Leitsatz (amtlich)

Wer durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, kann in der Regel von dem Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung auch dann verlangen, wenn noch nicht sicher ist, daß die beitragslose Zeit später zu einer Verkürzung seiner Rente führen wird (Ergänzung zu BGHZ 46, 332).

 

Normenkette

BGB §§ 842-843; RVO § 1233

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 13.11.1975)

LG Itzehoe

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. November 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 11. September 1967 bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts steht fest, daß der beklagte Haftpflichtversicherer ihm 3/4 des erlittenen Schadens zu ersetzen hat. Infolge des Unfalls war der Kläger bis zum 15. April 1969 erwerbsunfähig.

Die Parteien streiten jetzt nur noch um den Ausgleich der nach Fortfall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ab 23. Oktober 1967 bis zum 15. April 1969 entstandenen Beitragslücke in der sozialen Rentenversicherung des Klägers. Dieser verlangt die Mittel zur Nachentrichtung der Beiträge, während sich der Beklagte nur für verpflichtet hält, bei Eintritt eines späteren Versicherungsfalls etwa entstehende Rentenverkürzungen auszugleichen.

Das Landgericht hat den Beitragsausfall mit 5.069,93 DM errechnet und die Beklagte zur Zahlung von 3.802,44 DM (3/4 von 5.069,93 DM) nebst Zinsen an den Rentenversicherungsträger verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der zugesprochene Betrag an den Kläger zu zahlen sei.

Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger im Umfang der zuerkannten Schadensquote von 3/4 gemäß §§ 842, 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG von dem beklagten Haftpflichtversicherer den Betrag erstattet verlangen, mit dem er die durch unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit entstandene Beitragslücke in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Zeit vom 23. Oktober 1967 bis zum 15. April 1969 durch freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 1233, 1418 RVO i.V. mit Art. 2 § 51 a ArVNG schließen kann.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß zum zu ersetzenden Unfallschaden auch die Nachteile gehören, die der Verletzte als Sozialversicherter erleidet, weil für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung infolge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge mehr abgeführt werden müssen. Diese Ausgleichspflicht setzt nicht erst ein, wenn die Störung im Versicherungsverhältnis bei Eintritt eines späteren Versicherungsfalls für den Verletzten fühlbar wird; sondern der Schädiger hat grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücke ihm zu ermöglichen, solcher Verkürzung durch Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses mit freiwilligen Beitragszahlungen zu steuern, wenn er das wünscht und eine freiwillige Versicherung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte, weil ein Haftpflichtversicherer für seinen Schaden einzustehen hat, nicht befürchten muß, daß ihm ohne freiwillige Beitragszahlungen die Einbußen an Rente später von der Schädigerseite nicht abgenommen werden. All das entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, die auch im Schrifttum allgemeine Zustimmung erfahren haben (BGHZ 46, 332 ff = LM Nr. 2 zu § 842 BGB mit Anm. von Hauß; Senatsurteile vom 10. April 1954 – VI ZR 61/53 = VersR 1954, 277; vom 31. Januar 1967 – VI ZR 87/65 = LM BGB § 842 Nr. 3 = VersR 1967, 380, 381; vom 11. Juli 1969 – VI ZR 49/68 = VersR 1969, 907, 909; Medicus, SchlHA 1964, 179, 181; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Tz 1031; Becker, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden 12. Aufl. S. 152 ff; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 843 Rdz. 45; Erman/Drees BGB 6. Aufl. § 842 Rdz. 4; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 1542 Anm. 15; einschränkend wohl Geigel, Haftpflichtprozeß 16. Aufl. Kap. 4 Rdn. 186 ff, allerdings ohne Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung). Daß der Geschädigte einen Haftpflicht Versicherer inzwischen sogar unmittelbar in Anspruch nehmen kann (§ 3 Nr. 1 PflVG), ist ohne jede Bedeutung.

2. Allerdings sind diese Grundsätze an Fällen entwickelt worden, in denen bereits bei Fortfall der Versicherungspflicht feststand, daß ohne freiwillige Fortführung des Versicherungsverhältnisses die Rente des Verletzten nachteilig beeinflußt werden würde.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das im Streitfall nicht schon jetzt mit Sicherheit gesagt werden. Doch genügt ihm das Bestehen auch nur der Möglichkeit einer derartigen Beeinträchtigung, dem Kläger den Weg der freiwilligen Versicherung auf Kosten des Beklagten zu eröffnen; dies selbst auf die Gefahr hin, daß sich die freiwillige Beitragszahlung später als unnötig erweisen oder sie den Kläger sogar besserstellen sollte, als er ohne den Unfall gestanden haben würde,

II.

Diese Auffassung bekämpft die Revision ohne Erfolg,

Auch in Fällen, in denen nicht schon von vornherein feststeht, daß eine beitragslose Zeit auf die Gewährung, jedenfalls die Höhe späterer Rentenleistungen durchschlagen wird, kann insbesondere wegen der Bedeutung, die das gesetzliche System der Gewährung und Bemessung der Renten den Ausfallzeiten zumißt, bei wirtschaftlicher Betrachtung ein zwar noch in der Entwicklung befindlicher, gleichwohl bereits gegenwärtiger Fortkommensschaden vorliegen, den der Schädiger durch Bereitstellen der Mittel für eine Überbrückung dieser Zeit durch freiwillige Beitragszahlungen nach Möglichkeit auszugleichen hat. In aller Regel bedeutet die Ausfallzeit für den Versicherten eine schadensrechtlich beachtliche Störung im Aufbau seiner sozialen Lebensvorsorge, die erhebliche wirtschaftliche Risiken für ihn in sich birgt und die ihn bereits als solche in seinen vermögensmäßigen Dispositionen beeinträchtigt. Diese Störung ist schon jetzt für ihn ein Schaden. Gerade weil sich ihre Auswirkungen im Regelfall schwer abschätzen lassen und von ganz erheblichem Gewicht für den Versicherten sein können, muß der verantwortliche Schädiger die Entscheidung des Verletzten, dem durch freiwillige Beitragszahlungen zuvorzukommen, im allgemeinen als wirtschaftlich sinnvoll anerkennen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob später bei Eintritt eines Versicherungsfalls rückblickend sich erweist, daß solche Vorsicht auch begründet war oder gar eine stärkere Belastung des Schädigers verhindert hat. Nicht zuletzt zum Schutz der Pflichtversicherten vor den Risiken der Störung seiner Sozialversicherung durch beitragslose Zeiten hat der Gesetzgeber in § 1233 RVO die Möglichkeit zu ihrer Überbrückung durch freiwillige Beitragszahlungen geschaffen und erweitert. Gegenüber dieser gesetzlichen Wertung muß das Interesse des Schädigers an Geringhaltung des Schadens im Einzel fall zurückstehen.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß Fallgestaltungen möglich sind, in denen die Beschreitung dieses Weges nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann, weil die vom Versicherten in der Sozialversicherung bereits erworbene Position durch die beitragslose Zeit nicht oder doch nur in einem so geringen Ausmaß gestört wird, daß ein verständiger Betroffener, wenn er die Lasten selbst zu tragen hätte, von einer freiwilligen Versicherung absehen würde. Um eine solche „unfallfeste Position” (Medicus a.a.O.) handelt es sich jedoch im Streitfall nicht. Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, das Risiko, das der Kläger in Bezug auf eine spätere Verkürzung seiner Rentenberechtigungen eingeht, wenn er die ihm in § 1233 RVO eröffnete Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht nutzt, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geringer als in den erwähnten Fällen, in denen der erkennende Senat ihm solche Möglichkeit eröffnet hat:

1. Ohne Nachentrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge für die Ausfallzeit liefe der am 17. August 1942 geborene Kläger Gefahr, daß ihm bei Erreichen der Altersgrenze Versicherungszeit (§§ 1249, 1250 Abs. 1 RVO) fehlt, die er benötigt, um die Wartezeit von 180 Kalendermonaten als Voraussetzung für die Gewährung des Altersruhegel des zu erfüllen (§ 1248 Abs. 7 RVO – sog. „große Wartezeit”; die „kleine Wartezeit” von 60 Kalendermonaten für die Berufsunfähigkeits- (§ 1246 Abs. 3 RVO) und Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 1247 Abs. 3 RVO) hatte er damals offenbar bereits erfüllt). Ausfallzeiten werden – selbst bei Halbbelegung (§ 1259 Abs. 3 RVO; dazu unter 2 c) – auf die Wartezeit nicht angerechnet; von beitragslosen Zeiten erkennt das Gesetz als Versicherungszeit für die Wartezeit nur die Ersatzzeiten an (§ 1251 RVO). Zwar hat die Unfall bedingte Erwerbsunfähigkeit des Klägers nur bis zum 15. April 1969 gedauert, so daß er gute Aussicht hat, die Wartezeit für das Altersruhegeld auch ohne Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen für die beitragslose Zeit zu erfüllen. Eine sichere Gewähr hierfür hat er jedoch weder in dem Zeitraum der Ausfallzeit noch zu dem Zeitpunkt gehabt, in dem ihm durch das am 19. Oktober 1972 in Kraft getretene Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I 1965) die bis dahin verschlossene Möglichkeit zur (nachträglichen) freiwilligen Versicherung eröffnete und er vor die Entscheidung gestellt war, ob er davon Gebrauch machen sollte. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU Bl. 6) konnte der Kläger damals nicht auf die in § 1248 Abs. 7 RVO verlangte Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten verweisen; ebensowenig konnte er sicher sein, in Zukunft von weiteren Ausfallzeiten verschont zu bleiben. Bereits dieser Umstand war geeignet, den Vorwurf, daß die Nachentrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung eine wirtschaftlich sinnlose Maßnahme sei, zu begegnen. Auch ein das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens berücksichtigender, wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter muß in dieser Lage nicht von einer freiwilligen Versicherung absehen, die nicht nur ihm nützt, sondern unter Umständen auch für den Schädiger von Vorteil sein kann (vgl. BGHZ 46, 332, 338).

2. Aber selbst dann, wenn zugunsten des Beklagten davon aus gegangen wird, daß der Kläger die Wartezeit erfüllt haben würde, konnte sich die beitragslose Zeit, wenn er sie nicht durch freiwillige Beiträge überbrückte, in einem künftigen Versicherungsfall nachteilig auf die Höhe der ihm dann zu gewährenden Rente auswirken.

a) Bei der Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage, für die das Verhältnis des vom Versicherten in den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erzielten Bruttoentgelts zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung maßgebend ist (§ 1255 Abs. 1 RVO), sind die Ausfallzeiten nicht nach dem in dieser Zeit erzielbaren Verdienst, sondern im Regelfall nach dem Prozentsatz des vorhergehenden Kalenderjahre, höchstens aber mit dem Wert 16,66 zu bewerten (§ 1255 a Nr. 2 a RVO). Das kann dazu führen, daß der Versicherte infolge der Ausfallzeit Einbußen an seiner persönlichen Rentenbemessungsgrundlage erfährt. Diese können durch freiwillige Beitragsleistungen vermieden werden, allerdings nur so lange keine Halbbelegung der Ausfallzeit durch Pflichtversicherungsbeiträge gegeben ist (dazu unter c).

b) Bei der Feststellung der für den Steigerungsbetrag zugrundezulegenden Versicherungsjahre (§§ 1253, 1254 RVO) sind beitragslose Zeiten nur bei Halbbelegung zu berücksichtigen (dazu unter c). Fehlt es an dieser Voraussetzung, wirkt sich die Ausfallzeit auch hier nachteilig auf die Höhe der Rente aus. Dem kann der Versicherte in diesem Fall durch freiwillige Beitragsleistungen entgehen.

c) Allerdings sind nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschaltet, wenn – von anderen Voraussetzungen abgesehen – Halbbelegung i.S. von § 1259 Abs. 3 RVO gegeben ist. Diese liegt vor, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls wenigstens zur Hälfte, mindestens für 60 Monate mit Pflichtversicherungsbeiträgen belegt ist. Bei der Errechnung der zu belegenden Zeit werden die Ausfallzeiten ebenso wie Ersatzzeiten und Zeiten eines Rentenbezuges nicht mitgezählt. Sind auf eine danach anrechnungsfähige Ausfallzeit freiwillige Beiträge von dem Versicherten gezahlt worden, so wird diese Zeit gleichwohl als Beitragszeit bei der Bemessung der Rente nicht berücksichtigt (§ 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO). Renten steigernd wirken die freiwilligen Beiträge dann nur in minderem Umfang nach einem einheitlichen Schlüssel (§§ 1260 a, 1261 RVO). Kann festgestellt werden, daß Halbbelegung in einem künftigen Versicherungsfall mit Sicherheit gegeben sein wird, so ist demnach der Schädiger allein unter dem Gesichtspunkt der Verkürzung der Rente in aller Regel nicht gehalten, dem Versicherten die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Ausfallzeit zu finanzieren, weil dieser auch ohne solche Zahlungen durch die Ausfallzeit insoweit keine besonderen Nachteile erleiden wird und er keinen Anspruch auf eine Besserstellung auf Kosten des Schädigers hat.

Anderes kann sich dann nur unter dem Gesichtspunkt der Wartezeit ergeben, wenn diese noch nicht erreicht ist. Denn für sie bleiben Ausfallzeiten auch bei Halbbelegung unberücksichtigt (vgl. oben Ziffer 1).

Solange aber ungewiß ist, ob Halbbelegung gegeben sein wird, hat der Schädiger auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer Verkürzung der Höhe der Rente die Entscheidung des Geschädigten, die Ausfallzeit durch freiwillige Beitragszahlungen zu überbrücken, grundsätzlich als wirtschaftlich sinnvoll zu respektieren, selbst wenn sich solche Vorsicht später als überflüssig erweist und gegebenenfalls gar zu einer Besserstellung des Versicherten führt. Zwar können freiwillige Beiträge zur Halbbelegung nicht herangezogen werden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung III S. 700 b; RVO Gesamtkommentar § 1259 Anm. 7). Aber sie können die Nachteile einer Nichtanrechnung der Ausfallzeit ausgleichen und zwar seit Inkrafttreten des RRG für jeden späteren Versicherungsfall. In diesem Fall ist also für den Versicherten die freiwillige Beitragszahlung die einzige Möglichkeit, die Störung in seinem Versicherungsverhältnis und damit die Gefährdung seiner Rentenansprüche durch die Ausfallzeit zu beseitigen; der Schädiger kann ihm nicht zumuten, angesichts der Möglichkeit, daß rechtzeitig vor einem späteren Versicherungsfall Halbbelegung eintreten und die Ausfallzeit anrechnungsfähig werden kann, diese Gefahr in Kauf zu nehmen. Auch dem Bedürfnis nach klaren, einfach zu handhabenden Maßstäben für die Schadensregulierung entspricht es, die Beschreitung des Weges in eine freiwillige Versicherung unter diesem Gesichtspunkt als schadensrechtlich beachtlich grundsätzlich schon dann anzusehen, wenn bei Eintritt der beitraglosen Ausfallzeit Halbbelegung durch bis dahin entrichtete Pflichtbeiträge für das ganze Versicherungsleben nicht erreicht ist. Daß es durch die freiwilligen Beitragsleistungen des Geschädigten, die bei Anrechnung der Ausfallzeiten als Höherversicherung (§ 1234 RVO) bewertet werden, möglicherweise sogar zu einer Besserstellung des Geschädigten kommt, muß der Schädiger hinnehmen. Denn diesem möglichen Nachteil stehen ebenfalls mögliche Vorteile gegenüber: Erhielte nämlich der Geschädigte infolge des Unfalls keine oder nur geringere Rentenleistungen aus der Rentenversicherung, müßte der Schädiger diesen Schaden ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 – VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.). Der Aufwand dafür läge aber in der Regel erheblich höher als der für die Aufbringung der Rentenversicherungsbeiträge (vgl. BGHZ 46, 332, 336).

III.

Aus allem ergibt sich, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Mittel zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu Recht zuerkannt hat. Ohne sie wäre vor allem die Erfüllung der Wartezeit, aber auch die Erreichung des Rentenbetrages, den er ohne den Unfall hätte erzielen können, nicht sicher gewährleistet.

Die Revision meint, für den Kläger wäre die Geltendmachung eines Feststellungsanspruchs statt einer Leistungsklage sinnvoller gewesen, da mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der für die freiwillige Versicherung erforderlichen Beiträge für ihn jede Möglichkeit entfalle, weiteren Ausfall zu verlangen. Das ist nur zum Teil richtig. Durch solches Vorgehen ist dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen Ersatz für einen selbst bei freiwilliger Versicherung etwa noch entstehenden weiteren Rentenschaden zu verlangen, soweit dieser unfallbedingt ist. Allerdings muß der Geschädigte, der die ersetzten Beiträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, bei einem etwaigen späteren Rentenschaden den Einwand aus § 254 BGB sich entgegenhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1969 – VI ZR 49/68 = VersR 1969, 907, 909).

 

Unterschriften

Dr. Weber, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Deinhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1372868

BGHZ

BGHZ, 347

NJW 1978, 155

NJW 1978, 999

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