Leitsatz (amtlich)

Ist zweifelhaft, ob der Vollstreckungsschuldner Inhaber der gepfändeten und überwiesenen Forderung ist, so leistet der Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger auf eigene Gefahr.

Der Drittschuldner wird nicht frei, wenn der Anspruch dem Vollstreckungsschuldner nie zugestanden hat, von diesem mithin der Pfändungsgläubiger auch keine Rechte erlangt haben konnte (Abgrenzung zu BGHZ 66, 394).

 

Normenkette

ZPO §§ 829, 835, 836 Abs. 2; AO § 315 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Regensburg

OLG Nürnberg

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 1986 und sein Ergänzungsurteil vom 20. November 1986 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Am 10. August 1964 eröffnete der Vater der damals noch minderjährigen Klägerin auf deren Mädchennamen, Dagmar G… ein Sparkonto bei der F… T… und T… Bank in R… (künftig: Bank). Das Sparkonto erhielt am 15. Januar 1975 die Kontonummer 70/54181/75. Nach der Eröffnung wurde auf das Konto aus Mitteln des Großvaters Alois S… eingezahlt. Das Sparbuch wurde in einem Schreibtisch im Anwesen K…straße in D… verwahrt. Die Mutter der Klägerin hatte dieses Anwesen gepachtet. Dort wohnten jedoch vorwiegend die Großeltern.

In einem Steuerverfahren gegen den Großvater der Klägerin, Alois S…, durchsuchten Steuerfahnder das Anwesen K…straße 5. Dabei notierte sich einer der Beamten die Nummer des auf den Namen der Klägerin lautenden Sparbuchs. Danach händigte es die Großmutter der Klägerin aus.

Durch eine der Bank als Drittschuldnerin zugestellte Pfändungsverfügung des Finanzamts vom 8. Oktober 1976 wurde wegen erheblicher Steuerschulden „die gegenwärtige und künftige Forderung in unbekannter Höhe, die dem Vollstreckungsschuldner Alois S… aus sämtlichen… Konten, Depots und gemieteten Schließfächern, insbesondere aus Kontonummer 7054181/75 lautend auf Dagmar G… gegen Sie (die Bank) zusteht, gepfändet.” Durch Verfügung des Finanzamts vom 31. Juli 1981, der Drittschuldnerin am 3. August 1981 zugestellt, wurden die in gleicher Weise bezeichneten Forderungen gegen Alois S… als Vollstreckungsschuldner nochmals gepfändet und die Überweisung angeordnet. Die Bank überwies am 22. Februar 1982 das Guthaben auf dem genannten Konto in Höhe von 189.450 DM an die Bezirksfinanzdirektion Regensburg als Vertreterin des beklagten Freistaats.

Die Klägerin verlangt Rückzahlung dieses Betrages nebst 6% Zinsen seit dem 22. Februar 1982. Der Bank ist der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter und greift dabei auch das die Kostenentscheidung ergänzende Urteil an. Der Beklagte und die Streithelferin bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Wie das Berufungsgericht richtig sieht, ist die Klage unbegründet, wenn der Großvater der Klägerin, Alois S…, Gläubiger des gepfändeten auf den Mädchennamen der Klägerin lautenden Sparkontos gewesen war. Diese Feststellung hat der Tatrichter jedoch nicht getroffen.

Die Klage müsse, so meint er, auch dann abgewiesen werden, wenn die gepfändete Forderung der Klägerin zustehen sollte. In diesem Fall hätten die Pfändungsverfügung vom 8. Oktober 1976 und die Einziehungsverfügung vom 31. Juli 1981 der Klägerin gegenüber keine Wirkung entfalten können, weil beide gegen den Steuerschuldner Alois S… ergangen seien. Ihnen sei zu entnehmen, daß nicht eine der Klägerin zustehende Forderung habe gepfändet werden sollen. Durch die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden Forderung werde aber das Verhältnis des wahren Gläubigers zu seinem Schuldner nicht berührt. Die Überweisung des Guthabens an den Beklagten habe für die Bank im Verhältnis zur Klägerin keine befreiende Wirkung gehabt. Die Bank könne sich nicht auf die dem Schutz des Drittschuldners dienende Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 3 AO berufen, die § 836 Abs. 2 ZPO entspreche. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn die Einziehungsverfügung gegen eine Forderung gerichtet sei, die nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern einem Dritten zustehe. Danach könne die Klägerin ihre Forderung nach wie vor gegen die Bank geltend machen. Der Beklagte habe nichts auf Kosten der Klägerin erlangt.

II.

Das Ergebnis dieser Überlegungen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten erlangt haben. Sie konnte die ihr gegenüber unwirksame Leistung der Bank an den Beklagten genehmigen und damit wirksam werden lassen. In diesem Fall hat sie gegen den Beklagten einen Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB.

Dabei geht der erkennende Senat entsprechend der Unterstellung des Berufungsgerichts davon aus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Pfändung Inhaberin des auf ihren Mädchennamen angelegten Sparkontos war, ihr also das gepfändete Sparguthaben zustand.

1. Die Auslegung der Vollstreckungsverfügungen der Steuerbehörde vom 8. Oktober 1976 und vom 31. Juli 1981 ist Sache des Revisionsgerichts, weil es sich um staatliche Hoheitsakte handelt (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 – VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886).

Zu Recht hat das Berufungsgericht den beiden Verfügungen entnommen, daß damit nicht eine der Klägerin zustehende Forderung gepfändet und eingezogen werden sollte, sondern Ansprüche des Vollstreckungsschuldners Alois S…. Beide Verfügungen bezeichnen entgegen dem Angriff der Revision allein den Steuerschuldner Alois S… als Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 253 AO. Sie pfänden und überweisen nur Ansprüche, die dem Vollstreckungsschuldner zustehen. Eine der zu pfändenden Forderungen wird zwar durch Angabe der Kontonummer und den Zusatz „lautend auf Dagmar G…” erläutert. Damit wird nur die nach Ansicht des Finanzamts dem Vollstreckungsschuldner gebührende Forderung näher umschrieben, nicht aber die Klägerin zur Vollstreckungsschuldnerin gemacht. Das wäre sie nur, wenn eine ihr zustehende Forderung hätte gepfändet und überwiesen werden sollen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügungen ist das auszuschließen. Rechtliche Bedenken stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Bei einem Sparkonto muß die als Inhaber bezeichnete Person nicht auch der wahre Gläubiger der Forderung auf Auszahlung des Guthabens sein. Eine Vereinbarung mit der Bank zugunsten eines Dritten kann in Ausnahmefällen schon bei der Eröffnung des Sparkontos getroffen oder der Anspruch auf das Guthaben später abgetreten worden sein, ohne daß der Begünstigte den Gläubigerwechsel verlautbart hat.

2. Soll die Pfändung eines Anspruchs Wirkungen äußern, so setzt dies notwendig eine im Zeitpunkt der Pfändung bestehende Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner voraus, deren Erfüllung diesem verboten werden kann (BGHZ 56, 339, 351). Wenn Alois S… die gepfändete Forderung nicht zustand, ging die Pfändung dieses Anspruchs ins Leere. Eine solche Pfändung ist grundsätzlich nichtig und wirkungslos (zuletzt Senatsurt. v. 5. Februar 1987 – IX ZR 161/85 m. w. N., WM 1987, 434). Die wirkungslose Pfändung gewährte dem Beklagten als Vollstreckungsgläubiger nicht die Befugnis, die Forderung nach ihrer Überweisung gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 AO (§ 836 Abs. 1 ZPO) bei der Drittschuldnerin, der Bank, einzuziehen. Obwohl diese auf die Einziehungsverfügung des Vollstreckungsgläubigers gezahlt hat, ist sie dadurch von ihrer Leistungspflicht gegenüber der wahren Gläubigerin nicht frei geworden.

a) Die dem Schutz des Drittschuldners dienende Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 3 AO entspricht der Regelung in § 836 Abs. 2 ZPO. Sie findet hier im Verhältnis zwischen der Drittschuldnerin und der wahren Gläubigerin keine Anwendung. Dem Wortlaut nach schützen sowohl § 315 Abs. 1 Satz 3 AO als auch § 836 Abs. 2 ZPO den guten Glauben des Drittschuldners nur im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner. Daran hat das Reichsgericht festgehalten (RG JW 1930, 551, 552). Abweichend hiervon hat der Bundesgerichtshof die Schutzvorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Pfändungsgläubiger des Schuldners eingreifen lassen (BGHZ 66, 394, 396 f.).

Nach dieser Entscheidung, die sich auf Oertmann (JW 1930, 551) berufen kann, wird der Drittschuldner, der an den nicht mehr berechtigten oder nachrangigen Pfändungsgläubiger geleistet hat, über den Wortlaut des § 836 Abs. 2 ZPO hinaus vor den Ansprüchen des wahren oder rangbesseren Pfändungsgläubigers geschützt, wenn die Pfändungsgläubiger ihre Rechte von einem Vollstreckungsschuldner ableiten, dem der gepfändete Anspruch tatsächlich zugestanden hat. Nur dann kann der Drittschuldner, der gutgläubig an den durch einen unwirksamen oder aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ausgewiesenen Pfändungsgläubiger statt an den berechtigten Gläubiger leistet, dem gutgläubigen Schuldner gleichgestellt werden, der durch seine Leistung an den nichtberechtigten Zessionar oder Pfändungsgläubiger des ursprünglichen Gläubigers frei wird, weil der berechtigte Zessionar sie nach §§ 407 f. BGB gegen sich gelten lassen muß. Aus der Abtretung durch den wahren Gläubiger oder aus der Vollstreckung gegen den wahren Gläubiger der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung ergeben sich erst die Umstände, die allein den Schutz des Drittschuldners gegenüber dem wahren Berechtigten nach §§ 407 f. BGB oder § 836 Abs. 2 ZPO oder § 315 Abs. 1 Satz 2 AO rechtfertigen können.

b) Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Der Vollstreckungsschuldner Alois S… war, wie hier zu unterstellen ist, nicht Inhaber der Forderung, die als seine gepfändet und überwiesen werden sollte. Vielmehr war und ist die Klägerin, gegen die sich die Vollstreckung nicht richtete, die wahre Gläubigerin; sie hatte ihre Forderung nicht an den Vollstreckungsschuldner abgetreten. In einem solchen Fall befreien weder § 315 Abs. 1 Satz 3 AO noch § 836 Abs. 2 ZPO den Drittschuldner von seiner Leistungspflicht (vgl. Tipke-Kruse, AO 12. Aufl. § 315 Rz. 3; Kühn/Kutter/Hofmann, AO 15. Aufl. § 315 Anm. 3; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 315 Rdnr. 8; Stein-Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 836 Rz. 6; Baumbach-Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 836 Anm. 2 B; Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl. § 836 Rz. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 836 Anm. B II a; Thomas-Putzo, ZPO 14. Aufl. § 836 Anm. 2 b).

c) Dem entsprechend verdient hier die Bank als Drittschuldnerin keinen Schutz. Denn sie hat an den Pfändenden geleistet, obwohl aus der Bezeichnung der Forderung, die gepfändet und überwiesen werden sollte, sich der Vollstreckungsschuldner nicht zweifelsfrei als Gläubiger dieser Forderung ergab; vielmehr kam als Inhaberin des Anspruchs auch eine andere, am Vollstreckungsverfahren nicht Beteiligte, nämlich die Klägerin, in Betracht, weil das gepfändete Sparkonto auf ihren Namen lautete. Der Drittschuldner leistet in einem solchen Fall an einen der in Betracht kommenden Gläubiger auf eigene Gefahr. Ihr kann er ohne weiteres dadurch entgehen, daß er nach §§ 372 ff. BGB den geschuldeten Betrag zugunsten der ausgewiesenen Inhaberin des gepfändeten Guthabens, zugunsten des Pfändungsgläubigers und gegebenenfalls auch des Vollstreckungsschuldners hinterlegt. Deshalb ist die Streithelferin ebensowenig schutzwürdig wie jeder andere Schuldner, von dem zwei Forderungsprätendenten Leistung verlangen und der nicht weiß, wer der wahre Gläubiger ist.

3. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB nicht erörtert hat.

a) Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß die Leistung der Drittschuldnerin, der Bank, an den – wie dargelegt – nichtberechtigten Beklagten der berechtigten Klägerin gegenüber wirksam geworden ist, obwohl sie zunächst Inhaberin der Forderung gegen die Bank geblieben war. Die Wirksamkeit der Leistung der Drittschuldnerin an den nichtberechtigten Beklagten und damit das Erlöschen ihrer Schuld gegenüber der Klägerin konnte diese dadurch herbeiführen, daß sie als Berechtigte nachträglich die Einziehung ihrer zu Unrecht gepfändeten und überwiesenen Forderung durch den Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigte. Dagegen bestehen keine Bedenken (MünchKomm/Lieb, BGB 2. Aufl. § 816 Rdnr. 63; abweichend Staudinger/Lorenz, BGB 12. Aufl. § 816 Rdnr. 32). § 362 Abs. 2 BGB schreibt die Anwendbarkeit des § 185 Abs. 2 BGB vor, wenn der Schuldner zwecks Erfüllung seiner Verpflichtung an einen nichtberechtigten Dritten geleistet hat; die Einziehung der Leistung durch den Nichtberechtigten ist damit einer Verfügung über die Forderung gleichgestellt.

b) Hier hat die Bank als Drittschuldnerin unstreitig zwecks Erfüllung ihrer Schuld aus dem gepfändeten Sparkonto geleistet. Diese Leistung und ihre Annahme durch den Beklagten hat die Klägerin mit der Geltendmachung des Anspruchs und der Erhebung der Klage gegen den Beklagten genehmigt. Diese Feststellung entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 15. Mai 1986 – VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430 m. Nachw.). Daß die Klägerin den Beklagten deshalb in Anspruch genommen hat, weil nach ihrer Ansicht in erster Linie eine Forderung gegen ihn in Betracht gekommen sei, schadet nicht. Entscheidend ist, daß sie, wie ihre Rechtsausführungen zeigen, unsicher war, ob noch die Bank oder der Beklagte ihr Schuldner sei, und eindeutig durch die Klage zu erkennen gegeben hat, nur noch den Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen. Das ist jedenfalls der Berufungsbegründung mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. In dieser Prozeßführung ist die Genehmigung der Leistung an den Beklagten, mit deren möglicher Unwirksamkeit die Klägerin, jedenfalls aber ihr Prozeßbevollmächtigter rechnete, auch nach der in BGH Urt. v. 20. März 1986, NJW 1986, 2104, 2106 vertretenen Auffassung zu sehen.

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Tatrichter wird entscheiden müssen, wem, der Klägerin oder dem Vollstreckungsschuldner, das vom Beklagten gepfändete Guthaben des auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkontos im Zeitpunkt der Pfändung zustand oder ob gegebenenfalls der Klägerin eigene Steuerschulden entgegengehalten werden können. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609770

NJW 1988, 495

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