Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldner. Leistung nach nachrangigen Pfändungsgläubiger. Bereicherungsanspruch des Drittschuldners

 

Leitsatz (amtlich)

Leistet bei mehrfacher Forderungspfändung der Drittschuldner irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger, und muß er deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen, so kann er den an den nachrangigen Gläubiger gezahlten Betrag von diesem aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen und muß sich insoweit nicht an den Vollstreckungsschuldner halten.

 

Normenkette

BGB § 812; ZPO §§ 829, 840

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 06.02.1980)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Bauunternehmen Richard Sch, N, führte im Jahre 1977 für die Klägerin Kabelverlegungsarbeiten aus. Am 20. Oktober 1977 stellte eine Gläubigerin des Unternehmens, die Firma A und Sohn OHG in S, der Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO mit der Ankündigung zu, daß sie den Werklohnanspruch ihrer Schuldnerin gegen die Klägerin innerhalb von drei Wochen pfänden lassen werde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu Gunsten der Firma A und Sohn OHG wurde am 3. November 1977 erlassen und am 8. November 1977 der Klägerin zugestellt.

Rz. 2

Am 26. Oktober 1977 ließ die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, der Klägerin wegen derselben Werklohnforderung der Firma Sch ebenfalls ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zustellen. Der nachfolgende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde am 24. Oktober 1977 erlassen und ging der Klägerin am 3. November 1977 zu.

Rz. 3

Die Klägerin zahlte aufgrund der Pfändung der Beklagten zu 1 an diese 6.822,62 DM. Auf die spätere Klage der Firma A und Sohn OHG wurde sie rechtskräftig verurteilt, an diese denselben Betrag nebst Zinsen nochmals zu zahlen. Die Firma Sch ist zwischenzeitlich in Konkurs gefallen.

Rz. 4

Die Klägerin verlangt nunmehr den von ihr an die Beklagte zu 1 gezahlten Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Die Beklagten meinen, die Klägerin müsse sich insofern an die Vollstreckungsschuldnerin halten. Hilfsweise berufen sie sich auf Wegfall der Bereicherung und rechnen mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin auf.

Rz. 5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung der 6.822,62 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Beklagte zu 1 nicht etwas durch eine Leistung der Klägerin erlangt habe. Zwar sei die Klägerin Leistende im Sinne des § 812 BGB gewesen. Leistungsempfänger im rechtlichen Sinne sei aber nicht die Beklagte zu 1, sondern die Vollstreckungsschuldnerin gewesen. Die Klägerin habe mit ihrer Zahlung an die Beklagte zu 1 nämlich nur bezweckt, ihre (der Klägerin) Verbindlichkeit gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin zu erfüllen, nicht aber, das etwaige Einziehungsrecht der Beklagten zu 1 abzulösen. Allenfalls die Vollstreckungsschuldnerin sei durch die mehrfachen Zahlungen der Klägerin ohne Rechtsgrund bereichert.

Rz. 7

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird den Besonderheiten der Zahlung eines Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger aufgrund eines von diesem erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht gerecht.

Rz. 8

1. Wie der Senat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Es sind vielmehr stets in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten (zuletzt BGHZ 72, 246, 250/251 m.N.; vgl. auch den III. Zivilsenat in NJW 1977, 38, 40 unter III.). Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu vollziehen ist.

Rz. 9

So hat der Senat z.B. in BGHZ 50, 227 eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen einer Bank und einem Wohnungsbauunternehmen angenommen, an das von der Bank ein Darlehen für Erwerber eines Eigenheims ausbezahlt wurde und das für den gewährten Kredit die Mithaftung übernommen hatte. In BGHZ 58, 184 hat der Senat im Falle eines echten (berechtigenden) Vertrags zu Gunsten Dritter das bereicherungsrechtliche Leistungsverhältnis allein zwischen dem Dritten und dem Versprechenden angenommen, weil die Vertragspartner das Bezugsrecht des Dritten verselbständigt hatten. Dagegen mußte in BGHZ 72, 246 bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung einer für einen Dritten geleisteten Zahlung außer Betracht bleiben, daß die Zahlung auch zur Erfüllung einer eigenen, aus Schuldbeitritt herrührenden Verpflichtung des Zahlenden geleistet wurde, weil der Schuldbeitritt lediglich der zeitweiligen zusätzlichen Sicherung des Gläubigers bei sogenannter abgekürzter Leistung dienen sollte und deshalb die sich daraus ergebende Rechtsbeziehung dem sonstigen Leistungsverhältnis untergeordnet war. Es kommt also stets auf die jeweilige Interessenlage an.

Rz. 10

2. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles bestehen in folgendem:

Rz. 11

a) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu Gunsten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungsschuldners, ja sogar gegen seinen Willen. Zwar wird der Vollstreckungsgläubiger durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung nicht zum Inhaber der Forderung; diese bleibt vielmehr im Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der Vollstreckungsgläubiger erhält aber ein eigenes Einziehungsrecht. Die Überweisung ermächtigt ihn zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen. Er darf deshalb im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr aufrechnen und vor allem auf Leistung an sich klagen (BGH NJW 1978, 1914). Für den Drittschuldner ist fortan der Vollstreckungsgläubiger maßgeblich, der Vollstreckungsschuldner ist für ihn bedeutungslos geworden (BGH aaO). Dabei genießt der Drittschuldner den besonderen umfassenden Schutz des § 836 Abs. 2 ZPO (über dessen Tragweite vgl. BGHZ 66, 394).

Rz. 12

b) Der Vollstreckungsschuldner ist mit der Pfändung der Forderung nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die mit der Pfändung eingetretene Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB allerdings nur zugunsten des Pfändungsgläubigers; nur ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der gepfändeten Forderung durch Leistung an den Vollstreckungsschuldner unwirksam (BGHZ 58, 25, 26/27). Das nützt dem Drittschuldner jedoch wenig, wenn er dann doch noch einmal auf die gleiche Forderung zahlen muß. Befreit von jedweder weiteren Zahlungspflicht wird er deshalb allein durch Leistung an den jeweils berechtigten Pfändungsgläubiger. Bei mehrfacher Pfändung derselben Forderung ist der Rang der jeweiligen Pfändung bzw. Vorpfändung maßgebend. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen Vollstreckungsgläubigers reicht nur so weit, als ihm nicht das Einziehungsrecht des vorrangigen Vollstreckungsgläubigers vorgeht.

Rz. 13

3. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Damit wird man der besonderen Lage, in der sich der Drittschuldner befindet, nicht gerecht. Sein Interesse ist vielmehr darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch – wenn nicht in erster Linie – den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen. Nur dann entgeht er der Gefahr, noch einmal zahlen zu müssen. Das ist für jeden Vollstreckungsgläubiger erkennbar; er kann nichts anderes erwarten. Seine Rechtsposition wird maßgeblich von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bestimmt, den er erwirkt hat. Sein sich daraus ergebendes eigenes Einziehungsrecht ist die Grundlage für die Zahlung des Drittschuldners an ihn.

Rz. 14

Dann aber beschränkt sich die Zweckbestimmung der Zahlung des Drittschuldners nicht darauf, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sie erstreckt sich vielmehr darauf, mit der Zahlung auch das Einziehungsrecht des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers zu erledigen (ebenso Joost WM 1981, 82; vgl. auch Schlosser ZZP 76 (1963), 73). Besteht ein solches Einziehungsrecht nicht – und das ist der Fall, wenn die Pfändung eines anderen Vollstreckungsgläubigers Vorrang hat – dann wird der Zweck der Zahlung an diesen Vollstreckungsgläubiger nicht erreicht. Für die Leistung an ihn fehlt es an dem durch die getroffene Zweckbestimmung festgelegten rechtlichen Grund (zum mehrgliedrigen Rechtsgrund vgl. den Fall BGHZ 71, 309, zur mehrfachen Tilgungsbestimmung BGHZ 70, 389, 397 und 72, 246, 249). Die Leistung kann von ihm zurückverlangt werden. Durch die richtig verstandene Zweckbestimmung ist das bereicherungsrechtliche Leistungsverhältnis zwischen dem Drittschuldner und ihm begründet worden.

Rz. 15

4. Das ist auch interessengerecht.

Rz. 16

a) Wird eine in Wahrheit nicht bestehende – weil vorher anderweitig abgetretene – Forderung gepfändet, zahlt aber der Drittschuldner gleichwohl an den pfändenden Gläubiger, so kann der Drittschuldner nach fast einhelliger Meinung seine Leistung vom Vollstreckungsgläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen (Nachweise BGHZ 78, 201, 204 und Lieb in Münchener Kommentar § 812 BGB Rdn. 126). Die Interessenlage ist ähnlich, wenn die gepfändete Forderung zwar besteht, dem pfändenden Gläubiger aber eine andere Pfändung im Rang vorgeht. Auch dann geht die nachrangige Pfändung letztlich „ins Leere”. Zudem kommt die Pfändung und Überweisung einer Forderung in ihren Auswirkungen der Abtretung sehr nahe, wie auch das Berufungsgericht annimmt. Wirtschaftlich steht sie ihr sogar gleich (BGHZ 66, 150, 153). Der nachrangige Pfändungsgläubiger ist der Bereicherungsklage des vorrangigen Pfändungsgläubigers – nach Genehmigung der Auszahlung des Drittschuldners – ebenso ausgesetzt wie der eine bereits abgetretene Forderung pfändende Gläubiger der Bereicherungsklage des Abtretungsempfängers (dazu BGHZ 66, 150; vgl. auch BGH NJW 1970, 463).

Rz. 17

b) Es wäre durch nichts gerechtfertigt, wenn der nachrangige Pfändungsgläubiger aus einem bloßen Irrtum des Drittschuldners über die Rangfolge der Pfändungen Vorteil ziehen könnte. Das würde er aber, wenn der Drittschuldner den irrtümlich an ihn ausbezahlten Betrag nicht von ihm wieder zurückverlangen dürfte, sondern sich insofern an den Vollstreckungsschuldner halten müßte, von dem der nachrangige Pfändungsgläubiger unmittelbar nichts erhalten hätte. Vor Nachteilen, die ihm aus der Rückgewährpflicht drohen, ist er durch § 818 Abs. 3 BGB hinreichend geschützt, wonach der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe oder zum Wertersatz nicht verpflichtet ist, soweit er nicht mehr bereichert ist. Ein Wegfall der Bereicherung kann u.a. dadurch eintreten, daß es der Bereicherungsschuldner im Vertrauen auf den rechtmäßigen und rechtsbeständigen Empfang der Zahlung unterläßt, rechtzeitig anderweitige Befriedigung zu suchen (BGHZ 26, 185, 195; 66, 150, 155).

Rz. 18

5. Auch hier verfolgte die Klägerin mit der Zahlung an die Beklagte zu 1 auf den von dieser erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erkennbar nicht nur den Zweck, ihre Verbindlichkeit gegenüber der Firma Sch zu erfüllen, sondern auch den Zweck, das (vermeintliche) eigene Einziehungsrecht der Beklagten zu 1 zum Erlöschen zu bringen und damit weiterer Inanspruchnahme durch einen Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Dieser – keineswegs untergeordnete – Zweck ist nicht erreicht worden. Damit fehlt es an dem durch die getroffene Zweckbestimmung für die Zahlung der Klägerin an die Beklagte zu 1 festgelegten Rechtsgrund.

Rz. 19

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat sich – von seinem Standpunkt aus zu Recht – mit dem Vortrag der Beklagten zum Wegfall der Bereicherung und zur Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin nicht befaßt. Es muß das nunmehr nachholen. Soweit die Beklagten geltend machen, die Klägerin habe mit der von ihr als Drittschuldnerin gemäß § 840 ZPO erteilten Auskunft zumindest ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, werden sie allerdings kaum durchdringen können (BGHZ 69, 328; BGH NJW 1978, 1914).

Rz. 20

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609642

BGHZ, 28

NJW 1982, 173

JZ 1982, 24

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