Leitsatz (amtlich)

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Normenkette

BRAO § 49b; RVG §§ 3a, 4a, 4b

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 02.05.2012; Aktenzeichen 15 U 2929/11Rae)

LG München I (Entscheidung vom 30.06.2011; Aktenzeichen 4 O 9659/10)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG München vom 2.5.2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L. restliches Anwaltshonorar i.H.v. 90.292,20 EUR.

Rz. 2

Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und wollte dieses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. EUR kaufen. Zur Finanzierung verhandelte er mit der H., die ihm zur Zinssicherung zunächst zwei Zinsswaps und Anteile an einem Rentenfonds verkaufte, anschließend aber die Finanzierung ablehnte. Deshalb schaltete der Beklagte Rechtsanwalt L. ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen. Für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens erhielt der Beklagte aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom 17.11.2009 auf Stundenhonorarbasis 3.888 EUR. Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt hatte, schlossen der Zedent und der Beklagte am 15.12.2009 eine weitere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte Rechtsanwalt L. anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer erhalten sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Das Gespräch mit der Bank unter Mitwirkung von Rechtsanwalt L. blieb ohne Erfolg, weshalb der Beklagte Rechtsanwalt L. beauftragte, eine Klage auf Schadensersatz wegen der Zinsswaps und der Anteile an dem Rentenfonds vorzubereiten. Mündlich wurde zwischen den Parteien insoweit vereinbart, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens gegen die H. abdecken sollte.

Rz. 3

Rechtsanwalt L. erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde aber nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren Gespräch ohne Beteiligung von Rechtsanwalt L. auf eine Finanzierung einigte.

Rz. 4

Die Klägerin stellte daraufhin das Erfolgshonorar von Rechtsanwalt L. i.H.v. 10.000 EUR nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte zahlte dieses nicht. Sein nunmehr bevollmächtigter Rechtsanwalt machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin rechnete der Zedent nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Er errechnete ein Honorar von 64.274,28 EUR für außergerichtliche Tätigkeit und von 49.817,92 EUR einschließlich einer Vergleichsgebühr für gerichtliche Tätigkeit erster Instanz. Hiervon brachte er die Zahlung von 23.800 EUR in Abzug und verlangte als Differenz 90.292,20 EUR, die der Beklagte nicht zahlte. Diesen Betrag macht die Klägerin geltend. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.680,10 EUR auf, die zur Abwehr der streitigen Honorarforderungen der Klägerin angefallen sind.

Rz. 5

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 10.738,31 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage i.H.v. 10.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer für berechtigt gehalten und die Hilfsaufrechnung i.H.v. 1.161,68 EUR durchgreifen lassen.

Rz. 6

Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines Berechnungsfehlers des LG bei der Hilfsaufrechnung insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr zur Zahlung von 10.923,70 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 7

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Rz. 8

Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NJW 2012, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten sei es gem. § 242 BGB verwehrt, unter Berufung auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15.12.2009 die gesetzliche Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer hinausgehe.

Rz. 9

Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Beklagte um die Gebührenvereinbarung gebeten habe, weil es Sache des fachkundigen Rechtsanwalts sei, dabei auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebührenrechts zu achten. Wenn der Zedent nunmehr nach dem gesetzlichen Gebührenrecht abrechne, obwohl er hierauf unter Verstoß gegen dieses Recht verzichtet habe, verstoße er gegen Treu und Glauben, weil sich der Mandant auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen können müsse. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen habe, weil er nicht arglistig gehandelt habe. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung durch die Vergütungsvereinbarung erfasse auch die gerichtliche Tätigkeit, die nach der nachfolgenden mündlichen Vereinbarung durch den vereinbarten Höchstbetrag mit abgegolten sein sollte.

Rz. 10

In Höhe von 976,30 EUR sei der Honoraranspruch des Zedenten durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufwendungen zur außergerichtlichen Abwehr ihrer unberechtigten Honorarforderungen zu ersetzen. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar führe die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs als solche noch nicht zu einer Sonderverbindung nach § 241 BGB. Die Klägerin sei aber als Zessionarin in die Gläubigerstellung des Zedenten eingerückt.

II.

Rz. 11

Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von 10.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer abzgl. des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs des Beklagten i.H.v. 976,30 EUR geltend machen.

Rz. 12

1. Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1.7.2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gem. § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171; v. 23.4.2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rz. 11, 15 ff.).

Rz. 13

Nach dem seit 1.7.2008 geltenden § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur noch unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst hat sich dadurch nichts geändert. Die Einschränkung des Verbotes von Erfolgshonoraren sollte nicht zu einer weitergehenden Nichtigkeitsfolge bezüglich des Anwaltsvertrages führen. Dessen Rechtswirksamkeit sollte unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, BT-Drucks. 16/8384, 12 zu § 4b; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4b Rz. 9; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 4b Rz. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 4b Rz. 3, Foerster, JR 2012, 93). Demgemäß kann der Zedent Anwaltshonorar verlangen.

Rz. 14

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei Vereinbarung des Erfolgshonorars jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur Deckelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzliche Vergütung.

Rz. 15

a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung sind Erfolgshonorarvereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllen, nichtig (Foerster, JR 2012, 93; Onderka in Schneider/Wolf, a.a.O., § 4b Rz. 7). Nach anderer Auffassung sind sie rechtswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Vergütung (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., E 3 S. 323; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 4b Rz. 1, 9; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, a.a.O.; § 4b Rz. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 4b Rz. 3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber § 242 BGB an (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 4b Rz. 1, 3; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl., § 4b Rz. 2).

Rz. 16

b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

Rz. 17

aa) Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§ 4a, 4b eine Sonderregelung getroffen, in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben.

Rz. 18

§ 4b Satz 1 RVG entfaltet demnach nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren.

Rz. 19

bb) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4b RVG ist allerdings unklar und widersprüchlich. Dort (BT-Drucks. 16/8384, 12) wird ausgeführt, dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden Recht entspreche. Formfehler der Vergütungsvereinbarung führten nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, sondern begrenzten den Vergütungsanspruch auf die gesetzliche Vergütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, was dazu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung geschuldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (§ 242 BGB).

Rz. 20

Dass bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung der Anwaltsvertrag selbst nichtig sei, war schon zum alten Recht nicht angenommen worden. Zur Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung selbst sagt die Gesetzesbegründung nichts. Soweit dort ausgeführt wird, dass Formfehler der Vergütungsvereinbarung den Vergütungsanspruch begrenzen, wird der Vereinbarung eine Rechtswirkung zuerkannt, die ihr bei Nichtigkeit nicht zukommen könnte.

Rz. 21

c) Die Regelung des § 4b RVG ist in ihrer Formulierung allerdings an Vorgängerregelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in seiner bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 BRAGO angelehnt. In § 4b RVG a.F. hieß es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten sei. Auch in § 3 BRAGO hieß es, dass aus einer Vereinbarung ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck enthalten sei, der auch andere Erklärungen umfasse.

Rz. 22

aa) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379 Rz. 6 ff. zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Er hat dies auch auf § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG n.F. übertragen (BGH, Urt. v. 3.11.2011 - IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rz. 15), ohne sich allerdings mit der Neufassung des § 4b RVG näher zu befassen.

Rz. 23

bb) Hieran hält der Senat jedoch nicht fest.

Rz. 24

Auf die bisherige Rechtslage kann bei Erfolgshonoraren nicht zurückgegriffen werden. Die nach § 46b Abs. 2 BRAO a.F. ausnahmslos unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung war nichtig. Aufgrund dieser Vorschrift hatte der BGH in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist, als unzulässig angesehen. Jede solche Vereinbarung stellte eine gem. § 134 BGB nichtige Erfolgshonorarvereinbarung dar (BGH, Urt. v. 23.4.2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rz. 14 ff.).

Rz. 25

Der Rechtsanwalt konnte in solchen Fällen der Nichtigkeit der Gebührenvereinbarung die gesetzlichen Gebühren verlangen (BGH, Urt. v. 8.6.2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819 [juris Rz. 20] m.w.N.). Es handelte sich dabei aber nicht um verschiedene Ansprüche, weil es jeweils um die vertragliche Vergütung für ein und dieselbe anwaltliche Tätigkeit geht (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2776; v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171 [juris Rz. 36]). Die Höhe konnte jedoch nach § 242 BGB beschränkt sein (BGH, Urt. v. 26.10.1955 - VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347; v. 19.6.1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408; OLG Düsseldorf, GI aktuell 2012, 116, 118; BT-Drucks. 16/8384, 12).

Rz. 26

Führt aber der Rechtsfehler der Vergütungsvereinbarung nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer Begrenzung der hiernach geschuldeten Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren, bedarf es der zusätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht.

Rz. 27

Soweit in der Gesetzesbegründung bei der Begrenzungswirkung des § 4b RVG von Folgen der Formfehler die Rede ist, schöpft dies den Gesetzeswortlaut nicht aus. Jedenfalls § 4a Abs. 1 RVG enthält keine formalen, sondern materielle Voraussetzungen. Die Gesetzesbegründung zu § 4b RVG differenziert eingangs auch zwischen den Formerfordernissen des § 3a RVG und den Anforderungen für Erfolgshonorare nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG. Die Rechtsfolgen sind jedoch in § 4b RVG einheitlich für beide Fälle geregelt. Im Umfang der Regelung kann deshalb für die Rechtsfolgen nicht nach formellen und materiellen Fehlern unterschieden werden; die Ausführungen in der Gesetzesbegründung sind insoweit allgemein und beispielhaft zu verstehen.

Rz. 28

d) Soweit in § 4b Satz 2 RVG n.F. auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, entspricht dies der Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 RVG n.F. Wegen dieser Parallele wurde die Vorschrift auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages eingefügt (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/8916, 14 zu § 4b). Die Verweisung betrifft das Bereicherungsrecht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rückforderung bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Vorschrift des § 814 BGB kann nicht rückgeschlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig sein sollte (a.A. Schneider/Wolf/Onderka, a.a.O.).

Rz. 29

e) Nach § 49b Abs. 1 BRAO dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, nicht vereinbart werden, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 RVG sind geringere Gebühren in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig.

Rz. 30

Der Zedent und der Beklagte sind allerdings durch mündliche Vereinbarung dahin übereingekommen, dass auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz durch die Erfolgshonorarvereinbarung abgegolten sein sollten. In Erfolgshonorarvereinbarungen sind derartige Regelungen unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG zulässig, die hier nicht eingehalten wurden. Diesen Fall erfasst jedoch § 4b Satz 1 RVG ausdrücklich und in gleicher Weise wie die sonstigen Fälle des § 4a Abs. 1 und 2 sowie die Fälle des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Ein Rückschluss, dass aus diesem Grund Erfolgshonorarvereinbarungen generell gerade im Hinblick auf den Fall gerichtlicher Gebühren nichtig sein sollten, kann daraus folglich nicht abgeleitet werden. Auch hier greift, bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar, die Deckelungsregelung ein.

Rz. 31

Die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß zudem allerdings gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Sie war jedoch auch aus diesem Grund nicht unwirksam. Vielmehr gilt auch insoweit § 4b Satz 1 RVG und die dort festgelegte Deckelung.

Rz. 32

f) Das hier angenommene Verständnis von § 4b RVG schafft klare Regelungen für die Folgen von Honorarvereinbarungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht einhalten. Sie führen ohne Rückgriff auf Billigkeitserwägungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen auch die Rechtsprechung zum alten Recht in der Regel über § 242 BGB gelangt ist: Überstieg nach altem Recht eine nichtige Erfolgshonorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren, konnten ohnehin nur Letztere verlangt werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar selbst bei Erfolg geringer als die gesetzlichen Gebühren, begrenzte im Regelfall § 242 BGB die Höhe des Honorars auf die vereinbarte Höhe.

Rz. 33

Es verstieße, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, gegen Treu und Glauben, wenn der rechtskundige Anwalt, dem insb. - anders als dem Mandanten - die materiellen Voraussetzungen und formalen Anforderungen für Gebührenvereinbarungen bekannt sein müssen, trotz - von ihm zumindest erkennbarer - unwirksamer Honorarvereinbarung, in denen er auf Gebühren in gesetzlicher Höhe gerade verzichtet, die deutlich höheren gesetzlichen Gebühren verlangen könnte.

Rz. 34

g) Der Umstand, dass der Beklagte um den Abschluss der Gebührenvereinbarung gebeten hatte, ist unerheblich. Der Beklagte wollte seine Ausgaben planbar begrenzen und Rechtssicherheit erreichen. Über die Voraussetzungen, unter denen dies möglich war, hatte ihn der Zedent im Rahmen seiner Beratungspflicht zu unterrichten.

Rz. 35

h) Schließlich ist es ohne Belang, dass sich zuerst der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat. Die von diesem geltend gemachte Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung liegt zwar tatsächlich nicht vor. Dem Beklagten war es aber unbenommen, seine Rechte in Anlehnung an eine verbreitete Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung zum früheren Recht geltend zu machen. Er kann sich jedenfalls jetzt noch auf die tatsächlichen Wirkungen des § 4b RVG berufen. Treuwidrig ist dies jedenfalls so lange nicht, als der Mandant seinen Rechtsanwalt nicht über tatsächliche Umstände täuscht oder solche Umstände in Kenntnis ihrer Bedeutung verschweigt, die für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung von Bedeutung sind. Dürfte der Mandant sich nicht auf Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung berufen ohne befürchten zu müssen, sodann eine noch höhere Vergütung zu schulden, würde der Zweck des § 4a RVG verfehlt.

Rz. 36

3. Gegen die danach begründete Klageforderung i.H.v. 11.900 EUR hat das Berufungsgericht zutreffend die Hilfsaufrechnung i.H.v. 976,30 EUR durchgreifen lassen. Die Klägerin ist als Zessionarin in die Rechtstellung des Zedenten eingetreten. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand eine Sondervereinbarung i.S.d. § 241 BGB. Die Klägerin hat Honoraransprüche in überzogener Höhe geltend gemacht und dadurch ihre vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rz. 17). Das erforderliche Verschulden setzt zwar voraus, dass derjenige, der unberechtigte Ansprüche geltend macht, diese nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urt. v. 23.1.2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rz. 12 f.; vom 16.1.2009, a.a.O., Rz. 20). Von ihrem gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermutenden Verschulden hat sie sich jedoch nicht entlastet. Von der Klägerin als gewerblicher Zessionarin anwaltlicher Forderungen können zumindest die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten verlangt werden. Einem Rechtsanwalt musste jedenfalls, auch wenn die Rechtslage zu § 4b RVG bislang ungeklärt war, schon anhand der Rechtsprechung zum alten Recht klar gewesen sein, dass im Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ein Vielfaches des vereinbarten Erfolgshonorars wegen Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung gefordert werden konnte. Demgemäß musste die Klägerin damit rechnen, dass sich der Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten unberechtigten Anspruch eines kostenpflichtigen Anwalts in angemessener Weise bedienen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7005205

BGHZ 2015, 334

BB 2014, 1666

BB 2014, 1809

DB 2014, 1805

DStR 2014, 2529

DStRE 2015, 379

NJW 2014, 2653

NJW 2014, 8

EBE/BGH 2014

FamRZ 2014, 1550

EWiR 2014, 649

JurBüro 2014, 524

WM 2014, 1351

WuB 2014, 649

ZIP 2014, 1338

AnwBl 2014, 758

DZWir 2014, 472

JZ 2014, 493

MDR 2014, 931

Rpfleger 2014, 628

VersR 2014, 1376

ZInsO 2014, 1663

ZfS 2014, 524

AGS 2014, 319

AdVoice 2014, 48

FamRB 2014, 464

FamRB 2014, 7

RENOpraxis 2014, 277

RVGreport 2014, 340

StRR 2014, 283

StRR 2014, 358

VRR 2014, 283

VRR 2014, 356

AK 2014, 145

AK 2014, 165

BRAK-Mitt. 2014, 220

BRAK-Mitt. 2014, 264

FMP 2014, 161

Mitt. 2014, 522

PAK 2014, 159

RVG prof. 2014, 147

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