Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Kündigungsschutz. Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

a) Das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH mutiert durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis.

b) Über die Kündigung ggü. dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG haben nicht deren Gesellschafter, sondern hat die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden.

 

Normenkette

GmbHG §§ 35, 46 Nr. 5; KSchG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.06.2005; Aktenzeichen 18 U 140/04)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.10.2004; Aktenzeichen 2/5 O 472/03)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

[1] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es hier einer Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des vorliegenden Falles ergibt sich vielmehr aus übereinstimmenden Grundsätzen der Rechtsprechung des Senates und des BAG. Danach hat die Revision auch keine Erfolgsaussicht.

[2] 1. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht die von dem klagenden GmbH-Geschäftsführer ursprünglich bei dem ArbG erhobene und nach Verweisung gem. §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 GVG bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängige "Kündigungsschutzklage" (§ 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 KSchG) für unbegründet, weil das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der beklagten GmbH & Co. KG nicht dem Kündigungsschutz gem. §§ 1 ff. KSchG unterlag und deshalb die Kündigung der Beklagten keiner sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte.

[3] a) Nach dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschluss des BAG vom 20.8.2003 (5 AZB 79/02, MDR 2004, 457 = GmbHR 2003, 1208 = ZIP 2003, 1722) gilt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG - auch bei einem von dem BAG sog. "arbeitnehmerähnlichen" Status im Einzelfall - nicht als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGgesetzes, weil er gem. §§ 161 Abs. 2, 125, 170 HGB, 35 Abs. 1 GmbHG mittelbar zur Vertretung der KG, also einer "Personengesamtheit" i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG berufen sei und Arbeitgeberfunktionen für sie wahrnehme.

[4] Ob damit zugleich schon aus arbeitsrechtlichen Gründen ein materieller Kündigungsschutz des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gemäß der für Vertreter einer Personengesamtheit geltenden Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG generell ausscheidet, wie das Berufungsgericht annimmt, hatte das BAG in dem genannten Beschluss nicht zu entscheiden; eine entsprechende Aussage ist dem Beschluss auch nicht zu entnehmen (vgl. dagegen BAG v. 15.4.1982 - 2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16 = GmbHR 1984, 70 = MDR 1983, 785). Im Schrifttum ist die Frage umstritten (dafür Löwisch/Spinner, KSchG 9. Aufl., § 14 Rz. 7; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG 13. Aufl., § 14 Rz. 6; Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 7. Aufl., § 14 KSchG Rz. 4; Zimmer/Rupp, GmbHR 2006, 572, 576; a.A. Biebl in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, § 14 KSchG Rz. 10; Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 6. Aufl., § 14 KSchG Rz. 12). Für die Unanwendbarkeit des materiellen Kündigungsschutzes bei dieser Fallgestaltung spricht immerhin, dass § 4 KSchG ersichtlich von einem übereinstimmenden Anwendungsbereich des ArbGgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes ausgeht (vgl. auch BAG v. 15.4.1982 - 2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16, 26 f. = GmbHR 1984, 70 = MDR 1983, 785; BGH, Urt. v. 25.7.2002 - III ZR 207/01, MDR 2003, 32 = BGHReport 2002, 858 = ZIP 2002, 1593 f.), weil gem. § 4 KSchG der materielle Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers durch "Anrufung des ArbG" geltend gemacht werden muss und insoweit eine Ausnahme für Geschäftsführer, welche das ArbG nicht anrufen können, aber dennoch als "Arbeitnehmer" Kündigungsschutz genießen sollen, im Gesetz nicht vorgesehen ist.

[5] Die Frage, über die die ordentlichen Gerichte autonom zu befinden haben und für deren Beantwortung es wesentlich auf den organschaftlichen Charakter eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ankommt, ist hier nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger schon aus anderen Gründen keinen Kündigungsschutz gemäß dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen kann.

[6] b) Im vorliegenden Fall besteht nämlich die Besonderheit, dass die Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen ihr und dem Kläger im Dezember 1998 noch in der Rechtsform einer GmbH existierte. Gemäß der negativen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht für die Organvertreter einer juristischen Person, und zwar nach einhelliger Auffassung auch dann nicht, wenn ihr Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (vgl. BAG v. 15.4.1982 - 2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16, 25 = GmbHR 1984, 70 = MDR 1983, 785 = ZIP 1983, 607, 609 f.; BGH, Urt. v. 10.1.2000 - II ZR 251/98, MDR 2000, 524 = ZIP 2000, 508, 510), wie der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen seines Anstellungsvertrages geltend macht. Die von den Gesellschaftern der Beklagten im Dezember 2000 beschlossene und im April 2001 in das Handelsregister eingetragene formwechselnde Umwandlung der Beklagten in eine GmbH & Co. KG führte zwar zu einer Beendigung der ursprünglichen Organstellung des Klägers; sein Anstellungsvertrag blieb aber davon unberührt und setzte sich mit der Beklagten in ihrer neuen Rechtsform fort, ohne dass sich die Rechtsnatur des Vertrages dadurch änderte (vgl. Senat a.a.O.; BAG, Beschl. v. 21.2.1994 - 2 AZB 28/93, GmbHR 1994, 547 = ZIP 1994, 1044, 1046; Urt. v. 13.2.2003 - 8 AZR 654/01, GmbHR 2003, 765 = NZA 2003, 552, 555; Lutter/Decher, UmwG 3. Aufl., § 202 Rz. 30, 39). Der Kläger erlangte deshalb durch die Umwandlung der Beklagten nicht einen Kündigungsschutz, den er vorher nicht hatte. Daran ändert auch die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten nichts; dieser Bestellung lag der mit der Beklagten als GmbH geschlossene Anstellungsvertrag zugrunde. Anders als im Fall des BAG-Urteils vom 15.4.1982 (2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16 = BAG v. 15.4.1982 - 2 AZR 1101/79, GmbHR 1984, 70 = MDR 1983, 785 = ZIP 1983, 607) wurde hier nicht ein bisheriger Arbeitnehmer einer KG zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bestellt (vgl. dazu Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 398 f.), dessen Arbeitsverhältnis in diesem Fall als ruhendes fortbestünde (vgl. dazu BAG v. 9.5.1985 - 2 AZR 330/84, BAGE 49, 81 = GmbHR 1986, 263; 55, 137). Ebenso wenig ist durch die - am Widerstand des Klägers gescheiterten - Verhandlungen der Parteien über den Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Komplementär-GmbH der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen (vgl. BAG, Beschl. v. 21.2.1994a.a.O. S. 1047). Arbeitnehmer der beklagten GmbH & Co. KG war der Kläger zu keinem Zeitpunkt. Auch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten unterlag er lediglich dem gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafter (§ 46 Nr. 6 GmbHG; vgl. BGH v. 12.11.1979 - II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 326 = AG 1980, 306 = GmbHR 1980, 127 = MDR 1980, 287; Fleck, ZHR 149, 387, 403 ff.) oder einer von ihnen beauftragten Person, nicht aber einem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Beklagten, für die er vielmehr diese und andere Arbeitgeberfunktionen gegenüber Arbeitnehmern der KG selbst wahrzunehmen hatte.

[7] 2. Entgegen der Ansicht der Revision hatten über die Kündigung ggü. dem Kläger nicht sämtliche Gesellschafter der beklagten KG zu entscheiden. Es handelte sich vielmehr um eine Geschäftsführungsmaßnahme, die allein der Komplementär-GmbH oblag (vgl. § 164 HGB; BGH, Urt. v. 1.12.1969 - II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 93, 391), wobei für diese - wie auch sonst bei der Abberufung und Kündigung gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer - deren Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer Annexkompetenz gem. § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden hatte (vgl. BGH v. 14.11.1983 - II ZR 33/83, BGHZ 89, 48, 54 f. = AG 1984, 48 = GmbHR 1984, 151 = MDR 1984, 294; BGH, Urt. v. 25.3.1991 - II ZR 169/90, MDR 1991, 734 = GmbHR 1991, 363 = ZIP 1991, 580, 582; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 177a Anh. A Rz. 72, 76). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Dr. W., der die Kündigung ggü. dem Kläger mit Schreiben vom 22.10.2001 namens der Beklagten erklärt hat, war unstreitig zugleich Vertreter der Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der Beklagten und konnte daher sowohl über die Kündigung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG entscheiden als auch die Kündigung namens der Beklagten ggü. dem Kläger erklären (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 140/93, GmbHR 1995, 373 = MDR 1995, 587 = ZIP 1995, 643, 645).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1728831

DB 2007, 1072

DStR 2007, 1090

WPg 2007, 500

BGHR 2007, 660

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2007, 1632

NZA 2007, 1174

NZG 2007, 590

WM 2007, 969

WuB 2007, 699

ZIP 2007, 910

MDR 2007, 847

GmbHR 2007, 606

Status:Recht 2007, 190

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