellschaft eingesetzten Kapitals das Vertragsverhältnis beendet.

3. Kann die Klausel in Ziff. 9 des Vertrages demgemäß keine Wirksamkeit beanspruchen, haben die Vorinstanzen das Schadensersatzbegehren der Klägerin zutreffend für unbegründet erachtet.

4. Die Revision war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

v. Gamm, Alff, Merkel, Zülch, Piper

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237586

BGHZ

BGHZ, 313

NJW 1982, 1692

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1982, 702

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