Leitsatz (amtlich)

›1. Zu der Frage, ob für einen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1576 BGB wegen der Betreuung eines Pflegekindes auch dann in Betracht kommt, wenn das Pflegekind nicht von beiden Ehegatten gemeinschaftlich, sondern allein von ihm mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgenommen worden ist.

2. Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung

a) des Anteils des Pflegegeldes, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen,

b) des staatlichen Kindergeldes, das die Pflegeperson bei dauerhafter Aufnahme eines Pflegekindes erhält.‹

A. Ob im Hinblick auf die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs aus § 1576 BGB die Zustimmung des Ehemannes zur Aufnahme des Kindes durch die Ehefrau einer gemeinschaftlichen Aufnahme des Pflegekindes gleich zu achten ist, [kommt auf den Einzelfall an].

B. Die staatlichen Kindergeldzahlungen erhöhen den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht; bei angemessener Versorgung des Kindes wird deren Weiterleitung an das Kind nicht geschuldet.

 

Tatbestand

Die Parteien haben im Jahre 1966 geheiratet. Aus der Ehe ist eine am 22. April 1969 geborene Tochter hervorgegangen, die jetzt das Gymnasium besucht. Der im Jahre 1930 geborene Ehemann (Kläger) arbeitet als Mechaniker. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe, die bei ihm leben. Die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Beklagte) ist gelernte Kinderschwester. Sie war in der Ehe nur für kurze Zeit berufstätig.

Die Ehe der Parteien ist seit dem 12. Mai 1981 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die Tochter steht der Ehefrau zu. Der Ehemann zahlt für die Tochter monatlich 355 DM Unterhalt.

Bei der Ehefrau lebt weiterhin ein Pflegekind, das sie neben der Tochter betreut. Dieses Pflegekind, ein am 18. August 1974 geborener Junge, ist geistig und körperlich behindert und besucht eine Sonderschule. Die Ehefrau hatte es im August 1978 in den Haushalt der damals noch nicht getrennt lebenden Parteien aufgenommen. Da sich alsbald zeigte, daß das Kind nicht zu seinen Eltern zurückkehren konnte, verlängerte sich die zunächst nur als vorübergehend gedachte Aufnahme. Die Ehefrau beantragte am 5. Oktober 1978 im eigenen Namen die Pflegeerlaubnis. Das Kreisjugendamt erteilte sie am 23. November 1978 beiden Parteien. Ende Dezember 1978 reichte die Ehefrau beim Familiengericht den Antrag auf Ehescheidung ein. Bis August 1980 lebte sie, von dem Ehemann getrennt, mit den beiden Kindern noch in dessen Haus. Dann bezog sie mit ihnen eine Mietwohnung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 wurde die Pflege in ein Dauerpflegeverhältnis umgewandelt.

In dem Scheidungsrechtsstreit hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 14. Oktober 1980 dem Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Ehefrau eine monatliche Unterhaltsrente von 1.150 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Ehemann die Feststellung, daß die durch die einstweilige Anordnung geregelte Unterhaltsverpflichtung ab 26. August 1981 nicht mehr bestehe. Er macht geltend, die Betreuung der Tochter hindere die Ehefrau nicht mehr an einer Erwerbstätigkeit. Den Pflegesohn habe sie ohne seine Zustimmung aufgenommen.

Das Amtsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, die durch den Beschluß vom 14. Oktober 1980 geregelte Unterhaltsverpflichtung bestehe ab 26. August 1981 nur noch in Höhe von monatlich 900 DM. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und unter Klageabweisung im übrigen festgestellt, daß die monatliche Unterhaltsrente in der Zeit vom 26. August bis 31. Dezember 1981 (nur noch) in Höhe von 580 DM, in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1982 in Höhe von 625 DM und in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von 605 DM bestehe. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Das Urteil ist in FamRZ 1983, 503 veröffentlicht.

Mit der - zugelassenen - Revision will die Ehefrau erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil der Ehefrau erkannt hat.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen daß eine einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fortwirkt, die Parteien aber die Möglichkeit haben, den Bestand des Unterhaltsanspruchs in einem ordentlichen Rechtsstreit klären zu lassen. Dazu steht dem Gläubiger die Leistungsklage, dem Schuldner - neben der Vollstreckungsabwehrklage - die negative Feststellungsklage zur Verfügung (Senatsurteile vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355 - und vom 27. April 1983 - IVb ZR 376/81 -, nicht veröffentlicht).

II. 1. In der Sache hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Ehefrau ein Teilunterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zustehe, da von ihr wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter eine volle Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Die Tochter, zur Zeit der Entscheidung 13 Jahre alt, befinde sich infolge eines Schulwechsels und beginnender Pubertät in einem sehr labilen Zustand, der eine intensive, regelmäßige Zuwendung und Förderung durch die Mutter erfordere. Von der Ehefrau könne daher neben der Betreuung dieser Tochter nur eine Teilerwerbstätigkeit während deren schulbedingter Abwesenheit erwartet werden.

Außerdem stehe der Ehefrau wegen der Betreuung des Pflegekindes ein Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB zu. Der Umfang der für dieses behinderte Kind notwendigen Betreuung verbiete zusammen mit derjenigen der Tochter jedwede Erwerbstätigkeit der Ehefrau.

Sodann hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Versagung von Unterhalt für die Ehefrau wäre unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig. Der Junge müsse als gemeinsam angenommenes Pflegekind der Parteien angesehen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Ehemann, nachdem das Kind zunächst überraschend und nur für eine vorübergehende Zeit in das Haus der Parteien gekommen sei, später mit dessen Aufnahme als Pflegekind einverstanden gewesen. Eine Beendigung der Pflege und Betreuung durch die Ehefrau würde für das Kind derzeit eine schwere Schädigung bedeuten.

Bei der Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist das Berufungsgericht auf seiten des Ehemannes von einem Netto-Einkommen von monatlich 2.444 DM ausgegangen, von dem jedoch der Barunterhalt für die Tochter in Höhe von 355 DM abgehe. Auf seiten der Ehefrau hat das Berufungsgericht monatliche Einkünfte aus nicht überobligationsmäßigen Tätigkeiten in Höhe von 520 DM bis Ende 1981, 575 DM bis 30. Juni 1982 und 595 DM seit 1. Juli 1982 berücksichtigt. Es hat ausgeführt, ihr Unterhaltsanspruch betrage an sich die Hälfte der jeweiligen Einkommensdifferenz. Jedoch sei nach der durch § 1576 BGB erforderten Billigkeitsbewertung vor allem wegen der kurzen Dauer des Pflegeverhältnisses dieser volle Unterhalt zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien sei es angebracht, den Unterhalt der Ehefrau auf den Mindestbetrag des angemessenen Unterhalts zu begrenzen. Dieser betrage für das Jahr 1981 monatlich 1.100 DM und seit dem 1. Januar 1982 monatlich 1.200 DM. Somit könne sie bis Ende 1981 580 DM, vom 1. Januar bis 30. Juni 1982 625 DM und seit dem 1. Juli 1982 605 DM monatlich beanspruchen.

Weiter sei aus Billigkeitsgründen auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1576 BGB angebracht. Vor allem wegen der Kürze des Pflegeverhältnisses zwischen dem Ehemann und dem Pflegesohn wäre es unbillig, den Ehemann zeitlich unbeschränkt mit den Folgen der Betreuungsbedürftigkeit dieses Kindes zu belasten. Andererseits solle in dessen Betreuung keine plötzliche Änderung eintreten und das Kind auf jeden Fall die nächsten wichtigen Entwicklungsjahre noch bei der Ehefrau verbringen können. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs gemäß § 1576 BGB orientiere sich das Berufungsgericht auch daran, daß die Betreuung der Tochter der Parteien bei normaler Entwicklung etwa ab Herbst 1984 eine volle Erwerbstätigkeit der Ehefrau zulassen werde, da die Tochter dann 15 Jahre alt sei. Aufgrund dessen sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis Ende 1984 zu begrenzen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Bei einem Kind von 11 bis 15 Jahren kommt im allgemeinen eine Teilzeitbeschäftigung des betreuenden Elternteils in Frage, die jedoch den Umfang einer Halbtagsarbeit nicht zu erreichen braucht (Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18). Das Maß der zumutbaren Tätigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. - zum Umfang der Erwerbsobliegenheit einer Mutter, die ein noch jüngeres Kind pflegt und erzieht - Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458). Ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsbedarf sogenannter Problemkinder ist zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 384/81, nicht veröffentlicht; MünchKomm/Richter BGB § 1570 Rdn. 10).

b) Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau könne neben der Betreuung der Tochter der Parteien eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, so daß aus § 1570 BGB nur ein Teilunterhaltsanspruch abzuleiten sei. Sie rügt, dabei sei der Vortrag unberücksichtigt geblieben, die Tochter sei psychisch so labil, daß die Ehefrau sie ganztags betreuen müsse, so daß daneben keine, auch keine nur zeitweise ausgeübte Erwerbstätigkeit möglich sei.

Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich die im Jahre 1969 geborene Tochter in einem sehr labilen Zustand befindet. Daß dieser Zustand aber jegliche Erwerbstätigkeit der Mutter ausschließe, ist vor dem Oberlandesgericht nicht behauptet worden. Zwar hatte die Ehefrau das im ersten Rechtszug vorgetragen. Das Amtsgericht ist dem aber nicht gefolgt und im zweiten Rechtszug ist die Ehefrau auf diese Behauptung nicht mehr zurückgekommen.

c) Indes rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht den Teilanspruch aus § 1570 BGB nicht näher bestimmt, vielmehr einen Gesamtunterhaltsanspruch aus § 1570 und § 1576 BGB angenommen und diesen Anspruch sodann in Höhe und Laufzeit nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1576 BGB) eingeschränkt hat. Insoweit ist das Berufungsurteil zum Nachteil der Ehefrau rechtsfehlerhaft, soweit es ihren auf § 1570 BGB beruhenden Unterhaltsanspruch betrifft.

Wie der Senat mit Urteil vom 25. Januar 1984 (IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 363) entschieden hat, ist der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB gegenüber demjenigen aus § 1570 BGB subsidiär. Wenn der Richter zu dem Ergebnis kommt, daß die Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes den erhobenen Anspruch nur zu einem Teil rechtfertigt, so ist dieser Teil zu beziffern. Erst der darüber hinaus geltend gemachte Teil des Unterhaltsanspruchs kann seine Stütze in § 1576 BGB finden. Das Berufungsgericht hätte also zunächst feststellen müssen, inwieweit der Ehefrau der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB zusteht. Dieser Anspruch war der Höhe nach zu bestimmen. Er unterliegt nicht der Billigkeitsbemessung gemäß § 1576 BGB, die erst bei dem sodann zu prüfenden weiteren Unterhaltsanspruch nach dieser Bestimmung einsetzen kann.

Es ist nicht auszuschließen, daß der aus § 1570 BGB abgeleitete Anspruch wegen der Betreuung der gemeinsamen Tochter, die nach der Beurteilung des Tatrichters einer intensiven und regelmäßigen Förderung und Zuwendung bedarf, den vom Oberlandesgericht zugebilligten Unterhalt übersteigt. Deshalb unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit für die Zeit bis Ende 1984 zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Sache war zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

d) Das Berufungsurteil kann auch nicht bestehen bleiben, soweit das Oberlandesgericht - wie die Entscheidungsgründe seines Urteils ergeben - für die folgende Zeit ab 1. Januar 1985 jeglichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau verneint hat. Allerdings erschiene eine zeitliche Begrenzung des Billigkeitsanspruchs gemäß § 1576 BGB aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen rechtlich unbedenklich. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, daß die Ehefrau auch aus § 1570 BGB für die Zeit nach dem 31. Dezember 1984 keinen Unterhalt mehr verlangen könne. Das angefochtene Urteil enthält zwar die Wendung, die Betreuung der Tochter werde bei einer normalen Entwicklung etwa ab Herbst 1984 eine volle Erwerbstätigkeit der Ehefrau zulassen. Darin kann indes nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit, die - an sich mögliche - prognostische Feststellung des Tatrichters gesehen werden, ab Anfang 1985 werde die Entwicklung der Tochter so weit fortgeschritten sein, daß die von ihr benötigte Betreuung die Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau nicht mehr beeinträchtige. Es handelt sich lediglich um eine Erwägung im Zusammenhang mit Ausführungen zu der zeitlichen Begrenzung des Billigkeitsunterhalts nach § 1576 BGB. Zudem ist nicht festgestellt, daß es tatsächlich zu der dabei vorausgesetzten normalen Entwicklung der Tochter kommen werde.

III. Für die weitere Behandlung der Sache sind die folgenden Hinweise veranlaßt:

1. Soweit es für die Entscheidung auf den Bestand des Unterhaltsanspruchs aus § 1576 BGB ankommt, wird zu beachten sein, daß nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau nicht beide Parteien gemeinschaftlich das Pflegekind aufgenommen haben. Behauptet wird vielmehr, daß der Ehemann mit der Aufnahme des Kindes durch die Ehefrau einverstanden gewesen sei und ihr zugestimmt habe. Etwas anderes hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit es im angefochtenen Urteil heißt, der Junge müsse als gemeinsames Pflegekind der Parteien angesehen werden, ist das eine wertende Beurteilung. Diese wird jedoch durch die folgende Wiedergabe des Beweisergebnisses nicht getragen. Danach war der Ehemann mit der Aufnahme des Pflegekindes durch die Ehefrau einverstanden; jedenfalls hatte die als Zeugin vernommene Sozialarbeiterin Sch. keinen Anhaltspunkt dafür, daß er es nicht gewesen wäre. Den Umständen, daß die Pflegeerlaubnis (§ 28 JWG) auf beide Parteien ausgestellt worden ist und daß der Ehemann das Kind auf seiner Steuerkarte hat eintragen lassen, wird demgegenüber eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden können. Die Ehefrau hatte die Pflegeerlaubnis allein und im eigenen Namen beantragt, und offenbar besaß allein der Ehemann eine Steuerkarte, so daß der Steuervorteil nur so wahrzunehmen war.

Das Oberlandesgericht wird sich daher die Frage vorlegen müssen, ob im Blick auf die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs aus § 1576 BGB die Zustimmung des Ehemannes zur Aufnahme des Kindes durch die Ehefrau einer gemeinschaftlichen Aufnahme des Pflegekindes gleichzuachten ist. In einem Falle der letztgenannten Art hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 25. Januar 1984 (aaO. S. 363) gebilligt, daß das Berufungsgericht den Anspruch aus § 1576 BGB - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der gemeinsam übernommenen Verantwortung für das Kind - zugesprochen hat, um durch die Unterhaltsgewährung für die Ehefrau den Fortbestand des der Entwicklung des Kindes förderlichen Pflegeverhältnisses zwischen ihr und dem Kind zu ermöglichen. Es fragt sich, ob das Vertrauen, daß die Ehefrau durch den fortwährenden Erhalt von Unterhalt in der Lage bleiben werde, das Kind weiter zu pflegen, in gleicher Weise gerechtfertigt ist, wenn der Ehemann das Pflegekind nicht selbst mit aufgenommen, sondern lediglich der Aufnahme durch die Ehefrau zugestimmt hat. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob dieser Fall eher demjenigen nahekommt, in dem ein Ehegatte der Aufnahme eines leiblichen Kindes des anderen in den gemeinsamen Haushalt zugestimmt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800). Dabei wird, da in die Billigkeitsprüfung unter Beachtung der Belange beider Ehegatten alle Umstände des Falles einzubeziehen sind (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 aaO. S. 802), auch die zeitliche Nähe der Aufnahme des Kindes zu der Stellung des Scheidungsantrages zu beachten sein.

2. Für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Ehefrau gibt der Senat die folgenden Hinweise:

Der bisherige Ansatz von monatlich 520 DM bis 31. Dezember 1981, 575 DM bis 30. Juni 1982 und 595 DM seither beruht auf den nachstehenden Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts: Für täglich etwa zweistündige Pflegedienste in der Familie des Vermieters beziehe die Ehefrau monatlich 220 DM, weil ihre Wohnungsmiete um diesen Betrag ermäßigt worden sei. Weiterhin bleibe ihr von dem Pflegegeld für den Jungen (600 DM bis 31. Dezember 1981, 610 DM bis 30. Juni 1982, 650 DM seither) nach der Bestreitung des Barbedarfs des Kindes etwa die Hälfte als Einkommen. Schließlich sei von dem staatlichen Kindergeld, das sie seit 1. Januar 1982 für das Pflegekind erhalte, die Hälfte als ihr Einkommen anzusehen.

a) Der Ansatz des Entgelts für die in der Familie des Vermieters geleisteten Pflegedienste als Einkommen ist rechtlich bedenkenfrei.

b) Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, den für den Unterhalt des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil des Pflegegeldes unterhaltsrechtlich als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung (AG Herford FamRZ 1983, 747 und Derleder/Derleder DAVorm 1984, 99, 118) erscheint nicht begründet.

Bei dem Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung nach § 6 Abs. 2 JWG und § 6 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 JWG (Gewährung von Lebensunterhalt und erzieherischem Bedarf). Bei Minderjährigen in Familienpflege (§§ 27 ff. JWG) geht mit der im Vordergrund stehenden Erfüllung des erzieherischen Bedarfs, der im wesentlichen mit der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie bewirkt wird, die wirtschaftliche Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (§ 6 Abs. 2 JWG) notwendig einher (vgl. BVerwG in Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - NachrDienstDV - 1977, 320; 1982, 135). Die Höhe des Pflegegeldes ist gesetzlich nicht bestimmt. Die gezahlten Beträge liegen jedoch, wie der vorliegende Fall zeigt, deutlich über den Sätzen, welche die gängigen Unterhaltstabellen, etwa die Düsseldorfer Tabelle, bei einfachen und mittleren Verhältnissen für den Barunterhalt von Kindern vorsehen (vgl. NJW 1982, 19). Dort treten neben die Barunterhaltsleistung des einen die Naturalunterhaltsleistungen des anderen Elternteils. Daß als Pflegegeld höhere Leistungen als die Barunterhaltssätze der Tabellenwerte gewährt werden, entspricht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (vgl. NachrDienstDV 1977, 96, 97; Fortschreibung für 1982 NachrDienstDV 1982, 95). Es mag zwar - auch - eine Ursache darin finden, daß die Düsseldorfer Tabelle und andere üblicherweise benutzte Tabellenwerke keine den effektiven Bedarf der Kinder wiedergebenden Beträge nennen, sondern sich auch an der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils orientieren (zu den Gründen für die deutliche Überschreitung der Sozialhilfesätze s. auch Zöller FamRZ 1978, 4, 10). Indes enthält das Pflegegeld auch einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegepersonen bei der Gewährung des Naturalunterhalts, also bei der Pflege und Erziehung des Kindes dienen soll. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat in seinen Empfehlungen zur Bemessung des Pflegegeldes für Pflegekinder insoweit einen Betrag von monatlich 100 DM genannt, dabei jedoch bereits im Jahre 1977 eine Erhöhung dieses - empfohlenen - Betrages ins Auge gefaßt (NachrDienstDV 1977, 96, 97; 1982, 95). Bisweilen wird der anerkennende Bestandteil durch die Jugendämter besonders gekennzeichnet ("Erziehungsbeiträge" von 100 DM und 250 DM je Kind in dem Fall, der der Entscheidung des AG Herford aaO. zugrundeliegt). In anderen Fällen - wie dem vorliegenden - wird er nicht näher bestimmt, also bei der Gewährung des Pflegegeldes nicht gesondert ausgeworfen. Gleichwohl muß auch dann davon ausgegangen werden, daß das Pflegegeld einen der Pflegeperson zugedachten, ihre Leistungen anerkennenden Bestandteil enthält.

Dieser liegt allerdings unter einem marktgerechten Entgelt für die Erfüllung der verantwortungsvollen und insbesondere mit der Erziehung auch dem allgemeinen Wohl dienenden Aufgabe der Pflegeeltern. Das rechtfertigt jedoch ebensowenig seine unterhaltsrechtliche Außerachtlassung wie die Erwägung, andernfalls werde die Verringerung oder gar Aufgabe der Betreuung von Pflegekindern zugunsten marktmäßig honorierter Tätigkeiten induziert (vgl. Derleder/Derleder aaO.). Ausschlaggebend ist, daß Einkünfte tatsächlich zur (Teil-)Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen; die sozialpolitische Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist für die unterhaltsrechtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend (std. Rspr. des Senats; vgl. Urteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 - und vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166, jeweils m.w.N.).

Daß das Pflegegeld nach der gesetzlichen Regelung (§ 6 JWG) rechtlich nicht den Pflegeeltern, sondern dem Kind zusteht, stellt die hier vertretene unterhaltsrechtliche Beurteilung nicht in Frage. Das Pflegegeld wird den Pflegeeltern überwiesen; diese versorgen den Minderjährigen daraus. Nach aller Erfahrung des Lebens wird das Geld zusammen mit den sonst der Lebensführung der Familie dienenden Beträgen dazu eingesetzt, "aus einem Topf zu wirtschaften". Bei dieser Art der Verwertung des Geldes, der die Jugendämter aus vernünftigen Gründen nicht näher nachzugehen haben (vgl. die Anmerkung vor BVerwG NachrDienstDV 1980, 267), verbessert ein verbleibender Überschuß die wirtschaftliche Lage der Pflegepersonen. Es erscheint daher unbedenklich, ihnen für die Zwecke des Unterhaltsrechts denjenigen Betrag des Pflegegeldes, der durch die angemessene Versorgung des aufgenommenen Kindes nicht verbraucht wird, als eigenes Einkommen zuzurechnen. Die Widmung für das Kind wird damit nicht unterlaufen.

Dieser Beurteilung entspricht es, daß der Senat bereits in dem Urteil vom 20. Mai 1981 (IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754) angenommen hat, daß auch Pflegegeld (und Kindergeld) für ein Pflegekind die ehelichen Lebensverhältnisse der Pflegeeltern mitbestimmt. Davon, daß der den Bedarf des Pflegekindes übersteigende Teil des Pflegegeldes zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs der Familie eingesetzt wird, geht weiter bereits das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 12. Januar 1983 (IVb ZR 346/81) aus.

Allerdings wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob seine bisherige Annahme zutrifft, das Pflegekind benötige für seinen Bedarf nur die Hälfte des Pflegegeldes. Zwar beruht das auf einer Angabe, die die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemacht hat. Möglicherweise sind dabei aber die Bedürfnisse des Pflegekindes unter dem Gesichtspunkt des "Barbedarfs" nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Bedarf eines bei Pflegeeltern untergebrachten Minderjährigen umfaßt all das, was dieser zum Lebensunterhalt benötigt. Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung und Beleuchtung, Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung (BVerwG NachrDienstDV 1980, 267, 268). Die Zurückverweisung gibt der Ehefrau auch Gelegenheit, vor dem Berufungsgericht auf ihre Behauptung zurückzukommen, daß sie das Pflegegeld dann nicht erhält, wenn das Kind in Erholung geschickt wird.

c) Das staatliche Kindergeld zählt nicht zum Einkommen des Kindes. Der Anspruch darauf steht denjenigen zu, die die Voraussetzungen des § 1 BKGG erfüllen, hier also nach § 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - i.d. Fassung vom 31. Januar 1975 (BGBl I 412) der Ehefrau als Pflegeperson. Durch die Gewährung des Kindergeldes wird der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht erhöht, da die Zuwendung den Zweck hat, die Unterhaltslast des oder der Unterhaltsverpflichteten zu erleichtern (BGHZ 70, 151, 153 m.w.N.). Bei angemessener Versorgung des Kindes wird daher die Weiterreichung des Kindergeldes an das Kind (vgl. BVerwG NachrDienstDV 1980, 267, 268) nicht geschuldet. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Empfänger des Kindergeldes gehalten ist, dieses Geld für das unzureichend versorgte Kind auszugeben, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zu einer angemessenen Versorgung des Kindes erforderlichen Mittel bereits als Pflegegeld zur Verfügung stehen, erscheint es rechtlich bedenkenfrei, das für den Bedarf des Kindes nicht einzusetzende Kindergeld unterhaltsrechtlich als Einkommen des Empfängers anzusehen.

3. Das Berufungsgericht hat - vor der Kürzung aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 1576 BGB - den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in der Weise bestimmt, daß es die Differenz der beiderseitigen Einkünfte ermittelt und hälftig geteilt hat. Diese Anwendung der sogenannten Differenzmethode bedarf der Überprüfung. Sie beruht auf der Annahme, daß die beiderseitigen Einkünfte im Zeitpunkt der Scheidung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (§ 1578 BGB). Das wird indes im vorliegenden Fall nicht für alle Einkünfte der Ehefrau gelten können.

Das Pflegegeld, aus dem - bestimmungsgemäß - Überschüsse für die Ehefrau verbleiben, dürfte sie allerdings schon seit der Aufnahme des Pflegekindes erhalten haben. Es hat dann die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit bestimmt. Die Einkünfte aus den Pflegediensten in der Familie des Vermieters erzielt die Ehefrau jedoch offenbar erst seit dem Bezug der Mietwohnung im August oder September 1980. Es wird angenommen werden müssen, daß sie aus einer Tätigkeit herrühren, die sie ohne die Trennung der Parteien nicht aufgenommen hätte. Dann bestimmen diese Einkünfte nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. November 1983 (IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150) die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung nicht mit. Das gleiche wird für das staatliche Kindergeld zu gelten haben, das die Ehefrau erst ab 1. Januar 1982 also seit einem nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung liegenden Zeitpunkt erhält.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992734

NJW 1984, 2355

FamRZ 1984, 769

FamRZ 1984, 769, 771

LSK-FamR/Hülsmann, LS 5

LSK-FamR/Hannemann, LS 26

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