Entscheidungsstichwort (Thema)

(Gestellung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Beendigung einer Dienstreise)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gestellung eines Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte führt auch dann zu einer als Lohn zu bewertenden geldwerten Zuwendung an den Arbeitnehmer, wenn dieser das Dienstfahrzeug wegen Sondereinsätzen außerhalb der Dienstzeit ständig zur Verfügung haben muß.

2. Eine Dienstreise endet mit Erreichen der Wohnung des Arbeitnehmers.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Unternehmen, das Schweinebesamungen durchführt. Sein Tätigkeitsgebiet ist in 28 Bezirke aufgeteilt, in denen jeweils ein Besamungstechniker eingesetzt ist. Die bei dem Kläger angestellten Techniker wohnen, soweit dies möglich ist, in dem jeweiligen Bezirk oder in dessen unmittelbarer Nähe. Sie fahren arbeitstäglich morgens mit einem Dienstwagen, der durch eine entsprechende Aufschrift gekennzeichnet ist, von ihrer Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte am Betriebssitz bzw. an der Außenstelle, wo sie zunächst ortsgebundene Arbeiten zu verrichten haben. Nach Erledigung dieser Arbeiten im Laufe des Vormittags sind die Techniker mit dem Dienstwagen im Außendienst unterwegs. Nach Abschluß der Außendiensttätigkeit fahren sie mit dem Dienstwagen unmittelbar ihre Wohnung an, um am nächsten Morgen mit dem Dienstwagen wieder die Arbeitsstätte aufzusuchen.

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Fahrten der Techniker morgens zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon ausgeht, die Gestellung des Dienstwagens für diese Fahrten stelle einen geldwerten Vorteil dar, dem nur der Pauschbetrag des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1984 geltenden Fassung in Höhe von 0,18 DM je gefahrenen Kilometer gegengerechnet werden könne, ist der Kläger der Auffassung, die morgendlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien noch Teil der Dienstreise; auf jeden Fall aber sei die Benutzung des Dienstwagens für die morgendlichen Fahrten in seinem --des Klägers-- überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, da der Dienstwagen den Technikern auch für außerhalb der Dienstzeit anfallende Einsätze habe ständig zur Verfügung stehen müssen.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage gegen die Lohnsteuer-Anmeldung März 1986, in welcher sich der Kläger zur Berechnung der Lohnsteuer auf den Standpunkt des FA gestellt hat, mit den folgenden Gründen stattgegeben. In der Kfz-Gestellung für Fahrten der angestellten Techniker von deren Wohnung zur Arbeitsstätte liege kein geldwerter Vorteil, weil diese morgendlichen Fahrten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt worden seien. Ein geldwerter Vorteil sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Techniker im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Klägers in oder in der Nähe ihres Bezirks hätten wohnen und dort den Dienstwagen ständig zur Verfügung haben müssen. Die gesamte Ausrüstung habe sich in dem Dienstfahrzeug befunden. Um kurzfristig auch für Einsätze außerhalb der Dienstzeit erreichbar zu sein, hätten die Techniker in der Nähe ihres Bezirks wohnen müssen und die im Dienstwagen ständig vorhandenen Ausrüstungsgegenstände benötigt. Es würde dem betrieblichen Interesse des Klägers zuwiderlaufen, wenn die Techniker bei Einsätzen außerhalb der Dienstzeit zunächst in die Betriebsstätte bzw. die Außenstelle fahren müßten, um die Ausrüstungsgegenstände zu holen. Soweit ein Vorteil für die Arbeitnehmer darin liege, daß sie den Dienstwagen für ihre morgendlichen Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte hätten verwenden können, sei dies ein notwendiger Reflex der im eigenbetrieblichen Interesse des Klägers liegenden Mitnahme des Dienstwagens zur Wohnung der Arbeitnehmer.

Mit seiner Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt die Verletzung des § 19 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Für Arbeitnehmer, die täglich mit dem eigenen Kfz ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchten, greife die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG ein. Daraus folge unter Berücksichtigung des § 8 EStG, daß, falls der Arbeitgeber für diese Fahrten einen Dienstwagen zur Verfügung stelle, dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugewendet werde. Hiervon sei die Finanzverwaltung stets ausgegangen. Der geldwerte Vorteil könne nur um die Pauschbeträge des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG gekürzt werden. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Systematik könne nicht durch ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers mit der Folge überlagert werden, daß der geldwerte Zufluß nicht als Lohn zu qualifizieren sei. Da Einsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeit nur gelegentlich vorkämen, den Technikern aber ständig ein Dienstwagen zur Verfügung stehe, trete deren Bereicherung gegenüber dem vom Arbeitgeber angestrebten Arbeitserfolg nicht eindeutig zurück.

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Im Streitfall sei von wesentlicher Bedeutung, daß die Techniker im Interesse des Arbeitgebers möglichst im jeweiligen Bezirk oder in dessen Nähe wohnten. Die Techniker müßten jederzeit einsatzbereit sein und mit dem Dienstwagen, in dem sich die gesamte Ausrüstung befinde, im Bedarfsfall sofort die jeweiligen Einsatzstellen anfahren. Zwar greife bei Benutzung eines eigenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG ein. Die Benutzung eines eigenen PKW würde aber seinen --des Klägers -- betrieblichen Interessen zuwiderlaufen, da durch überflüssige Fahrerei, nämlich bei Sondereinsätzen zunächst das Dienstfahrzeug an der Arbeitsstätte abzuholen, wesentliche Zeit verloren ginge. Daher hätten die Techniker gar keine Wahl, ob sie von dem sich aus der Gestellung des Dienstwagens ergebenden Vorteil Gebrauch machten oder nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen dessen Wohnung und der Arbeitsstätte zum Lohnzufluß beim Arbeitnehmer führt. Dies folgt aus § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 1986 und bis einschließlich 1989 geltenden Fassung. Wenn diese Vorschrift bestimmt, daß der Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kfz zur Verfügung stellt, höchstens die Kilometerpauschbeträge des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG zum Werbungskostenabzug geltend machen kann, so bedeutet dies, daß der in der Gestellung des Kfz liegende geldwerte Vorteil einerseits als Lohn zu qualifizieren ist, dem andererseits nur der beschränkte Werbungskostenabzug des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG gegenübersteht. Hiermit stellt der Gesetzgeber den Arbeitnehmer, dem sein Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kfz zur Verfügung stellt, demjenigen Arbeitnehmer gleich, der die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz zurücklegt. In beiden Fällen sollen die über die Kilometerpauschbeträge des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG hinausgehenden Kosten aus versteuertem Einkommen bestritten werden. Nach der ab 1990 geltenden Vorschrift des § 40 Abs.2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für derartige Fahrten pauschal besteuern. Da nur Lohn einer pauschalen Besteuerung unterliegen kann, belegt auch diese Vorschrift die Vorstellung des Gesetzgebers, daß die Gestellung eines Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Lohnzuwendung bewirkt. Dabei spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen muß oder kann. Diese Auffassung ist schon aus Gründen der Rechtsklarheit geboten.

Im Streitfall waren die umstrittenen Fahrten der Arbeitnehmer nicht mehr Teil der Dienstreisen, sondern es handelte sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG. Wird eine Dienstreise mit dem Dienstfahrzeug von der Arbeitsstätte aus angetreten und fährt der Arbeitnehmer nach Erledigung der auswärtigen Tätigkeit unmittelbar seine Wohnung an, so endet die Dienstreise an der Wohnung des Arbeitnehmers. Die morgendliche Rückführung des Dienstfahrzeugs zur Arbeitsstätte ist eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Senat liegt damit auf der Linie seines Urteils vom 18.Januar 1991 VI R 132/86 (BFHE 163, 363, BStBl II 1991, 408), in welchem er eine Fahrt eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kfz von der Wohnung zur Arbeitsstätte auch dann den Regeln des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG unterworfen hatte, wenn die Fahrt dazu diente, an der Arbeitsstätte das eigene Kfz für eine Dienstreise gegen ein Dienstfahrzeug auszutauschen und für die Dienstreise benötigte Gegenstände umzuladen. Für den Senat war entscheidend, daß sich die zu beurteilenden Fahrten im wesentlichen nicht von den sonstigen täglichen Fahrten des damaligen Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterschieden. Auch im vorliegenden Streitfall unterscheiden sich die morgendlichen Fahrten der Arbeitnehmer des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstfahrzeug nicht wesentlich von den Fahrten anderer Arbeitnehmer, die freiwillig ein Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Daher ist unerheblich, daß die Arbeitnehmer des Klägers nach Erledigung der auswärtigen Arbeiten mit dem Dienstfahrzeug unmittelbar ihre Wohnung anfahren, um das Dienstfahrzeug jederzeit für Sondereinsätze außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung zu haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63797

BFH/NV 1992, 28

BStBl II 1992, 308

BFHE 166, 292

BFHE 1992, 292

BB 1992, 627 (L)

DB 1992, 717-718 (LT)

DStR 1992, 390 (KT)

DStZ 1992, 312 (KT)

HFR 1992, 228 (LT)

StE 1992, 178 (K)

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