Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.

 

Orientierungssatz

1. Der organschaftliche Vertreter einer GmbH ist zwar arbeitsrechtlich nicht Arbeitnehmer; er übt vielmehr die Funktionen des Prinzipals der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft aus.

Aber im Verhältnis zur Gesellschaft steht auch er in einem Angestelltenverhältnis, das ihn zu Diensten verpflichtet und gekündigt werden kann. Er schuldet der Gesellschaft Treue und unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Die Rechtsprechung hat bereits verschiedene Vorschriften des Rechts der sozial abhängigen Arbeitnehmer auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet, soweit dies das Anstellungsverhältnis erfordert und seine Organstellung dies nicht verbietet. Sie hat insbesondere angenommen, daß der Gesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber eine Fürsorgepflicht obliegt. Wenn der Geschäftsführer nicht Gesellschafter ist, kann sich diese Fürsorgepflicht nicht aus dem Gesellschaftsrecht, sondern nur aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, denn die einzige gesellschaftsrechtliche Beziehung, das Bestellungsverhältnis, betrifft nur die organschaftliche Vertretung.

2. Darum ist es gerechtfertigt, die Vorschrift des BGB § 630 auch auf einen zum Organvertreter bestellten Nichtgesellschafter anzuwenden.

3. Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, hat deshalb Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.

 

Fundstellen

BGHZ 49, 30-33 (LT1)

BGHZ, 30

BB 1967, 1394 (LT1)

DB 1967, 2214 (LT1)

NJW 1968, 396

NJW 1968, 396 (LT1)

JZ 1968, 70

JZ 1968, 70 (L1)

MDR 1968, 123 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge