Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 22.02.1995)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Februar 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auch der Berufungsantrag zu IV (Ruhegeld) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der am 6. Dezember 1939 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1964 bei der beklagten Aktiengesellschaft beschäftigt, vom 21. Juni 1991 bis zu seiner Abberufung am 15. Februar 1993 als Vorstandsmitglied. Unter dem 8. Juni 1993 kündigte die Beklagte fristlos auch den mit dem Kläger geschlossenen Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 26./29. Juni 1989. Mit der Klage hat der Kläger begehrt, die Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung festzustellen und hat ferner Fortzahlung seiner Bezüge bis zum 15. Februar 1994 sowie Ersatz für den Entzug des ihm zustehenden Dienstwagens verlangt. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihm vom 16. Februar 1994 an zur Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 7.500,– DM – unter Anrechnung etwaiger anderweitiger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – verpflichtet sei. In § 9 des Anstellungs- und Pensionsvertrags heißt es hierzu:

„(1) Scheidet Herr S. aus den Diensten der Gesellschaft aus

  1. infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte, die ihn zur Erfüllung seiner Berufspflichten dauernd unfähig werden lassen

    oder

  2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres

    oder

  3. infolge einseitiger Lösung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft, ohne daß ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben wäre,

so erhält er von ihr auf Lebenszeit ein Ruhegehalt.

(2) Endet der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne daß ein Pensionsfall nach Absatz 1 a) oder c) gegeben ist, behält Herr S. seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.”

Die Beklagte hat sich auf einen wichtigen Grund zur Kündigung berufen und widerklagend Erstattung von 20.325,06 DM wegen einer vom Kläger für eigene Zwecke veranlaßten Zahlung an Anwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als auch der Anspruch auf Zahlung von Ruhegeld (Berufungsantrag zu IV) abgewiesen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Im. Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entfallen Pensionsansprüche des Klägers aufgrund § 9 Abs. 1 Buchst. c des Anstellungsvertrags, weil er der Beklagten Grund zu einer fristlosen Kündigung gegeben habe. Der Kläger habe Patentakten, die er zur Führung eines Rechtsstreits gegen die Beklagte nutzen wollte, ohne Genehmigung aus den Geschäftsräumen der Beklagten entfernt. Darüber hinaus habe er über einen Strohmann einen – allerdings nicht durchgeführten – Kaufvertrag über ein Konkurrenzunternehmen (Werk K.) geschlossen und hierfür mit einer wichtigen Abnehmerin der Beklagten, der Fa. S. GmbH & Co. KG, eine Kooperation vereinbart, um diese anstelle der Beklagten zu beliefern. Selbst wenn ein Erwerb des Werks K. – wie der Kläger es darzustellen versuche – von ihm zum Wohle der Beklagten betrieben worden sein sollte, sei dieser Alleingang gegen die ihm bekannte Unternehmenspolitik der Beklagten nicht hinnehmbar gewesen. Im Zusammenhang damit stehe die vom Kläger veranlaßte Überweisung von 20.365,06 DM an Rechtsanwaltskosten für die Beratungstätigkeit beim Ankauf des Werkes K..

II. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten ist die Revision auch in bezug auf die abgewiesenen Pensionsansprüche zulässig. Hierfür genügt es, daß die Revisionsbegründung insgesamt einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrags verneint und sich dieser Revisionsangriff ohne weiteres auf die Abweisung aller Ruhegehaltsansprüche erstreckt (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

III. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht weder eine Versorgungsanwartschaft des Klägers nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch einen Anspruch auf sofortiges Ruhegeld verneinen.

1. Das Berufungsgericht hat nur geprüft, ob der Kläger eine Rentenzahlung nach § 9 Abs. 1 Buchst. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags verlangen kann. Es hat dabei übersehen, daß der für die Zukunft unbeschränkte Feststellungsantrag des Klägers neben dem ab 16. Februar 1994 verlangten vorgezogenen Ruhegehalt auch Ansprüche auf echtes Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres umfaßt. Solche Ansprüche wären aber dann, wenn Versorgungsbezüge bei vorzeitigem Ausscheiden gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. c entfallen, was das Berufungsgericht hier annimmt, zumindest auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 9. Dezember 1974 – BetrAVG) begründet.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt war im Kündigungszeitpunkt die Versorgungsanwartschaft des Klägers unverfallbar, weil er das 35. Lebensjahr vollendet hatte, der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit über 12 Jahre zurücklag und die Versorgungszusage mehr als drei Jahre bestanden hatte (§§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Daß die Beklagte dieses Pensionsversprechen widerrufen hätte, ist nicht festgestellt. Für ein Widerrufsrecht der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), das keinen vertraglichen Vorbehalt erfordert, böte das Parteivorbringen auch keine Grundlage.

Ein betriebliches Ruhegeld hat, wie der Senat bereits mehrfach betont hat, Entgeltcharakter; es ist eine besondere Vergütung dafür, daß der Dienstverpflichtete seine Arbeitskraft für lange Zeit in den Dienst des Unternehmens stellt. Zwischen der vom Unternehmer angebotenen Versorgung und dem mit ihr abgegoltenen Verzicht des Dienstverpflichteten auf einen möglichen Betriebswechsel besteht daher ein Austauschverhältnis. Das bei der Ruhegehaltszusage vorausgesetzte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung kann zwar durch Treuepflichtverletzungen des Arbeitnehmers ebenso gestört werden wie durch ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Dienst. Auf der anderen Seite ist die Versorgung aber für ihren Empfänger von lebenswichtiger Bedeutung, insbesondere für Mitglieder von Gesellschaftsorganen, die meist nicht ausreichend sozialversichert sind. Diese existenzielle Bedeutung einer Versorgungszusage für den Begünstigten, der auch das Betriebsrentengesetz mit seinen sozialen Schutzvorschriften – und wohl hier auch § 9 Abs. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungs- und Pensionsvertrags – Rechnung trägt, schließt es aus, ihre Erfüllung von einem steten Wohlverhalten des Zusageempfängers während seiner Dienstzeit abhängig zu machen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats und des Bundesarbeitsgerichts können deshalb nur schwerste Verfehlungen ausnahmsweise die Versagung von Ruhegeldansprüchen unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß es dann an der erwarteten Gegenleistung für die versprochene Pension fehlt und daß deren Inanspruchnahme darum rechtsmißbräuchlich wäre. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Pensionsberechtigte das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension gezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet. Der Senat hat dies in Fällen bejaht, in denen die Anstellungskörperschaft einen Schaden von 6 Mio. DM erlitten hatte und zu einer Kapitalerhöhung um 5 Mio. DM genötigt war (Urt. v. 19. Dezember 1983 – II ZR 71/83, NJW 1984, 1529 = ZIP 1984, 307) oder der Kläger als Vorstandsmitglied einer Bank diese bewußt und gewollt geschädigt und dabei einen Verlust von mehr als 1 Milliarde DM verursacht hatte (Beschl. v. 20. September 1993 – II ZA 4/93; vgl. Goette, DStR 1994, 146). Pflichtverletzungen, die nach Art, Ausmaß und Folgen dieses außerordentliche Gewicht nicht haben, reichen dagegen für einen Pensionsentzug selbst dann nicht aus, wenn auf sie eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses gestützt werden kann (vgl. BGHZ 55, 274, 277 ff.; BGH, Urt. v. 22. Juni 1981 – II ZR 146/80, NJW 1981, 2407, 2408 = LM BetrAVG Nr. 6 = WM 1981, 940, 941; v. 19. Dezember 1983 – II ZR 71/83, ZIP 1984, 307, 308 f.; BAGE 32, 139, 145 ff. = NJW 1980, 1127; BAGE 41, 333, 335 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG – Treuebruch; BAG, Urt. v. 11. Mai 1982 – 3 AZR 1239/79, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG – Treuebruch; v. 24. April 1990 – 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615; v. 8. Mai 1990 – 3 AZR 152/88, ZIP 1990, 1612, 1613 f. = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG – Treuebruch; v. 29. Januar 1991 – 3 AZR 85/90, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; siehe ferner BGH, Urt. v. 24. November 1988 – IX ZR 210/87, WM 1989, 71, 77 f.).

An dieses außerordentliche Maß von Pflichtverletzungen reichen die im Streitfall gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, auch wenn man sie in vollem Umfang als wahr unterstellt, nicht heran. Der Senat hat durch teilweise Nichtannahme der Revision die Ansicht des Berufungsgerichts gebilligt, daß die Beklagte das Dienstverhältnis mit dem Kläger berechtigterweise aus wichtigem Grund gekündigt hat. Es ist aber nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich, daß der Kläger der Beklagten durch die vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen oder die nicht aufgeklärten, von der Beklagten behaupteten weiteren Vertragsverstöße einen durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden, gar existenzbedrohenden Schaden zugefügt hätte, so daß sich die vergütete Betriebstreue des Klägers rückblikkend als weitgehend wertlos herausstellte. Schon deswegen kann die Abweisung aller Ruhegehaltsansprüche nicht bestehenbleiben.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind aber ebenso die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf vorzeitiges Ruhegeld nach § 9 Abs. 1 Buchst. c des Anstellungsvertrags verneint. Auch Organmitgliedern zugesagte vorzeitige Ruhestandsbezüge dürfen wegen Treuepflichtverstößen nur dann versagt werden, wenn es sich dabei im Einzelfall um grobe Pflichtverletzungen handelt, die selbst bei Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung eines Pensionsversprechens für den Dienstverpflichteten dessen Verlangen nach sofortiger Versorgung als mißbräuchlich erscheinen lassen (vgl. hierzu SenUrt. v. 9. Juli 1979 – II ZR 125/77, WM 1979, 1328, 1330 u. v. 22. Juni 1981 – II ZR 146/80, NJW 1981, 2407, 2408 f.). Das hat das Berufungsgericht verkannt; der in der Vertragsklausel hier enthaltene Vorbehalt, wonach bei einem Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses seitens der Beklagten gleichzeitig die Versorgungsbezüge des Klägers entfallen, kann auch nur unter diesen Voraussetzungen wirksam sein. Bei einer Entlassung vor Erreichen der Altersgrenze und ohne daß ein Fall vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird das Organmitglied allerdings nicht stets in gleichem Maße existenziell auf das Ruhegehalt angewiesen sein wie bei einem echten Altersruhegeld. Der Abschluß eines neuen Anstellungsvertrags kann jedoch aus den verschiedensten Gründen auf Schwierigkeiten stoßen. Sofern der Widerruf einer Versorgungszusage oder deren Wegfall von der Verletzung von Treuepflichten des Dienstverpflichteten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abhängt, ist deswegen zwar nicht wie beim Altersruhegeld ein ganz außerordentliches Ausmaß, gepaart mit schweren Schädigungen der Gesellschaft, zu fordern. Auf der anderen Seite kann dafür aber auch nicht jeder wichtige Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags nach § 626 Abs. 1 BGB genügen, zumal dieser nicht verschuldet sein muß. Zu berücksichtigen sind vielmehr vor allem die Schwere und etwaige Folgen der Pflichtverstöße einerseits und Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter sowie anderweitige Erwerbsaussichten des Ausgeschiedenen andererseits. Die danach erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt noch nicht unter diesen Gesichtspunkten geklärt und gewürdigt hat, ist sein Urteil auch insoweit aufzuheben. Durch die Zurückverweisung erhalten die Parteien zugleich Gelegenheit, zu diesen bisher nur teilweise behandelten Fragen weiter vorzutragen.

 

Unterschriften

Röhricht, Dr. Goette, Dr. Boetticher, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237601

AP, 0

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