Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist auch für Änderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers, die nicht mit der Begründung und Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung zuständig, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweite Zuständigkeit bestimmt ist. An seiner früheren Rechtsprechung, nach der dies in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführer fällt, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist, hält der Senat nicht mehr fest.

 

Normenkette

GmbHG §§ 35, 46 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Essen

OLG Hamm

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Rente aus der dem Kläger von der Beklagten zugesagten betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage eines monatlichen Gehaltes von 12.000,– DM oder 15.000,– DM zu berechnen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der in dem Unternehmen der Beklagten seit 1960 tätig war und betriebsbedingt zum 30. September 1987 aus ihm ausgeschieden ist, wurde unter Zugrundelegung des Anstellungsvertrages vom 17. Mai 1979 vom 1. Juni 1979 an zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Sein jährliches Bruttogehalt betrug 132.000,– DM. Eine Zusage über die Gewährung einer betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung enthält dieser Vertrag nicht.

Nachdem die Firma K… mit Wirkung vom 1. Januar 1982 an der Beklagten einen Anteil von 25,1 % erworben hatte, sahen sich die Parteien veranlaßt, die Bezüge des Klägers strukturell den Beträgen anzupassen, die den Geschäftsführern von Tochtergesellschaften im K…- Konzern gezahlt wurden. Nach § 3 des zwischen den Parteien am 12. Dezember 1982 geschlossenen Vertrages erhielt der Kläger ein nachträglich zu zahlendes „Monatsgehalt” von 12.000,– DM brutto, im November eines jeden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe eines „Monatsgehaltes” und jährlich u.a. eine Mindesttantieme in Höhe von zwei „Monatsgehältern”, auf die zeitanteilige Vorschüsse genommen werden konnten. Nach § 4 Nr. 2 dieses Vertrages gewährt die Beklagte dem Kläger eine „Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung gemäß Anlage A, die Bestandteil dieses Vertrages ist”. Nach Nr. 1 dieser Anlage erhält der Kläger unter im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen ein lebenslängliches Ruhegeld, das sich aus einem Grund- und einem Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Grundbetrag macht 14 % des letzten „Monatsgehalts” aus, der „Steigerungsbetrag ist beginnend ab 1983 für jedes bis zum 65. Lebensjahr erreichte Dienstjahr auf 1 % pro Jahr des letzten „Monatsgehalts” festgelegt”. In den von der Beklagten erstellten monatlichen Gehaltsabrechnungen ist ab 1. Januar 1983 unter der Bezeichnung „Gehalt” ein Betrag von 14.800,– DM aufgeführt. Einen weiteren Betrag von 200,– DM monatlich hat die Beklagte als Prämie auf die zugunsten des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung abgeführt.

Der Kläger ist der Ansicht, der Rentenberechnung nach Nr. 1 der Anlage A seien der als „Gehalt” bezeichnete Betrag von 14.800,– DM und der Betrag von 200,– DM zugrunde zu legen. Die Beklagte hingegen hält den in § 3 des Vertrages vom 12. Dezember 1982 als „Monatsgehalt” bezeichneten Betrag von 12.000,– DM für maßgebend.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Berechnung der monatlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente der in § 3 des Vertrages vom 12. Dezember 1982 als „Monatsgehalt” bezeichnete Betrag von 12.000,– DM zugrunde zu legen ist.

1. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages vom 12. Dezember 1982 nach SS 133, 157 BGB gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen nicht vom „Empfängerhorizont” her ausgelegt, sondern ihren Inhalt danach bestimmt habe, was die Parteien gewollt hätten. Einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen, der eine solche Inhaltsbestimmung zuließe, habe es aber nicht festgestellt. Diese Rüge der Revision wird den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.

a) Zum Ausgangspunkt für die Auslegung des in Anlage A zum Anstellungsvertrag vom 12. Dezember 1982 verwendeten Begriffs „Monatsgehalt” wählt das Berufungsgericht die Verwendung dieses Wortes durch die Parteien in § 3 des Vertrages. Es geht nach Wortlaut und Inhalt dieser vertraglichen Regelung als selbstverständlich davon aus, daß unter Monatsgehalt, Weihnachtsgeld und Mindesttantiemen von den Parteien substantiell unterschiedliche Beträge verstanden worden sind, und es gelangt nach Sinn und Zweck der Bestimmung zu dem Ergebnis, daß die Vertragsparteien das Monatsgehalt zum Strukturelement für die finanziellen Bezüge des Klägers und zum Maßstab für die Höhe von Weihnachtsgeld und Mindesttantieme gemacht haben. Das Berufungsgericht führt anschließend aus, die Parteien hätten in Nr. 1 der Anlage A die Berechnung der Rente aus Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung allein von dem letzten Monatsgehalt, nicht aber dem Weihnachtsgeld und der Mindesttantieme oder gar den Gesamtbezügen abhängig gemacht. Es zieht daraus den Schluß, daß die Parteien den Begriff des Monatsgehaltes in demselben Sinne verstanden haben wie in S 3 des Anstellungsvertrages und daß sie allein diesen Betrag auch zum Strukturelement der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung gemacht haben. Diese insgesamt am Wortlaut der Parteierklärungen und Inhalt sowie Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung orientierte Auslegung entspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 – IV a ZR 80/82, NJW 1984, 721, 722; Urt. v. 21. März 1984 – VIII ZR 286/82, NJW 1984, 2568, 2569).

b) Das dem Beklagten monatlich gewährte Bruttoentgelt von 15.000,– DM wäre der Berechnung der Rente allerdings dann zugrunde zu legen, wenn die Parteien unter dem in Nr. 1 der Anlage A verwendeten Begriff „Monatsgehalt” übereinstimmend dieses Entgelt verstanden hätten. Denn für den Inhalt einer Vereinbarung ist der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, auch wenn er in ihren Erklärungen keinen oder nur einen unvollkommenen Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 – IX ZR 117/86, WM 1987, 1520, 1522; Urt. v. 26. Februar 1987 – IX ZR 98/86, WM 1987, 659, 660). Eine Übereinstimmung des Parteiwillens setzt nicht voraus, daß sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen gemacht hat; es genügt, daß er ihn erkannt hat (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 – IV a ZR 80/82, NJW 1984, 721). Das Berufungsgericht hat es aus tatsächlichen Gründen verneint, daß die Parteien bei Vertragsschluß unter einem „Monatsgehalt” im Sinne der in Nr. 1 der Anlage A getroffenen Vereinbarung abweichend von § 3 des Anstellungsvertrages den sich aus dem monatlich zu zahlenden Arbeitsentgelt und aus zeitanteiligen Abschlägen des Weihnachtsgeldes und der Mindesttantieme zusammensetzenden Betrag verstanden haben. Die Revision hat dagegen keine förmlichen Einwendungen erhoben.

2. Die Revision meint ferner, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung sei widersprüchlich. „Monatsgehalt” im Sinne der Nr. 1 der Anlage A zum Anstellungsvertrag könne nicht der monatlich auszuzahlende und der ohne Einbeziehung des Weihnachtsgeldes und der Mindesttantieme monatlich ausgezahlte Betrag zugleich sein. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung kein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. In dem Berufungsurteil wird anhand der von den Parteien in § 3 des Anstellungsvertrages getroffenen Vereinbarung zwischen den verschiedenen zum Gegenstand des Vertrages gemachten Arten der Entgeltleistung eine klare Trennung vollzogen. Es wird unmißverständlich zwischen der monatlich erbrachten Zahlung, die sich aus monatlichem Gehalt und zeitanteiliger Bevorschussung von Weihnachtsgeld und Mindesttantieme zusammensetzt und die begrifflich weder in § 3 des Anstellungsvertrages noch in Nr. 1 der Anlage A niedergelegt ist, und dem in beiden Vertragsteilen aufgeführten „Monatsgehalt” unterschieden. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Parteien bei Vertragsschluß für die Berechnung der Rente aus der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung das „Monatsgehalt” und nicht den aus Monatsgehalt und zeitanteiligen Vorschüssen zusammengesetzten monatlichen Zahlungsbetrag verstanden haben.

3. Das Berufungsgericht hat auch keine außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände außer Betracht gelassen, die für die Auslegung dieser Vereinbarung von Bedeutung sein könnten (vgl. zu deren Berücksichtigung u.a. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1970 V ZR 4/68, WM 1971, 39, 42; Urt. v. 20. Dezember 1974 V ZR 132/73, DB 1975, 442). Entgegen der Ansicht der Revision hat es den Vortrag des Klägers, er habe im Jahre 1981 insgesamt ca. 178.000,– DM erhalten, berücksichtigt. Es meint aber, daraus folge nicht, daß der Kläger unter einem „Monatsgehalt” im Sinne des § 3 des Anstellungsvertrages und der Nr. 1 der Anlage A etwas anderes verstanden habe als die Beklagte. Denn da er und die Beklagte nach seiner Behauptung das Ziel verfolgt hätten, seine Bezüge durch Aufteilung in Gehalt, Weihnachtsgeld und Mindesttantieme strukturell den im K…- Konzern gezahlten Gehältern anzupassen, hätten sich die Parteien bei der in Nr. 1 der Anlage A getroffenen Vereinbarung und der Verwendung des Wortes „Monatsgehalt” auch von genauen Vorstellungen leiten lassen. Soweit dem die Revision mit der Erwägung begegnet, trotz Aufsplittung der Bezüge sei die Verständnismöglichkeit des Klägers hinsichtlich des vereinbarten Ruhegehaltes durch die Höhe der bisherigen monatlichen Zahlungen geprägt, wendet sie sich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise gegen eine vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung.

Bei der Eindeutigkeit der von den Parteien getroffenen Regelung konnte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgehen, daß nach der Vereinbarung „im Zweifel” der Berechnung der Rente aus der Alters-, Invaliden- und Versorgungszusage das monatliche Gesamtarbeitseinkommen des Klägers zugrunde zu legen sei.

4. Die Revision meint, zu einer einverständlichen Abänderung des „Monatsgehalts” von 12.000,– DM auf 15.000,– DM sei es bereits dadurch gekommen, daß nach § 3 Nr. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages auf die Mindesttantieme zeitanteilige Vorschüsse hätten genommen werden können und bei den monatlichen Gehaltszahlungen – unter gleichzeitiger Einbeziehung des im November zu zahlenden Weihnachtsgeldes – nach dieser Regelung verfahren worden sei. Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Für das Weihnachtsgeld kann das schon deshalb nicht gelten, weil es von der vertraglichen Vereinbarung über die zeitanteilige Vorschußgewährung nicht umfaßt wird. Aber auch die Regelung über die zeitanteilige Gewährung von Tantiemenvorschüssen führt nicht zu einer Erhöhung des „Monatsgehalts”, wie es von den Parteien den Bestimmungen des § 3 Nr. 1 des Anstellungsvertrages und der Nr. 1 der Anlage A zum Vertrag zugrunde gelegt worden ist. Aus dem Inhalt der Urkunde ergibt sich eine solche Umqualifizierung des auf die Mindesttantieme genommenen zeitanteiligen Vorschusses in ein „Teilmonatsgehalt” im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht. Daß die Parteien einverständlich von einer solchen Umqualifizierung bei Vertragsschluß ausgegangen sind, ist in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden.

5. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien im Jahre 1983 durch Übersendung der von der Beklagten erstellten monatlichen Gehaltsabrechnungen unter Abänderung des § 3 des Anstellungsvertrages und der Nr. 1 der Anlage A eine Übereinkunft darüber erzielt worden ist, daß dem Kläger unter Verzicht auf das Weihnachtsgeld und die Mindesttantieme ein auf 15.000,– DM erhöhtes „Monatsgehalt” gezahlt werden sollte. Für die Revisionsinstanz ist demnach davon auszugehen, daß die Parteien den Anstellungsvertrag wie dargelegt geändert haben.

Wie das Berufungsgericht jedoch zu Recht annimmt, ist diese Vertragsänderung nicht wirksam geworden, weil die Beklagte dabei nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Senat hat in früheren Entscheidungen allerdings den Standpunkt vertreten, daß Änderungen des Anstellungsvertrages, die nicht mit der Begründung oder Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie die vertragliche Aufhebung des Dienstvertrages in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers fallen, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist (Urt. v. 17. April 1958 – II ZR 222/56 u. v. 19. Januar 1961 – II ZR 217/58, LM GmbHG § 46 Nr. 3 und 6; Urt. v. 14. Februar 1974 – II ZR 76/72, LM GmbHG § 29 Nr. 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat, wie er bereits zu erkennen gegeben hat (BGHZ 89, 48, 54 f.), nicht mehr fest.

In der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daß die Änderung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers Entscheidungen der Gesellschafter über seine Organstellung in erheblicher Weise zu beeinflussen geeignet ist. Zwischen Änderung bzw. Aufhebung des Anstellungsvertrages und Begründung, Änderung oder Beendigung der Organstellung besteht ein ähnlich enger Sachzusammenhang wie er zwischen Bestellung und Anstellung gegeben ist. So wirft eine Änderung der Anstellungsbedingungen häufig, wenn nicht sogar regelmäßig die Frage nach einer Modifizierung der Organstellung auf. Eine Erhöhung der Bezüge des Geschäftsführers, seines Ruhegehaltes bzw. der Hinterbliebenenbezüge oder die Verlängerung einer Kündigungsfrist können die Gesellschafter bestimmen, von einem an sich beabsichtigten Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers abzusehen. Hinzu kommt die Gefahr, daß sich die Geschäftsführer unter Mißbrauch ihrer Rechtsstellung gegenseitig Vorteile oder verbesserte Rechtsstellungen verschaffen. Da auf diese Weise der den Gesellschaftern gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zustehende Entscheidungsspielraum erheblich eingeengt werden kann, erscheint es geboten, in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeit für Änderungen oder Aufhebungen des Anstellungsvertrages der Gesellschafterversammlung zuzuweisen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist (vgl. zu dieser Problematik u.a. Schilling in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl. § 46 Rdnr. 18; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl. Anh. § 6 Rdnr. 7; Zöllner in Baumbach/Hueck, 15. Aufl. § 46 Rdnr. 24; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl. § 35 Rdnr. 44; Scholz/Schneider, 7. Aufl. § 35 Rdnr. 173; R. Fischer in Pro GmbH 1981, 137, 149 f.; Fleck, WM 1985, 677; Plander, ZHR 1977 (133), 327, 367 ff.). Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht vorliegt, ist der Änderungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen.

6. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers war somit zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BB 1991, 927

NJW 1991, 1680

ZIP 1991, 580

GmbHR 1991, 363

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