Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. April 1998 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 80.000 DM

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – BVerfGE 54, 277).

Das Oberlandesgericht ist im Hinblick auf § 566 BGB zu Recht von der Wirksamkeit der am 19. September 1994 für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Vereinbarung ausgegangen. Diese genügt dem Schriftformerfordernis nach § 566 BGB, da sie (ebenso wie schon die Nachtragsvereinbarung vom 7./9. Juni 1993) in ausreichender Form auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1992 – XII ZR 175/90 – und vom 26. Februar 1992 – XII ZR 129/90 = BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3 und Schriftform 1).

Es spricht auch vieles dafür, daß der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung des Formerfordernisses nach § 126 BGB zu folgen und die entgegenstehende Auffassung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1922 (RGZ 105, 60 ff.) abzulehnen sein dürfte. Denn das Vertragsangebot der Klägerin und seine Annahme durch den Beklagten sind auf „derselben Urkunde” niedergelegt, wobei die beiderseitigen Unterschriften „den gesamten Vertragsinhalt decken und den Vertragstext räumlich abschließen” (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 = BGHR BGB § 126 Mietvertrag 1). Der Umstand, daß der Beklagte seine Unterschrift unter dem Vertragsangebot der Klägerin mit einem ausdrücklichen Einverständnis-Zusatz versehen hat, dürfte dem nicht entgegenstehen. Auch wenn der Beklagte lediglich seine Unterschrift unter das Angebot gesetzt hätte, würde damit inhaltlich die Annahme des Vertragsangebots bzw. sein Einverständnis mit dem Angebot in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht (§ 151 Satz 1 BGB).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Beklagte ist jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich wegen des Erwerbs eigener Räume auf eine – etwa anzunehmende – Formnichtigkeit der Vereinbarung zu berufen, nachdem er sowohl im Jahr 1993 als auch im Jahr 1994 mit Nachdruck den Kündigungsabsichten der Klägerin entgegengetreten ist und auf längerfristige Verlängerungen des Mietverhältnisses gedrängt hat.

Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 556502

NJW 2000, 3137

BauR 2000, 1535

NJW-RR 2000, 1108

NZM 2000, 712

ZMR 2000, 589

WuM 2000, 351

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