Leitsatz (amtlich)

Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozess-, nicht das Vollstreckungsgericht.

 

Normenkette

ZPO § 850e Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 20.05.2003)

AG Goslar

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Braunschweig v. 20.5.2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 5.000 Euro.

 

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist auf Grund eines Abtretungsvertrags v. 20.5.2000 Gläubigerin einer in einem aufgehobenen Konkursverfahren zur Konkurstabelle angemeldeten und anerkannten Forderung gegen den Schuldner i. H. v. 598.448,01 DM. Ebenfalls am 20.5.2000 hat der Schuldner der Gläubigerin den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei der H. GmbH & Co. KG sowie den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei der G. mbH abgetreten. Mit Schreiben v. 12.2.2002 hat die Gläubigerin beim AG Goslar beantragt anzuordnen, dass die Ansprüche des Schuldners an die Drittschuldner auf Zahlung des Gehaltes gem. § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen sind, wobei der pfändbare Teil des Einkommens dem Gehalt bei der Firma H. GmbH & Co. KG entnommen werden soll, sowie gem. § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mit zu berücksichtigen ist. Das AG hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, weil das Vollstreckungsgericht außerhalb des Vollstreckungsverfahrens keine Zusammenrechnung gem. § 850e Nr. 2 ZPO vornehmen und keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO treffen könne. Dagegen hat die Gläubigerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt, die sie nach der Begründung auf die Ablehnung der Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen beschränkt hat. Das LG ist der Rechtsauffassung des AG beigetreten. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, dass die Parteien für jede Abtretung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen hätten. Die Frage, ob die beiden Arbeitseinkommen nach dem Willen der Parteien zur Ermittlung des pfändbaren Betrags zusammengerechnet werden sollen, müsse durch Auslegung der Vereinbarungen, notfalls auch nach Beweiserhebung im Zivilprozessrechtsweg geklärt werden.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen weiter. Sie ist der Ansicht, dass § 850e Nr. 2 ZPO nicht voraussetze, dass die beiden Arbeitseinkommen gepfändet seien. So seien auch bei der Verrechnung nach § 850e Nr. 4 ZPO abgetretene Forderungen zu berücksichtigen; der Abtretungsgläubiger zähle hier unzweideutig zu den Antragsberechtigten. Auch nach § 850g ZPO könne ein nicht vollstreckender Unterhaltsgläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses stellen. Sonach könne auch für die Rechtsbeschwerdeführerin nichts Anderes gelten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht § 850e Nr. 2 ZPO nur im Vollstreckungsverfahren anwenden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW 1965, 2409; LG Flensburg MDR 1968, 58; Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 850e Rz. 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850e Rz. 44; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850e Rz. 26, 31; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1149; a. A. AG Leck MDR 1968, 57; Grunsky, ZIP 1983, 908 [910]; offen gelassen von BAG v. 14.8.1990 - 3 AZR 285/89, NZA 1991, 147 [149]).

1. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass nur ein Pfändungsgläubiger einen Antrag nach § 850e Nr. 2 ZPO stellen kann, denn es heißt ausdrücklich, dass mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen sind. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Regelungen in § 850e Nr. 4 ZPO und § 850g ZPO führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften sehen zwar ausdrücklich ein Antragsrecht des "Beteiligten" bzw. des nicht vollstreckenden Unterhaltsgläubigers vor. Bei § 850e Nr. 4 ZPO ist aber bereits umstritten, ob ein nicht pfändender Abtretungsgläubiger antragsberechtigt ist (vgl. Denck, MDR 1979, 450; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl., § 850e Rz. 17 m. w. N.). Bei beiden Vorschriften besteht ein Antragsrecht aber jedenfalls nur dann, wenn (wenigstens) ein Gläubiger eine Pfändung ausgebracht hat, also im anhängigen Vollstreckungsverfahren. In diesen Fällen werden durch die Pfändung die Interessen des Abtretungs- oder des Unterhaltsgläubigers berührt, so dass die Zivilprozessordnung ihnen deshalb das Recht zu eigener Antragstellung im Vollstreckungsverfahren einräumt.

2. Ob die Regelung des § 850e Nr. 2 ZPO bei der Abtretung von Forderungen entsprechend anwendbar ist, erscheint zweifelhaft (offen gelassen für laufende Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von BGH, Urt. v. 13.5.1997 - IX ZR 246/96, MDR 1997, 877). Aus § 400 BGB ergibt sich, dass Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf den Schuldnerschutz gleich behandelt werden. § 850e Nr. 2 ZPO dient jedoch nicht wie § 850 f ZPO dem Schutz des Schuldners. Durch die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen wird vielmehr der dem Schuldner insgesamt verbleibende unpfändbare Geldbetrag im Interesse des Gläubigers vermindert. Diese Regelung ist danach bei einer Abtretung nicht unabdingbar wie der gesetzliche Pfändungsschutz und unterliegt damit der Vertragsfreiheit der Parteien. Ob eine Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen im Falle ihrer Abtretung an denselben Gläubiger gewollt ist oder nicht, ist daher, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ggf. durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Für diese Vertragsauslegung ist das Vollstreckungsgericht jedoch nicht zuständig. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang eine der Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sind ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des Prozessgerichts gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - IXa ZB 51/03, MDR 2003, 1192 = BGHReport 2003, 1108 = Rpfleger 2003, 516; OLG Köln v. 18.2.1998 - 12 W 4/98, OLGReport Köln 1998, 204 = NJW-RR 1998, 1689; a. A. Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 850e Rz. 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850e Rz. 44; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850e Rz. 36). Das Vollstreckungsgericht hat dagegen von einem ihm vorgelegten Vollstreckungstitel auszugehen; eine inhaltliche Prüfungskompetenz kommt ihm nicht zu. Demgemäß hat das Vollstreckungsgericht auch nicht zu entscheiden, zu wessen Lasten im Falle mehrerer Abtretungen an unterschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag geht (a. A. Grunsky, ZIP 1983, 908 [910]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1077166

DB 2004, 650

BGHR 2004, 184

NJW-RR 2004, 494

NZA 2004, 119

WM 2003, 2483

WuB 2004, 197

ZAP 2004, 227

MDR 2004, 323

Rpfleger 2004, 170

RENOpraxis 2004, 74

ProzRB 2004, 92

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