Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die VOL gilt grundsätzlich auch für die landwirtschaftliche Nutzung von Stückländereien.

Der Freibetrag des § 13 Abs. 3 Satz 2 EStG gilt für den Gewinn gemäß § 2 VOL einschließlich der Zuschläge nach den §§ 7 und 9 Abs. 2 VOL.

EStG § 13 Abs. 3 Satz 2; Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 3; VOL S. 1; VOL §§ 7, 8 Abs. 1-2, § 9 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Waldarbeiterin. Sie betreibt außerdem Landwirtschaft auf den ihr gehörigen Stückländereien (Parzellen) in der Gesamtgröße von 0,35 ha. Im Wirtschaftsjahr 1950/1951 hatte sie 0,25 ha, im Wirtschaftsjahr 1951/1952 0,10 ha Land dazu gepachtet und von der gesamten Fläche im Wirtschaftsjahr 1950/1951 0,15 ha, im Wirtschaftsjahr 1951/ 1952 0,11 ha mit Tabak bepflanzt, aus dessen Verkauf sie 1.661 DM bzw. 588 DM erzielte. Sie führt keine Bücher.

Das Finanzamt legte der Gewinnermittlung 1951 lediglich die auf dieses Kalenderjahr entfallenden Anteile an den Reinerlösen aus dem Tabakbau zugrunde. Diese Reinerlöse ermittelte es durch Anwendung der Pauschsätze für sachliche und persönliche Bebauungskosten, die von der Verwaltung für die Berechnung der Sonderzuschläge für nicht nachhaltige Betriebseinnahmen aus Tabakbau nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (VOL) aufgestellt sind. Die VOL selbst wandte es nicht an und gewährte auch nicht den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil nach seiner Auffassung die Vorschriften der VOL aus begrifflichen und praktischen Gründen nicht auf Stückländereien anzuwenden und deshalb auch der Freibetrag nicht zu gewähren sei.

Auf die Sprungberufung der Stpfl. hat das Finanzgericht durch Zwischenurteil entschieden, daß die Einkünfte der Stpfl. aus Landwirtschaft nach der VOL zu ermitteln sind, und daß der Freibetrag des § 13 Abs. 3 Satz 2 EStG der Stpfl. auch für die Zuschläge nach den §§ 7 und 9 Abs. 2 VOL zusteht.

Das Finanzgericht hat u. a. ausgeführt, daß bezüglich des umstrittenen Freibetrags kein Unterschied bestehe zwischen den Zuschlägen nach § 7 und § 9 Abs. 2 VOL. Im Gegensatz zu den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VOL besonders ermittelten Gewinnen aus forstwirtschaftlich weinbaumäßig genutzten Flächen bestimmter Größe sei der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auch insoweit nach der VOL zu ermitteln, als Betriebseinnahmen durch Zuschläge nach § 7 oder § 9 Abs. 2 erfaßt sind.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Vorsteher des Finanzamts geltend, daß nach der Verkehrsauffassung jegliche Merkmale fehlten, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb sprächen. Es würden lediglich kleine Stückländereien ohne jegliche Viehhaltung und ohne landwirtschaftliche Betriebsgebäude bewirtschaftet. Hiernach sei die Anwendung der VOL ausgeschlossen. Wollte man aber das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs bejahen, so könne der Freibetrag nur insoweit gewährt werden, als er die nach Durchschnittsätzen ermittelten Einkünfte aus Landwirtschaft nicht übersteige. Diese Auffassung werde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 69/52 U vom 23. Oktober 1952 (Slg. Bd. 56 S. 802, Bundessteuerblatt 1952 III S. 307) bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

§ 1 VOL bestimmt, daß der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach den folgenden Bestimmungen ermittelt wird, wenn:

der Steuerpflichtige nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist;

ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden oder die Bücher sachliche Unrichtigkeiten vermuten lassen;

der Umsatz die von den Oberfinanzpräsidenten oder den entsprechenden oberen Finanzbehörden zu bestimmende Grenze, die auf höchstens 40.000 DM festgesetzt werden darf, nicht übersteigt.

Nach § 8 Abs. 1 VOL sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf Betriebe anzuwenden, die bei der Einheitsbewertung als landwirtschaftliche Betriebe bewertet worden sind.

Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes werden Grundstücksflächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, zum landwirtschaftlichen Vermögen gerechnet, eine Ausnahme bilden nur solche Flächen, die trotz der landwirtschaftlichen Nutzung unter den Voraussetzungen des § 51 des Bewertungsgesetzes (BewG) zum Grundvermögen (als Bauland, Industrieland usw. gerechnet werden müssen.

Unter Landwirtschaft ist nach allgemeiner Auffassung die Bearbeitung und Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre unmittelbare Verwertung zur Aufzucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Der Anbau von Tabak im freien Feld gehört zur Landwirtschaft.

Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs setzt weder eine Mindestgröße noch vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Betriebsmittel usw.) voraus. Ein solches Erfordernis kann aus § 29 Abs. 1 BewG nicht hergeleitet werden. Ein Acker oder eine Wiese, die jemand hat und landwirtschaftlich nutzt oder zu landwirtschaftlicher Nutzung verpachtet hat, ist ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des BewG.

Die Ausführungen der Zwischenentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der VOL sind hiernach frei von Rechtsirrtum.

§ 1 VOL bestimmt, daß der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "nach den folgenden Bestimmungen" ermittelt wird. Zu den folgenden Bestimmungen gehören auch die § § 7 und 9 VOL, nach denen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Zuschläge zu erhöhen ist. Der nach § 1 VOL zu ermittelnde Gewinn aus Landwirtschaft ist einheitlicher Natur. Er besteht aus dem Grundbetrag einschließlich aller in der Verordnung vorgesehenen Zuschläge, Hinzusetzungen, Absetzungen usw. Der Auffassung des Vorstehers des Finanzamts, daß der Freibetrag des § 13 Abs. 3 Satz 2 EStG nur insoweit gewährt werden darf, als er die nach Durchschnittsätzen ermittelten Einkünfte aus Landwirtschaft nicht übersteigt, kann daher nicht gefolgt werden. Die Berufung des Vorstehers des Finanzamts auf das Urteil des erkennenden Senats IV 69/52 U geht fehl. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Urteil lediglich ausgesprochen, daß der Teil des Freibetrags, der den nach Durchschnittsätzen ermittelten Gewinn aus Landwirtschaft übersteigt, nicht auf den Gewinn aus Weinbau verrechnet werden darf. Dies hat seinen Grund darin, daß nach § 8 Abs. 2 VOL der Gewinn aus weinbaumäßig genutzten Flächen beim überschreiten bestimmter Grenzen gesondert zu ermitteln ist. Eine entsprechende Bestimmung für den Tabakanbau ist nicht vorhanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408155

BStBl III 1955, 150

BFHE 1955, 392

BFHE 60, 392

StRK, VOL:1 R 2

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