Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungsschutz

 

Normenkette

SGB I § 55

 

Tatbestand

Der Kläger, der Bundesbahnbeamter ist, unterhielt bei der verklagten Genossenschaftsbank ein Gehaltsgirokonto. Am 4. Februar 1986 schrieb die Beklagte diesem Konto, das einen noch im Rahmen des eingeräumten Dispositionskredites liegenden Sollsaldo von 6.548,87 DM aufwies, einen von der ›Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten‹ (KVB) überwiesenen Geldbetrag von 5.293,01 DM gut. Bei der Gutschrift handelte es sich um die Erstattung von Krankenhaus- und Arztkosten, die bei einem Klinikaufenthalt der Ehefrau des Klägers entstanden waren. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Leistungen auf Beiträgen ihrer - freiwilligen - Mitglieder und auf Zuschüssen der Deutschen Bundesbahn beruhen.

Am 6. Februar 1986 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen einer gegen den Kläger gerichteten Forderung von 32.000 DM zugestellt. Die Beklagte kündigte deshalb die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 7. Februar 1986 fristlos und forderte den Kläger zum Ausgleich des bestehenden Schuldsaldos von 1 983,24 DM auf. Der Kläger wies daraufhin die Beklagte am 10. Februar 1986 an, den gutgeschriebenen Betrag von 5 293,01 DM der Privatärztlichen Verrechnungsstelle zu überweisen, die mit der Einziehung der Krankenhaus- und Arztkosten beauftragt war. Dem kam die Beklagte nicht nach; ebenso verweigerte sie eine Auszahlung an den Kläger.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 5 293,01 DM nebst Zinsen an die Privatärztliche Verrechnungsstelle in Anspruch.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision führte zur Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hält die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 55 SGB-AT für verpflichtet, den streitigen Betrag an die Privatärztliche Verrechnungsstelle zu überweisen. Er begründet dies damit, daß die Erstattung der Krankenhaus- und Arztkosten durch die KVB eine Sozialleistung im weiteren Sinne darstelle, weil sie zu Unterstützungszwecken gewährt worden sei. Dem Schutzzweck des § 55 SGB-AT und der Vorschrift des § 850 k ZPO in Verbindung mit §§ 850 bis 850 b ZPO sei der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß auch eine derartige Geldleistung dem Zugriff der Gläubiger innerhalb der Sieben-Tage-Frist des § 55 SGB-AT entzogen sein müsse. Indem der Kläger die Beklagte am 10. Februar 1986, also binnen sieben Tagen seit der Gutschrift (4. Februar 1986) angewiesen habe, den Betrag an die Privatärztliche Verrechnungsstelle zu überweisen, stehe der kontokorrentmäßigen Verrechnung daher der Pfändungsschutz i. S. des § 55 SGB-AT entgegen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1.

Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie den Standpunkt vertritt, daß die kontokorrentmäßige Verrechnung schon grundsätzlich nicht an der Vorschrift des § 55 SGB-AT scheitere.

Gemäß § 55 SGB-AT ist, wenn eine Geldleistung (Sozialleistung) auf das Konto des Berechtigten eingezahlt wird, die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12. Oktober 1987 (II ZR 98/87, WM 1987, 1418 = ZIP 1987, 1523) unter Bezugnahme auf die herrschende Ansicht (Liesecke WM 1975, 323; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 850 i Rdn. 121; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch Allg. Teil K § 55 Rdn. 10; Heinze in Bochumer Komm. z. Sozialgesetzbuch, Allg. Teil § 55 Rdn. 11, 12; v. Maydell in Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, SGB-AT § 55 Rdn. 27; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdn. 200; Hess. VGH Kassel WM 1985, 1357 mit Anmerkung v. Maydell EWiR § 55 SGB-AT 1/86, 98 und Benckendorff WuB IV A. § 387 BGB 1.86; OVG Lüneburg WM 1987, 172 mit Anmerkung Reiser WuB IV A. § 394 BGB 1.87) ausgesprochen hat, steht die Bestimmung des § 55 SGB-AT auch einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch die Bank entgegen, weil gemäß § 394 BGB die Aufrechnung ausgeschlossen ist, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterliegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß § 394 BGB nur die einseitige Aufrechnung untersage (siehe dazu Terpitz BB 1969, 999, 1000; vgl. dens. BB 1976, 1564, 1565). Ebensowenig verfängt der von der Revision erhobene Einwand, daß der Kontenschutz i. S. des § 55 SGB-AT jedenfalls dann ins Leere gehe, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift ein Schuldsaldo in Höhe der Sozialleistung bestand, weil § 55 SGB-AT keine Forderung gegen die Bank begründe, sondern das Bestehen einer solchen voraussetze (so aber auch OVG Münster NJW 1987, 90). Beide Argumente setzen sich über den Normzweck des § 55 SGB-AT hinweg, der im Anschluß an ältere vergleichbare Bestimmungen (vgl. u. a. § 119 Abs. 3 und 4 RVO; § 19 Abs. 2 und 3 BAföG) darin besteht sicherzustellen, daß ein offenbar besonders schutzwürdiger Empfänger den Betrag genauso wie einen bar ausgezahlten Betrag auch wirklich erhält und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verliert. Angesichts dieser Zielsetzung kann nicht zweifelhaft sein, daß auch bei debitorischen Konten der volle Wert der gutgeschriebenen Geldleistung eine Forderung begründet, die dem bezugsberechtigten Kontoinhaber innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung steht. Nur diese Betrachtungsweise läßt auch die Vorschrift des § 47 SGB-AT als sachgerecht erscheinen, nach der Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden sollen.

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Rechtsfolge des § 55 SGB-AT aber nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar. Eine entsprechende Anwendung des § 55 SGB-AT kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil keine der Analogie zugängliche gesetzliche Regelungslücke vorliegt.

a)

Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß es sich bei der Erstattung der Krankenkosten durch die KVB um eine ›Sozialleistung im weiteren Sinne‹ handelt.

Da Beamte nicht sozialversicherungspflichtig sind, obliegt dem Dienstherrn insoweit eine besondere Fürsorgepflicht. Diese Pflicht wird von der Deutschen Bundesbahn durch die KVB erfüllt, deren freiwilliges Mitglied jeder Bundesbahnbeamte, nichtversicherungspflichtige Angestellte und hauptamtliche Bahnarzt werden kann (vgl. Finger in Komm. z. Eisenbahngesetz und Bundesbahngesetz, 1982, S. 175). Der Grund hierfür liegt darin, daß die beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften im Bereich der wirtschaftlich selbständigen und eigenverantwortlichen Deutschen Bundesbahn im Grundsatz nicht gelten (BGHZ 19, 348). Ein Bundesbahnbeamter hat danach grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe (vgl. BGHZ aaO S. 353, 354). Dennoch erfüllt die Deutsche Bundesbahn die ihr in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen obliegende Fürsorgepflicht im praktischen Ergebnis nach Beihilfegrundsätzen, indem sie je Mitglied der KVB einen Zuschuß zur Krankenvorsorge zahlt, der dem durchschnittlichen Prokopfsatz der Aufwendungen des Bundes für Beihilfen entspricht (vgl. Finger aaO S. 150 f., 175 f.). Es kann daher nicht bezweifelt werden, daß die Leistungen der KVB ihrer Zweckbestimmung nach zu einem wesentlichen Teil Unterstützungszwecken dienen. Dies belegt auch die in § 31 Abs. 2 der Satzung der KVB getroffene Regelung, nach der Versicherungsansprüche nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können.

b)

Für diese Leistungen, die keine Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs sind, weil die KVB nicht Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung ist (§§ 12, 21 Abs. 2 SGB-AT), ist der hier in Frage stehende Kontenschutz in der Vorschrift des § 850 k ZPO abschließend geregelt.

In der Zwangsvollstreckung sind bestimmte Forderungen aus sozialen Erwägungen in gewissem Umfang gegen eine Pfändung geschützt. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO zählen hierzu auch Bezüge aus Krankenkassen, sofern sie ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Streitig ist allerdings, ob hierunter auch der einmalige Aufwendungsersatz privater Krankenkassen für Krankenkosten fällt. Auf diese Frage, welche die herrschende und vom Berufungsgericht geteilte Ansicht zugunsten des Bezugsberechtigten entscheidet (vgl. u. a. KG Rpfleger 1985, 73 m.umfangr. Nachw.), kommt es hier aber nicht an, weil mit der Gutschrift auf dem Konto der Anspruch des Klägers gegen die KVB wegen Erfüllung untergegangen ist und mit ihm ein etwaiger Pfändungsschutz gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Diese sich in Fällen der bargeldlosen Erfüllung ergebende Lücke des Pfändungsschutzes wird durch die 1978 in die Zivilprozeßordnung eingeführte Vorschrift des § 850 k ZPO geschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Schuldner, dessen Konto Gehälter bzw. Löhne oder diesen gleichgestellte wiederkehrende Bezüge i. S. der §§ 850 bis 850 b ZPO gutgeschrieben werden, beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung seines Kontos bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragen, welcher der Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Damit dem Schuldner genügend Zeit für die Antragsstellung bleibt, darf die Bank nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses zwei Wochen lang nicht an den Vollstreckungsgläubiger leisten (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO). Dabei war angesichts des Zusammenhangs zwischen dem Schutz sozialrechtlicher Ansprüche und dem Pfändungsschutz i. S. der 850 bis 850 b ZPO zwar zu erwägen, den ins Auge gefaßten Kontoschutz der Vorschrift des § 55 SGB-AT nachzubilden. Nach Ansicht der Gesetzesredaktoren rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung aber dadurch, daß die sozialrechtlichen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, derentwegen auf das Konto des Schuldners gezahlt worden ist, nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet werden können. Es erscheine daher nicht angemessen, die im Vordergrund des Kontenschutzes stehenden Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55 SGB-AT getroffenen Regelung für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift in deren vollen Höhe pfändungsfrei zu lassen (BT-Drs. VIII/693 S. 49 f.; vgl. auch Stöber, Forderungspfändung 8. Aufl. Rdn. 1298; Hornung, Rpfleger 1978, 353, 360; Arnold BB 1978, 1314, 1319). Zudem war der praktischen Schwierigkeit Rechnung zu tragen, daß die Banken keine besonderen Gehaltskonten führen und ohne großen Arbeitsaufwand auch nicht führen können. Im Massenbetrieb des modernen Zahlungsverkehrs sind die Banken daher nicht ohne weiteres in der Lage festzustellen, ob auf ein Girokonto auch Lohn- bzw. Gehaltszahlungen oder diesen gleichgestellte andere wiederkehrende Einkünfte gemäß § 850 bis 850 b ZPO überwiesen werden. Noch weniger kann die Bank als Drittschuldnerin jeweils ermitteln, in welcher Höhe ein Guthaben des Schuldners pfändungsfrei ist. Auch diese Sachlage sprach dafür, den Kontenschutz nur auf entsprechenden Antrag zu gewähren, und es dabei dem Vollstreckungsgericht zu überlassen festzustellen, ob auf das Konto überhaupt Arbeitseinkommen oder andere laufende Einkünfte (§§ 850 bis 850 b ZPO) überwiesen worden sind und in welcher Höhe das Guthaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den Pfändungsschutz pfändungsfrei zu belassen ist (vgl. Arnold aaO S. 1319). Diese gesetzgeberischen Entscheidungen dürfen nicht durch eine analoge Anwendung des § 55 SGB-AT unterlaufen werden.

An diesem Ergebnis würde sich im übrigen auch dann nichts ändern, wenn es die Vorschrift des § 850 k ZPO nicht gäbe. Zwar war vor ihrer Einführung umstritten, ob und in welchem Umfang ein Kontenschutz angenommen werden kann. Hierbei stand aber zu Recht nicht zur Diskussion, die gesetzliche Regelungslücke mit Hilfe einer entsprechenden Anwendung des § 55 SGB-AT zu schließen. Denn eine solche wäre systemwidrig gewesen, da sie auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Pfändungsschutzes keine Rücksicht genommen hätte. Nachdem seit 1969 für unpfändbare Ansprüche auf Sozialleistungen mit § 55 SGB-AT ein besonderes, sonst überflüssiges Pfändungsprivileg eingeführt worden war, konnte sogar nicht einmal mehr zweifelhaft sein, daß sich eine analoge Anwendung des Pfändungsschutzes nach §§ 850 bis 850 b ZPO auf die entsprechenden Bankguthaben verbietet (vgl. dazu Liesecke aaO S. 322). Vielmehr konnte es nur noch darum gehen, ob ein Kontenschutz mit Hilfe einer entsprechenden Anwendung des § 811 Nr. 8 ZPO zu erreichen ist (vgl. Liesecke aaO m. w. Nachw.). Wäre diese Frage einheitlich zugunsten des Schuldners beantwortet worden, so wäre es möglicherweise nicht zur Einführung des § 850 k ZPO gekommen. Da sich Befürworter und Gegner einer entsprechenden Anwendung des § 811 Nr. 8 ZPO auf Buchgeld aber in etwa die Waage hielten, war der Gesetzgeber auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Handeln aufgerufen (vgl. Arnold aaO S. 1319).

3.

Der kontokorrentmäßigen Verrechnung steht auch nicht die Vorschrift des § 850 k ZPO entgegen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 850 k ZPO im Unterschied zu § 55 SGB-AT eine Aufrechnung gegen die Guthabenforderung und damit auch eine kontokorrentmäßige Verrechnung zuläßt (so Münzberg in Stein/Jonas, ZPO § 850 k Rdn. 4 m. w. Nachw.; Stöber aaO Rdn. 1284 b). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil § 850 k ZPO nur wiederkehrende Bezüge schützt, während für eine einmalige Leistung, auch wenn für sie vorher ein Pfändungsschutz gemäß §§ 850 bis 850 b ZPO in Betracht gekommen wäre, nur noch die allgemeine Schutzvorschrift des § 765 a ZPO gilt (Münzberg aaO Rdn. 10 m. w. Nachw.). Der Ansicht, nach der der Schutzbereich des § 850 k ZPO im Wege der Analogie auf einmalige Leistungen auszudehnen ist (LG Oldenburg Rpfleger 1983, 33; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl. § 850 k Rdn. 5; Stöber aaO Rdn. 1282 Fn. 3), kann nicht gefolgt werden. Ihr steht entgegen, daß kein Anhaltspunkt besteht, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß der Wortlaut des § 850 k ZPO, der ausdrücklich ›wiederkehrende Einkünfte‹ verlangt, auf einem Redaktionsversehen beruht. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte, daß § 850 k ZPO das Existenzminimum solcher Personen sichern soll, deren Lohn- bzw. Gehaltsansprüche oder Renten und diesen gleichgestellte wiederkehrende Bezüge durch bargeldlose Zahlung erfüllt werden (vgl. BT-Drs. aaO). Dies zeigt sich auch daran, daß die Ausgestaltung des Pfändungsschutzes in § 850 k ZPO, nämlich die Pfändung des Guthabens (nur) in dem Umfange aufzuheben, als es dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht, ersichtlich auf wiederkehrende Leistungen zugeschnitten ist und für einmalige Leistungen nicht paßt.

Nach allem werden einmalige Erstattungsleistungen von Krankenkassen, bei denen es sich nicht um Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs handelt, nicht vor der Pfändung und der Verrechnung mit einem Schuldsaldo geschützt, nachdem sie dem Girokonto des Berechtigten gutgeschrieben worden sind. Ob diese Lücke im Sozialschutz geschlossen werden soll und gegebenenfalls auf welche Weise, ist eine rechts- und sozialpolitische Frage, die der Gesetzgeber entscheiden muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456577

BGHZ, 309

NJW 1988, 2670

ZIP 1988, 897

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