Leitsatz (amtlich)

Ein Miterbe wird durch die Pfändung seines Erbteils durch einen anderen Miterben nicht gehindert, eine Nachlaßforderung mit dem Ziel der Hinterlegung für alle Erben geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Pfändungsgläubiger zugleich der Forderungsschuldner ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 804, 859 Abs. 2, §§ 857, 829, 835-836; BGB § 2039

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt

OLG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) mit dem Sitz in Darmstadt vom 13. Januar 1966 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 19/20 und der Streithelfer 1/20; die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin allein.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schwestern und neben der 1964 verstorbenen Mutter Margarethe P… und zwei weiteren Geschwistern Miterben des 1947 verstorbenen Vaters.

Die Klägerin hat das väterliche Erbbaurecht mit Haus in Offenbach am 22. Januar 1960 im Weg der Auseinandersetzungsversteigerung erworben. In Höhe des nicht erlegten Bargebotsrestes von 34.553,40 DM nebst Zinsen wurde die Forderung gegen die Klägerin auf die Erbengemeinschaft übertragen (§ 118 ZVG). Wegen dieser restlichen Ersteherschuld der Klägerin gegenüber der Erbengemeinschaft wurde auf Antrag der Beklagten noch im selben Jahr erneut die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet.

Die Klägerin klagt auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen dieser 34.553,40 DM nebst Zinsen aus dem Zuschlagsbeschluß vom 22. Januar 1960. Sie beruft sich auf von der Mutter an sie abgetretene Gegenforderungen gegen die Erbengemeinschaft aus dem Wiederaufbau des kriegszerstörten Hauses, mit welchen sie gegen ihre Ersteherschuld aufrechnet (20.811,39 DM + 4.315,80 DM Zinsen = 25.127,19, DM), auf Arglist beim Verlangen der Beklagten nach Voll-Hinterlegung, weil ihr (der Klägerin) selbst infolge Erbteilsabtretung der Mutter und Erbteilsverpfändung einer anderen Schwester (Lydia G…). etwa die Hälfte des Versteigerungserlöses zustehe, sowie neuerdings auf ihre Pfändung des Erbteils der Beklagten für den Kostenerstattungsanspruch erster Instanz.

Die Klage wurde in beiden Instanzen in Teilhöhe von 9.000 DM (in erster Instanz genau 8.980,45 DM) nebst Zinsen abgewiesen und im übrigen, also in Höhe von über 25.000 DM zugesprochen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Teilantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Der Miterbe und Bruder der Parteien, Erwin P…, ist der Beklagten als Streithelfer beigetreten. Er hat die von ihm eingelegte Anschlußrevision zurückgenommen, jedoch sich dem Zurückweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

In Höhe von 25.553,40 DM nebst Zinsen sieht das Berufungsgericht in der Vollstreckung der Beklagten aus dem Zuschlagsbeschluß einen Verstoß gegen Treu und Glauben, weil der Erlös der ersten Versteigerung mindestens in dieser Höhe bei der künftigen Erbauseinandersetzung der Klägerin selbst gebühre. Insoweit ist die Klägerin nicht beschwert und das Urteil nicht angefochten.

In Höhe der restlichen 9.000 DM nebst Zinsen bejaht das Berufungsurteil die Vollstreckungsbefugnis der Beklagten aus § 2039 BGB und sieht ein Hindernis weder in der Miterbenstellung der Klägerin noch in der Pfändung des Erbteils der Beklagten. Es verneint die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellte Aufwendungsersatzforderung, weil sie nicht entstanden und fürsorglich durch Rechtsgeschäft abbedungen und verwirkt sei. Es verneint auch die Zulässigkeit einer Aufrechnung der Klägerin mit ihrem künftigen Erbauseinandersetzungsguthaben.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.

Vorweg zu prüfen ist; ob die Vollstreckungsgegenklage nicht schon deshalb in vollem Umfang Erfolg haben muß, weil der Beklagten infolge der Pfändung ihres Erbteils durch die Klägerin derzeit die Sachlegitimation zur Geltendmachung des mit der Klage bekämpften Anspruchs der Erbengemeinschaft auf den Versteigerungserlös fehlt.

Die Frage ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob nicht bereits § 265 ZPO eine Berücksichtigung der Erbteilspfändung verbietet. Denn auch wenn die Pfändung verfahrensrechtlich zu beachten ist, läßt sie materiell-rechtlich die Sachlegitimation der Beklagten zur Forderungseinziehung unberührt.

Die – zugunsten der Revisionsklägerin als ordnungsmäßig und wirksam zu unterstellende – Pfändung und Überweisung des Erbteils der Beklagten am fraglichen Vater-Nachlaß zugunsten der Klägerin (§§ 859 Abs. 2, 857, 829, 835, 836 ZPO) bewirkten, daß die Klägerin ein Pfändungspfandrecht am Erbteil der Beklagten (§ 804 ZPO) sowie die Befugnis erwarb, das gepfändete Miterbenrecht selbst geltend zu machen, insbesondere die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Auf das Pfändungspfandrecht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht Anwendung, soweit die Zivilprozeßordnung keine eigene Regelung gibt und die besondere Natur des Pfändungspfandrechts nicht entgegensteht (RGZ 61, 330, 333; 108, 318; 320; 156, 395, 397). Durch die Pfändung und Überweisung wurde die Beklagte als Pfändungsschuldner zugunsten der Klägerin in der Verfügung über ihren Erbteil entscheidend beschränkt. Der Gesetzeswortlaut (§ 829 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO) verbietet dem Pfändungsschuldner jede Verfügung schlechthin. Dies ist jedoch anerkanntermaßen einschränkend auszulegen dahin, daß der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann (RG JW 1935, 3541 Nr. 12; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 829 VI 1, § 835 III; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 829 Anm. 6 f § 835 Anm. 5; Wieczorek, ZPO § 829 G III b, § 835 F 5 a). Das Ergebnis ist insoweit ähnlich wie nach § 1276 BGB (insbesondere Absatz 2) beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht (die dort bestrittene bloß relative Wirkung des Verbots – vgl. einerseits BayObLG NJW 1959, 1780, 1781 zu 1 b; andererseits Stein/Jonas/Schönke/Pohle a.a.O. § 829 VI 1 – ist beim Pfändungspfandrecht nach § 135 BGB unproblematisch, BayObLG und Stein/Jonas/Schönke/Pohle a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 1966, VIII ZR 283/64 NJW 67, 200, 201 zu 2 b). Zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht (Erbteil), die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen, ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung in der Lage; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger Träger des gepfändeten Rechts (RG, Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Baumbach/Lauterbach; Wieczorek a.a.O.). So kann im Fall der Pfändung und Überweisung einer Forderung diese gegen den Drittschuldner zwar in erster Linie vom Pfändungsgläubiger geltend gemacht werden, wie es dem Sinn der Vollstreckungsmaßnahme entspricht; doch ist dazu nach der Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, auch der Pfändungsschuldner derart in der Lage, daß er die Leistung nicht an sich selbst, sondern an den Pfändungsgläubiger verlangt (RGZ 83; 116, 118/119; 158, 40, 42/43; JW 1935 a.a.O.). Damit wird dem eigenen Interesse und Recht des Pfändungsschuldners am Bestehen der Forderung und an der Befriedigung des Pfändungsgläubigers Rechnung getragen, ohne daß das Sicherungs- und Befriedigungsinteresse des Pfändungsgläubigers Not leidet.

Bei der Erbteilspfändung sind Pfändungs- und Überweisungsgegenstand nicht die einzelnen Nachlaßgegenstände – etwa hier die Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin aus der ersten Versteigerung – oder ein Anteil des Pfändungsschuldners an diesen Gegenständen sondern das Miterbenrecht als solches, also ein Rechtsinbegriff. Eine Verfügung über einen einzelnen Nachlaßgegenstand stellt also unmittelbar überhaupt noch keine Verfügung über den Pfändungsgegenstand dar. Sie kann jedoch mittelbar das Pfändungspfandrecht beeinträchtigen, indem die Nachlaßmasse und damit auch der gepfändete Erbteil in seinem Bestand oder Wert geschmälert wird. Trifft dies zu, so steht die Erbteilspfändung auch der Verfügung des Pfändungsschuldners über einen einzelnen Nachlaßgegenstand – entgegen; andernfalls bleibt die Verfügung des Pfändungsschuldners (soweit er zu ihr erbrechtlich – überhaupt in der Lage ist) trotz der Erbteilspfändung und Überweisung zulässig (vgl. BayObLG a.a.O.).

Die Einziehung einer Nachlaßforderung (hier der Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin auf den Versteigerungserlös) durch einen Miterben (hier die Beklagte) mit dem Ziel der Hinterlegung des zu leistenden Geldbetrags für alle Erben (§ 2039 BGB) beeinträchtigt die Rechtsstellung des den Erbteil pfändenden Gläubigers (hier der Klägerin) als solchen nicht. Pfändung und Überweisung dienen der Sicherung und Befriedigung des Pfändungsgläubigers für seine Forderung (hier den Kostenerstattungsanspruch) bei der Verwertung des Erbteils, sei es im Weg der Erbteilsveräußerung oder der Erbauseinandersetzung. Dieser Befriedigungs- und Sicherungszweck wird durch ein Vorgehen wie das der Beklagten nicht beeinträchtigt. Weder der Nachlaß im ganzen noch der gepfändete Erbteil im besonderen wird durch diese Forderungseinziehung im Bestand oder Wert geschmälert. Daß im vorliegenden Fall durch das Vorgehen der beklagten Miterbin ein Nachteil in Bezug auf das Nachlaßvermögen entstehen könnte, wie die Revision behauptet, ist weder von ihr dargelegt noch sonst erkennbar; der von ihr genannte Entscheidungsfall NJW 1963, 641 (BGH Urteil vom 10. Januar 1963, II ZR 95/61) ist ganz anders gelagert und ergibt für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts. Das Vorgehen des Pfändungsschuldners führt nicht dazu, daß der betroffene Vermögensgegenstand aus dem Nachlaßvermögen und damit aus dem gepfändeten Erbteil herausfällt. Der Vermögensgegenstand ändert vielmehr zwar seine rechtliche Gestalt (anstelle einer Forderung der Erbengemeinschaft an den Nachlaßschuldner tritt das geschuldete Geld selbst bzw. eine Forderung der Erbengemeinschaft an die Hinterlegungsstelle); er verbleibt aber zu seinen vollem Wert im Nachlaß und wird daher unvermindert vom Rechtsinbegriff des Erbteils und seiner Pfändung umfaßt: dieselbe Bindung, die die Erbteilspfändung bisher hinsichtlich der Erlösforderung bewirkte, besteht nach deren Realisierung gemäß § 2039 BGB hinsichtlich des Hinterlegungsbetrags. Und bei der späteren Erbauseinandersetzung erlangt der Pfändungsgläubiger anerkanntermaßen an den seinem Pfändungsschuldner dabei zugeteilten Nachlaßgegenständen, also auch an einem etwa von jenem Hinterlegungsbetrag zugewiesenen Teilbetrag im Weg der Surrogation wiederum ein Pfandrecht (RGZ 60, 126, 133).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1258 BGB, der über § 1273 Abs. 2 BGB auf die Verpfändung eines Erbteils entsprechend angewendet wird (RGZ 83, 27, 30; 84, 395, 396/397) und nach dessen Abs. 1 der Pfandgläubiger anstelle des Verpfänders die Verwaltungsbefugnisse in der Gemeinschaft ausübt. Es kann offen bleibend, ob dieser Teil der Vorschrift überhaupt auf das Vertragspfandrecht an einem Erbteil und darüber hinaus auch auf- das Pfändungspfandrecht entsprechend anzuwenden ist. Auf den Sonderfall der Forderungseinziehung nach § 2039 BGB bei der Erbteilspfändung paßt er jedenfalls nicht, da sie das Sicherungs- und Befriedigungsinteresse des Pfändungsgläubigers in jedem Fall nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil fördert und deshalb kein rechtspolitischer Grund ersichtlich ist, der der Vornahme einer solchen Handlung auch durch den Pfändungsschuldner entgegenstehen könnte.

Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Klägerin nicht nur Pfändungsgläubiger des Erbteils, sondern zugleich Schuldner der in Rede stehenden Nachlaßforderung („Drittschuldner”) ist, bewirkt keine Änderung der Rechtslage. Die Klägerin mag als Forderungsschuldner ein verständliches Interesse an der Nichtrealisierung dieser Forderung haben; das kann aber ihre Stellung als Pfändungsgläubiger nicht auf Kosten der Beklagten verbessern.

Nach allem blieb die Beklagte trotz der Erbteilspfändung zum Eintreiben der Nachlaßforderung gegen die Klägerin nach § 2039 BGB sachlich legitimiert (ebenso für einen ähnlichen Fall RGZ 158, 40, 42/3). Soweit sich die Klage auf die gegenteilige Annahme gründet, hat sie keinen Erfolg.

II.

Unbegründet ist auch der Hauptangriff der Revision, der sich gegen die Verneinung des Aufrechnungsanspruchs der Klägerin richtet. Die Rügen versuchen in verfahrensmäßig unzulässiger Weise (§ 561 ZPO) die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch die der Klägerin zu ersetzen.

1. Die Entstehung eines seitens der Klägerin als Zessionarin aufrechenbaren Aufwendungsersatzanspruchs der Mutter wird von der Klägerin damit begründet, daß das zum Erbbaurecht der Erbengemeinschaft gehörige Haus von der Mutter im wesentlichen mit eigenen Mitteln, auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung wieder aufgebaut worden sei (§§ 951, 812 BGB). Das Berufungsgericht sieht den Aufbau als im Namen und für Rechnung der Erbengemeinschaft erfolgt an, hält die einzelnen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu Aufwendungsbeiträgen für verpflichtet und über dieses Maß hinausgehende Aufwendungen der Mutter zum Hausbau für nicht feststellbar. Die Revision hebt darauf ab, daß Quittungen; Rechnungen und sonstiges Schriftwerk auf den Namen der Mutter lauteten, daß die Mutter Rechnungen bezahlt habe und das Geld (nach § 1006 BGB) als ihr gehörig zu vermuten sei, sowie daß die Beklagte die Verwendung von Einkünften der Geschwister zum Hausbau nicht bewiesen habe, besonders angesichts der damaligen gesetzlichen Nutznießung der Mutter am Vermögen der noch minderjährigen Kinder und angesichts von deren Mitarbeitspflicht. Aber das Berufungsgericht hat diesen schon in den Tatsacheninstanzen gebrachten Vortrag nicht übersehen, sondern ihn zum Teil als widerlegt und im übrigen als unerheblich angesehen.

Rechtlich kommt es für die Frage eines Aufwendungserstattungsanspruchs nicht darauf an, in wessen Namen die Aufwendungen gemacht wurden, sondern darauf, für wessen Rechnung, mit wessen Mitteln es geschah (über die Bedeutung dieser Unterscheidung in anderer Hinsicht vgl. die Senatsurteile vom 23. September 1959 – V ZR 46758 WM 1959, 1288/9 und vom 12. Juli 1967 – V ZR 136764 WM 1967, 1037). Wenn im Namen der Mutter gehandelt wurde, so konnte das je nach den Umständen zwar ein Anzeichen dafür sein, daß es mit ihren Mitteln geschah; zwingend war ein solcher Schluß jedenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat diese Schlußfolgerung ausdrücklich abgelehnt mit der Erwägung: an der Verneinung eines Handelns der Mutter für eigene Rechnung ändere es nichts, wenn die Mutter im wesentlichen die Zahlungen geleistet und die Belege in Händen gehabt haben sollte. Infolgedessen hat die tatrichterliche Feststellung, es sei nicht im Namen der Mutter gehandelt worden, nur beiläufigen Charakter; auf ihr beruht das angefochtene Urteil nicht (vgl. die Wendung: „namens und jedenfalls für Rechnung der Erbengemeinschaft” BU S. 13 unten und die fast gleichlautende Wendung BU S. 15 oben). Aus diesem Grund gehen die hier einsetzenden Rügen der Revision ins Leere; das gilt auch für die Rüge der Ergänzungsbegründung, die an die Tatbestandsberichtigung anknüpft.

Im übrigen stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß auch die während der rund zehnjährigen Bauzeit (1948 bis 1959) heranwachsende Kinder mit ihrem Arbeitsverdienst zu den jeweils anfallenden Baukosten der damals noch harmonisch zusammenlebenden Familiengemeinschaft beigetragen haben und daß bis zum Auftreten von Streitigkeiten im Jahre 1959 kein Familienmitglied, insbesondere auch nicht die Mutter, an Ersatzansprüche dachte; angesichts dieser positiven Feststellung kommt es darauf an, welche Partei hierzu beweispflichtig war, nicht mehr an. Das Oberlandesgericht erklärt bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum für unerheblich, daß die Mutter Zahlungen leistete und die Belege in Händen hatte, sowie daß die Belege zum erheblichen Teil auf ihren Namen lauten; auf Grund ihrer Stellung in der Familie sei ihr, insbesondere solange die Kinder minderjährig waren, vorwiegend die Aufgabe zugefallen, nach außen zu handeln.

Die Rüge der Zeugin Lydia G… sei zu Unrecht nicht vereidigt worden (§ 391 ZPO), ist deshalb gegenstandslos, weil sich das Berufungsurteil nirgends auf die Aussage dieser Zeugin stützt; daß es die Aussage trotzdem (stillschweigend) seinen Feststellungen zugrunde gelegt habe, ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht schon daraus, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit jeder Einzelheit befassen brauchte. Daß das Oberlandesgericht seine Sachverhaltswürdigung nicht genügend begründet hätte (§ 286 ZPO), trifft ebenfalls nicht zu; es hebt ab auf die Umstände und die Art und Weise des Wiederaufbaus, die im einzelnen beschrieben und teils als unstreitig bezeichnet, teils auf Grund von Aussagen anderer Zeugen und von Urkunden festgestellt sind, sowie mehrfach auf die natürliche Betrachtungsweise, also auf die innerliche Wahrscheinlichkeit; diese Begründung reicht aus und enthält keinen Rechtsirrtum.

Bleiben hiernach die entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen unentkräftet, so sind auch die Erwägungen der Revision über die rechtliche Würdigung des von ihr gewünschten Sachverhalts gegenstandslos.

Die Würdigung des hinsichtlich der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs festgestellten Sachverhalts durch den Tatrichter begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Fehlt es aber schon an der Entstehung der Aufrechnungsforderung, so kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts über ihre nachträgliche Abbedingung oder Verwirkung und auf die Revisionsangriffe hiergegen nicht mehr an, desgleichen nicht auf das Rechenwerk der Revision und die Verzinsungsfrage.

III.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Revisionsklägerin enthält, war deren Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,92,97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 515 Abs. 3, 566 ZPO

 

Fundstellen

Haufe-Index 609580

MDR 1968, 913

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