Leitsatz (amtlich)

a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig.

b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden.

c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 626 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Aktenzeichen 4 U 55/98)

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 5 O 136/97)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. September 1998 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 6. Februar 1998 abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 9. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten.

Dem Beklagten werden auch die weitergehenden Kosten des Verfahrens auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 101.186,96 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die zweite, seit Dezember 1996 fällige Tilgungsrate eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten 1994 gewährt hat.

Der Beklagte hat mit einem Betrag von 91.200,– DM die Aufrechnung erklärt, der ihm nach seiner Ansicht aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 noch zusteht und den er für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 4.800,– DM in dieser Höhe errechnet hat. Hilfsweise hat er mit einer Forderung von 115.200,– DM aufgerechnet, die er aus der in § 8 Abs. 3 dieses Vertrages für den Fall der Kündigung getroffenen Abfindungsregelung herleitet. Dem Aufrechnungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte, bis zum 27. März 1996 Geschäftsführer der Klägerin, hat den Geschäftsführervertrag mit der damaligen geschäftsführenden Gesellschafterin W. abgeschlossen. Ein Beschluß der Gesellschafterversammlung ist dazu nicht gefaßt worden. Nach § 8 beträgt die Vertragsdauer zehn Jahre. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Frist gekündigt, hat die Klägerin eine Abfindungssumme von zwei Bruttojahresgehältern zu zahlen. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1996 haben die geschäftsführenden Gesellschafterinnen W. und K. mit Schreiben vom 25. März 1996 die Geschäftsführerstellung des Beklagten widerrufen und sein Dienstverhältnis fristlos gekündigt.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage und eine auf Feststellung der Nichtigkeit von Kündigungsbeschluß und Kündigungserklärung sowie des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses gerichtete Widerklage abgewiesen. Der Senat hat nur die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, angenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Klage auf Zahlung von 101.186,96 DM nebst 6,5 % Zinsen ab 1. Januar 1995 war stattzugeben. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch zu, mit dem er gegen die Klageforderung aufrechnen kann.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines Geschäftsführergehaltes von monatlich 4.800,– DM für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Der Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 ist unwirksam. Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß der Vertrag für die Klägerin durch die Geschäftsführerin W. abgeschlossen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates liegt die Zuständigkeit für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei der Gesellschafterversammlung, nicht jedoch bei dem amtierenden Geschäftsführer (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 25. März 1991 – II ZR 169/90, ZIP 1991, 380, 382; v. 27. März 1995 – II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Die Geschäftsführerin W. konnte den Vertrag mit dem Beklagten für die Klägerin somit nicht aufgrund eigener Organzuständigkeit abschließen. Da die Gesellschafterversammlung der Klägerin auch keinen Beschluß über den Abschluß des Anstellungsvertrages gefaßt hat, konnte Frau W. auch nicht unter Ausführung eines solchen Beschlusses aufgrund Bevollmächtigung durch die Gesellschafterversammlung handeln. Die Klägerin war daher bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß vertreten.

Der Beklagte ist der Ansicht, den Gesellschaftern der Klägerin sei aufgrund ihrer Teilnahme an der Versammlung vom 22. März 1996 bekannt gewesen, daß der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen sei und ein Gehalt von 4.800,– DM monatlich bezogen habe. Sie seien somit von einem wirksamen Dienstvertrag ausgegangen. In der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Vertrages liege daher zugleich dessen Bestätigung, so daß er in diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Der Geschäftsführervertrag ist zwar der Gesellschafterin W. in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, daß die Tatsache des Vertragsschlusses und der Inhalt des Vertrages auch der Gesellschafterin K. bekannt waren. Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Eine in dem Kündigungsbeschluß enthaltene Bestätigung des Geschäftsführervertrages kommt für die Gesellschafterin K. daher schon deswegen nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, daß sie kein entsprechendes rechtsgeschäftliches Bewußtsein gehabt hat. Da die Gesellschafterin W. offensichtlich von der Wirksamkeit des Vertrages ausging, hat auch ihr das erforderliche Bewußtsein, den Vertrag zu bestätigen, gefehlt.

Die Würdigung eines Abstimmungsverhaltens des – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Gründung beteiligten – Gesellschafters S. und des Beklagten kommt nicht in Betracht. Denn beide waren ausweislich des Protokolls in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten.

b) Unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis ist zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit des Beklagten so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Er kann aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden (vgl. BGHZ 41, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 – II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Das ist durch die Kündigung vom 22./25. März 1996 geschehen.

Zwar hat der Senat entschieden, daß der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen, wenn er im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bei Vertragsschluß vertretenen Rechtsansichten als wirksam angesehen worden, infolge der Änderung der rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe durch die Rechtsprechung jedoch als unwirksam behandelt worden ist. Da sich die Beteiligten auf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge eingestellt hatten, hat es der Senat als unvereinbar mit Treu und Glauben und einer gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behandeln (BGHZ 65, 190, 194). Derartige Anforderungen erfüllt der vorliegende Fall nicht. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Geschäftsführervertrages waren bei Vertragsschluß in der Rechtsprechung geklärt. Danach stand fest, daß der Vertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden konnte. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages konnte sich im Hinblick auf die Rechtslage, die für die Zuständigkeit zum Vertragsabschluß auf seiten der Klägerin bestand, bei dem Beklagten nicht bilden.

Nach Ansicht der Revisionserwiderung verstößt die Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft, obwohl sie ihn mit dem Beklagten drei Jahre und sechs Monate praktiziert hat. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Senat hat zwar einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen unwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft – es ging um ein weiteres Jahr – als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesellschaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages dadurch bestärkt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vorstandsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der Anstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es frühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend ansieht (BGH, Urt. v. 8. März 1973 – II ZR 134/71, WM 1973, 506, 507). Derartige Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Beklagten aber nicht. Der Beklagte ist allerdings drei Jahre und sechs Monate im Einverständnis der Klägerin als Geschäftsführer für sie tätig gewesen. Die Revisionserwiderung zeigt jedoch keinen Vortrag des Beklagten darüber auf, daß die Gesellschafterversammlung der Klägerin von dem Anstellungsvertrag und seinem Inhalt Kenntnis gehabt hat und er damit auf ihrer Seite den Rechtsbeziehungen zugrunde gelegt worden ist. Das folgt auch nicht aus seiner Behauptung, die Gesellschafterversammlung habe die Erhöhung seines Gehaltes von 3.000,– DM auf 4.800,– DM beschlossen. Der Vertrag enthält keine Regelung über eine Erhöhung seiner Bezüge. Darüber hinaus konnte sich ein Vertrauen des Beklagten auf den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft auch deswegen nicht bilden, weil er nach § 8 Abs. 1 auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen ist und nach § 4 Nr. 3 g der Satzung Verträge, durch die die Klägerin auf mehr als zwei Jahre gebunden wird, der vorherigen Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung bedürfen. Diese Regelung mußte dem Beklagten bekannt sein.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten aufgrund der in § 8 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages getroffenen Regelung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern zur Aufrechnung mit der Klageforderung zuerkannt.

Nach dieser Regelung steht dem Kläger ein derartiger Anspruch zu, wenn die GmbH den Vertrag vor Beendigung seiner zehnjährigen Laufzeit kündigt. Da der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist, eine Bindungswirkung nur für die Zeit entfaltet, in der der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig war, und er für die Zukunft jederzeit beendet werden kann, kommt die Klausel nicht zum Tragen.

Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Sie gewährt nach ihrem Regelungsinhalt eine Abfindung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Damit führt sie eine unzumutbare Erschwerung der Vertragsbeendigung herbei, die als Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzulässig ist (BAG AP § 626 Nr. 1 und 2 unter Kündigungserschwerung; AP § 626 Nr. 27; MüKo/Schwerdtner, 3. Aufl. § 626 Rdn. 70 m.w.N. in Fn. 220). Der Beklagte kann daher keinen Zahlungsanspruch aus dieser Vorschrift herleiten.

 

Unterschriften

Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 03.07.2000 durch Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538667

BB 2000, 1751

DB 2000, 1807

DStR 2000, 1743

DStZ 2000, 731

HFR 2001, 715

NJW 2000, 2983

NWB 2000, 3212

BGHR

GmbH-StB 2000, 235

NJW-RR 2001, 172

EWiR 2001, 119

NZA 2000, 945

NZG 2000, 983

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 1698

WuB 2000, 1115

WuB 2000, 1123

WuB 2000, 1197

ZAP 2000, 1123

ZIP 2000, 1442

AG 2001, 44

NJ 2000, 607

GmbHR 2000, 876

RdW 2001, 49

JURAtelegramm 2001, 48

LL 2000, 870

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