Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (zuletzt BFH- Urteil vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Eigentümerin eines mit Darlehensmitteln finanzierten Mehrfamilienhauses, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen sollte. Im Streitjahr (1985) verkaufte sie es. In der im finanzgerichtlichen Verfahren nachgereichten Einkommensteuererklärung begehrte die Klägerin den Abzug von Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung entfielen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und des § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1985 dahin abzuändern, daß zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM zum Abzug zugelassen werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 17. September 1993 und am 28. Oktober 1994 geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen es den gemäß § 54 EStG a. F. (Art. 1 Nr. 18 des Steuer änderungsgesetzes -- StÄndG -- 1991 vom 24. Juni 1991, BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) erhöhten Kinderfreibetrag berücksichtigt bzw. die Steuer hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags vorläufig festgesetzt hat (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Die Klägerin hat die Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (§§ 121, 123 Satz 2, § 68 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuzulassen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein nahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (Senatsurteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht mehr mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Sie sind Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient.

Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/92, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. August 1990 VIII R 223/85, BFH/NV 1991, 294; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin lassen sich aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten keine Schlußfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschußeinkunftsarten herleiten (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289).

Nach diesen Grundsätzen sind die strittigen Schuldzinsen nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar; denn sie entstanden erst nach dem Verkauf des bebauten Grundstücks.

Der Abzug der Schuldzinsen als nachträg liche Werbungskosten läßt sich auch nicht auf § 24 Nr. 2 EStG stützen. Die Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit gezahlt werden (Senatsurteil in BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289).

Das angefochtene Urteil entspricht den vorstehenden Rechtsgrundsätzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420477

BFH/NV 1995, 675

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