Leitsatz (amtlich)

Hat der Antragsteller im Mahnantrag als sachlich zuständiges Gericht gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO offensichtlich irrtümlich statt des Landgerichts das Amtsgericht angekreuzt, so kann der Rechtspfleger das von Amts wegen berichtigen. Unterläßt er es, obgleich es den Umständen nach geboten ist, so geht eine durch Rückfrage beim Antragsteller hervorgerufene Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids (vgl. § 693 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich nicht zu Lasten des Antragstellers.

 

Normenkette

ZPO §§ 690, 693

 

Verfahrensgang

LG Essen

OLG Hamm

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn. Die Forderung ist ihr von einer Firma Alfred U…, Baufinanzierungsbetreuung, abgetreten worden.

Dieses Unternehmen war vom Beklagten mit Umbauarbeiten in seinem Haus in Essen betraut worden. Hierfür hatte sie ihm unter dem 29. Juni 1979 Schlußrechnung in Höhe von noch 4.019,09 DM erteilt. Über diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin am 24. Dezember 1981 beim Amtsgericht Essen-Korbeck den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt. Als zuständiges Gericht für ein etwa durchzuführendes streitiges Verfahren war im Antrag irrtümlich das Amtsgericht Essen 1 angegeben. Deshalb fragte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 28. Dezember 1981, abgesandt am 12. Januar 1982, bei der Klägerin an, welches Gericht nach Erhebung des Widerspruchs durch den Antragsgegner sachlich zuständig sei. Dabei vermerkte er in Klammern das Landgericht Essen, das nach Sachlage allein als zuständiges Gericht in Frage kam.

Die Klägerin teilte durch am 11. Februar 1982 eingegangenes Schreiben vom 10. Februar 1982 mit, das Landgericht Essen solle zuständig sein. Darauf berichtigte der Rechtspfleger nunmehr die Angaben im Antragsformular entsprechend und erließ am 12. Februar 1982 den Mahnbescheid in dieser Form. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 17. Februar 1982 zugestellt. Er erhob dagegen am 19. Februar 1982 Widerspruch.

Die Klägerin erklärt die verspätete Erledigung der Anfrage des Rechtspflegers damit, daß ihr Geschäftsführer und die einzige Angestellte alsbald nach Einreichung des Antrags in Urlaub gefahren und erst Ende Januar 1982 zurückgekehrt seien. Erst dann habe ihr Geschäftsführer vom Rechtspfleger bei einer mündlichen Besprechung des Antrags und des Schreibens vom 28. Dezember 1981 erfahren, die Bezeichnung des Landgerichts Essen sei notwendig.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer – zugelassenen – Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Mahnbescheid habe die Verjährung nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags am 24. Dezember 1981 unterbrechen können, weil der Mahnantrag wegen fehlerhafter Angabe des sachlich zuständigen Gerichts unzulässig gewesen sei. Außerdem sei der Mahnbescheid auch nicht demnächst zugestellt worden. Nur die Einreichung eines zulässigen Mahnantrags könne die Verjährung zu diesem Zeitpunkt unterbrechen. Eine Berichtigung nach Verjährungseintritt sei unbeachtlich. Die Antragstellerin habe zudem die Auflage des Rechtspflegers vom 28. Dezember 1981 zu spät erfüllt und deshalb zur Verzögerung beigetragen. Sie hätte nämlich die ihr Mitte Januar 1982 zugegangene Auflage des Rechtspflegers innerhalb von höchstens zwei Wochen beantworten müssen. Wenn sie wegen Urlaubs bis Ende Januar 1982 unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar gewesen sei, liege darin ebenfalls ein schuldhafter Beitrag zur Verzögerung der Zustellung.

Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Anders als die unzulässige Klage hat allerdings der unzulässige Mahnantrag keine Unterbrechungswirkung, wenn er als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. §§ 212 a, 213 ZPO gegenüber § 212 ZPO). Wird aber der Mahnbescheid aufgrund späterer Berichtigung des Antrags erlassen, so kann die verjährungsunterbrechende Wirkung auch dann mit der Antragstellung eintreten, wenn der Antrag bei Einreichung unzulässig war (BGHZ 86, 313, 323/324). Das Gesetz knüpft die Unterbrechung der Verjährung nämlich an die Zustellung des Mahnbescheids als einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung. Deshalb kann für die Frage der Rückwirkung nicht darauf abgestellt werden, ob der Antrag in der richtigen Form gestellt war (BGH a.a.O. S. 324).

2. Die Zustellung des Mahnbescheids ist auch „demnächst” im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt, so daß die Unterbrechung auf den Zeitpunkt der Einreichung (24. Dezember 1981) zurückwirkte. Der Mahnbescheid wurde knapp sieben Wochen nach dem insoweit maßgeblichen (vgl. BGH NJW 1972, 208) Verjährungsbeginn zugestellt. Dies hält sich jedenfalls in dem zeitlichen Rahmen, in dem die Zustellung noch als im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO demnächst erfolgt angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 1557, 1558: 5 Monate; Urteil vom 7. April 1983 – III ZR 193/81 = VersR 1983, 831 = WM 1983, 985: 9 Monate).

a) Allerdings war die Fristüberschreitung nicht mehr so geringfügig, daß sie auch bei Verschulden der Klägerin unschädlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1971, 891; BGH NJW 1972, 1948, 1950 m.w.N.). Als geringfügig in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof eine Verzögerung von 12 und 14 Tagen behandelt (vgl. BGH a.a.O.). Nicht mehr geringfügig und deshalb bei Verschulden schädlich sind aber schon Verzögerungen von 4 Wochen (vgl. BGH NJW 1960, 1952) oder sogar von nur 19 Tagen (vgl. BGH NJW 1967, 779 Nr. 6).

Im vorliegenden Fall ist die eingetretene Verzögerung von der Klägerin jedoch nicht zu vertreten, weil die Rückfrage des Rechtspflegers nicht geboten war. Solche Verzögerungen können der Klägerin nicht zugerechnet werden (BGH NJW 1981, 875).

b) Der Rechtspfleger war allerdings nicht verpflichtet, den Mahnbescheid mit den offenkundig fehlerhaften Angaben zum sachlich zuständigen Gericht zu erlassen. Er hatte vielmehr die Angaben auf offensichtliche Fehler und Unstimmigkeiten hinsichtlich der gesetzlich geforderten Angaben zu überprüfen und ihre Richtigstellung zu veranlassen (vgl. Vollkommer, Rpfleger 1978, 82, 83; Büchel, NJW 1979, 945, 946). Die Gegenmeinung, die dem Rechtspfleger zu § 690 Nr. 5 jede Prüfungsberechtigung abspricht (Stein/Jonas/Schlosser, 20. Aufl., Rdn. 6 zu § 691 ZPO), ist mit den Zwecken, denen diese gesetzlichen Anforderungen dienen, nicht vereinbar.

Die Angabe des sachlich zuständigen Gerichts nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners soll nach den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen den Geschäftsgang der Gerichte erleichtern aber auch den Antragsgegner schützen. Für den Fall des Widerspruchs soll die Abgabe an das genannte sachlich zuständige Gericht ohne Schwierigkeiten möglich sein und damit die Sache unverzüglich an das in aller Regel auch zuständige Gericht gelangen. Für den Antragsgegner dient die Angabe als Hinweis, daß er sich in der Rechtssache im allgemeinen nicht vor dem unter Umständen weit entfernten Mahngericht, sondern in der Regel vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht verteidigen kann. Das Ball ihn davor bewahren, allein wegen der örtlichen Entfernung des Mahngerichts auf Widerspruch au verzichten.

Mit beiden Zwecken wäre es unvereinbar, wenn man dem Rechtspfleger zumuten wollte, offensichtlich oder vermutlich falsche Angaben zu § 690 Nr. 5 ZPO unbesehen zu übernehmen. Müßte der Rechtspfleger z.B. auch einen Mahnbescheid ungeprüft ausfertigen, der als zuständiges Gericht ein Wohnsitzgericht des Antragstellers und damit ein zwar nicht unter allen Umständen, aber doch höchst wahrscheinlich unzuständiges Gericht ausweist, so würde der Geschäftsgang der Gerichte in aller Regel überflüssig belastet und der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Antragsgegners vereitelt. Selbst mißbräuchlich falsche Angaben könnten nicht verhindert werden. Jedenfalls muß ein Prüfungsrecht und damit auch eine Prüfungspflicht des Rechtspflegers angenommen werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Angabe über die sachliche Zuständigkeit im allgemeinen Gerichtsstand überhaupt nicht richtig sein kann.

Entgegen der Auffassung der Revision ist das auch nicht mit dem vom Gesetz allgemein mit der Einrichtung des Mahnverfahrens verfolgten Interesse des Antragstellers an einer beschleunigten Abwicklung des Verfahrens unvereinbar. Der Antragsteller kann stets durch Sorgfalt bei der Antragstellung Verzögerungen verhindern, die durch sachlich berechtigte Zwischenverfügungen des Rechtspflegers entstehen. Außerdem wird der Rechtspfleger bei Prüfung der Frage, ob und welche Maßnahmen (ob etwa eine telefonische oder eine schriftliche Rückfrage) durch einen Fehler oder durch eine Unklarheit veranlaßt sind, auch das vom Gesetzgeber mit der Einführung des Mahnverfahrens verfolgte Beschleunigungsinteresse nicht unberücksichtigt lassen dürfen.

c) Welche von den in Frage kommenden Maßnahmen (Zurückweisung, Zwischenverfügung, Berichtigung von Amts wegen u.a.) der Rechtspfleger im Einzelfall zu treffen hat, muß er nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der Rechtspflege. Im vorliegenden Fall war Berichtigung des Mahnantrages von Amts wegen möglich (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 690 Anm. 2 A e, § 692 Anm. 2 A a) und geboten. Die durch das vom Rechtspfleger gewählte Verfahren (Zwischenverfügung) entstandene Verzögerung ist daher der Klägerin nicht zuzurechnen.

Gegen die Berichtigung der Angaben über das sachlich zuständige Gericht von Amts wegen werden zwei Bedenken erhoben (vgl. Vollkommer, a.a.O., S. 85): durch die Berichtigung gehe die enge inhaltliche Bezogenheit von Antrag und Mahnbescheid verloren, außerdem könne der Antragsteller sein Wahlrecht nach § 35 ZPO verlieren.

Beide Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Eine völlige Identität von Mahnantrag und Mahnbescheid ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn durch die Abweichungen, wie hier, keinerlei schutzwerte Interessen der Beteiligten oder des Gerichts berührt werden können.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof selbst bei der Klageerhebung, bei der für die Unterbrechungswirkung anders als beim Mahnverfahren auf die eingereichte Klage und nicht auf die gerichtliche Entscheidung (Mahnbescheid) abzustellen ist, geringfügige Abweichungen der zugestellten zur eingereichten Klage als unbeachtlich angesehen (vgl. BGH NJW 1978, 1058). Auch hat er es hinsichtlich der Unterbrechungswirkung eines Mahnbescheide nicht für bedenklich gehalten, wenn der Mahnantrag nicht unterschrieben war, obwohl der Mahnbescheid unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Antragstellung des Gläubigers ergeht (BGHZ 86, 313, 324).

Der zweite Einwand ist durch die Rechtsprechung überholt. Der Antragsteller kann sein Wahlrecht nach § 35 ZPO nicht durch die Angaben im Mahnantrag und deshalb erst recht nicht durch eine Amtsberichtigung verlieren (BGH NJW 1979, 984 Nr. 10).

3. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die Beantwortung einer unbegründeten Rückfrage schuldhaft verzögern darf (s. hierzu BGH NJW 1972, 208, 209 OLG Köln MDR 1976, 231). Jedenfalls kann bei einer unbegründeten Anfrage dem Antragsteller nicht als schuldhafte Verzögerung vorgeworfen werden, daß er für diese Rückfrage nicht sofort zur Verfügung stand, weil sie ihn nicht alsbald erreichte. Wenn also die Klägerin die Zwischenverfügung des Rechtspflegers, wie hier, erst nach dem Urlaub ihres Geschäftsführers, dann aber unverzüglich erledigte, so hat sie die eingetretene Verzögerung nicht verschuldet.

4. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609641

NJW 1984, 242

ZIP 1983, 1511

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