Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Abzug nach § 46 Abs. 3 EStG 1961 und der dazu in § 46 Abs. 5 EStG 1961 in Verbindung mit § 70 EStDV 1961 geregelte Härteausgleich steht zusammenveranlagten Eheleuten nur einmal und nicht jedem von ihnen gesondert zu. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der Höhe ihrer zusammengefaßten nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 3, 5; EStDV § 70

 

Tatbestand

Der beschwerdeführende Ehemann hatte im Jahre 1961 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 18.147 DM. Außerdem hatte er zusammen mit seiner Ehefrau 1.053 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt zog bei der Veranlagung der zusammenveranlagten Bf. als Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 1961 in Verbindung mit § 70 EStDV 1961 547 DM ab.

Die Bf. begehrten mit der hiergegen eingelegten Sprungberufung, den Abzug von 547 DM doppelt vorzunehmen, nämlich für jeden von ihnen. Das Finanzgericht wies die Sprungberufung als unbegründet zurück. Es führte aus, der Härteausgleich sei vom Einkommen vorzunehmen. Die Eheleute würden zwar bei der Ermittlung ihrer jeweiligen Einkünfte getrennt behandelt. Die Einkünfte würden dann aber zusammengerechnet, so daß die Bf. ein gemeinsames Einkommen hätten. Daraus ergebe sich, daß der Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStDV 1961 in Verbindung mit § 70 EStDV 1961, der vom Einkommen vorgenommen werde, nur einen einmaligen Abzug zulasse. Wenn Eheleute, die für sie infolge der Anwendung des Splittings günstige Zusammenveranlagung wählten, müßten sie das in Kauf nehmen. Diese Regelung verstoße auch weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG).

Die Bf. rügen mit ihrer Rb., die vom Finanzgericht vorgenommene wörtliche Anwendung des § 46 Abs. 5 EStG 1961 und des § 70 EStDV 1961 führe zu einer Benachteiligung von zusammenveranlagten Eheleuten gegenüber Unverheirateten und verletze daher die Art. 3 und 6 GG.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nicht dauernd getrennt lebende Eheleute, die eine Zusammenveranlagung wünschen, und deren Einkommen 24.000 DM nicht übersteigt, werden nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1961 zur Einkommensteuer veranlagt, wenn ihre nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte insgesamt mehr als 800 DM betragen haben, und zwar sind die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte der Eheleute für die Feststellung dieser Grenze zusammenzurechnen (Urteil des Senats VI 193/62 U vom 21. Februar 1964, BStBl 1964 III S. 244, Slg. Bd. 79 S. 31). Diese Voraussetzungen sind bei den Bf. für das Streitjahr erfüllt.

Ihre Auffassung, der Abzug nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG 1961 in Verbindung mit § 70 EStDV 1961 sei für jeden von ihnen gesondert durchzuführen, trifft nicht zu. Die Einkünfte sind zwar bei der Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG 1961 für jeden von ihnen getrennt zu ermitteln. Für die Steuerberechnung sind die Einkünfte dann aber zusammenzufassen und die Sonderausgaben, Kinderfreibeträge und sonstige nach dem EStG in Betracht kommende Abzüge von dem Gesamtbetrag vorzunehmen. Von dem Einkommen, also dem für beide Ehegatten gemeinsam ermittelten Einkommensbetrag, ist auch nach § 46 Abs. 3 EStG 1961 unter Umständen ein Abzug in Höhe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen, wenn diese Einkünfte der Eheleute "insgesamt" nicht mehr als 800 DM betragen haben. Daraus ergibt sich, daß der Abzug nach dem Gesamtbetrag der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte der Eheleute zu bemessen ist und demgemäß auch nur einmal für sie in Betracht kommt (siehe das Urteil des Senats VI 120, 121/64 U vom 19. November 1965, BStBl 1966 III S. 108).

Da die Bf. im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.053 DM hatten, liegen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte über der in § 46 Abs. 3 EStG 1961 gesetzten Grenze, so daß ein Abzug nach dieser Vorschrift nicht möglich ist. Für derartige Fälle sieht jedoch § 46 Abs. 5 EStG 1961 in Verbindung mit § 70 EStDV 1961 einen Härteausgleich vor, wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nicht höher sind als 1.600 DM. Diese Regelung ist eine zugunsten der Steuerpflichtigen getroffene übergangsregelung. Ihr liegen die gleichen Erwägungen zugrunde wie § 46 Abs. 3 EStG 1961, zu dem sie lediglich eine Ergänzung ist. Sie kommt daher für zusammenveranlagte Eheleute ebenfalls nur einmal in Betracht. Das Finanzamt hat im Streitfall zutreffend einen Abzug von 547 DM nach § 46 Abs. 5 EStG 1961 in Verbindung mit § 70 EStDV 1961 vorgenommen. Den von den Bf. beantragten doppelten Abzug, der übrigens dazu führen würde, daß der Abzugsbetrag höher wäre als die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte der Bf., hat weder im Wortlaut noch im Sinn der Regelung eine Stütze.

Der Einwand der Bf., diese gesetzliche Regelung bedeute eine Benachteiligung von Eheleuten gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen, und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG, ist nicht begründet. Der Senat hat dies bereits im Urteil VI 193/62 U (a. a. O.) entschieden und darauf hingewiesen, daß bei der seit 1958 geltenden Besteuerung von nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten diese die Möglichkeit haben, anstelle der Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu wählen. Wenn Eheleute wegen der Vorteile der Splitting-Besteuerung die Zusammenveranlagung wünschen, müssen sie auch die Nachteile, die sich aus der Anwendung der gesetzlichen Regelung für sie ergeben können, in Kauf nehmen. Der Gesetzgeber konnte bei der Zusammenveranlagung den Abzug nach § 46 Abs. 3, 5 EStG 1961 (ß 70 EStDV 1961) so regeln, wie es geschehen ist. Seine Regelung ist eine logische Folge der Zusammenveranlagung und hat nicht so erhebliche steuerliche Auswirkungen, daß sich daraus verfassungsrechtliche Bedenken ergeben könnten. Die Bf. hätten selbst durch einen Antrag auf getrennte Veranlagung den Abzug nach § 46 Abs. 3, 5 EStG 1961 anders gestalten können, was allerdings für sie im Gesamtergebnis wahrscheinlich ungünstiger gewesen wäre. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BGBl 1957 I S. 186, BStBl 1957 I S. 193), auf den die Bf. sich berufen, betraf die zuletzt im EStG 1955 geregelte frühere Form der Zusammenveranlagung, die ein solches Wahlrecht nicht kannte. Aus der angeführten, für andere steuerliche Verhältnisse ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können daher nicht die von den Bf. gezogenen Schlüsse hergeleitet werden.

Angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 3 EStG 1961 und der dazu getroffenen Härteausgleichsregelung in § 46 Abs. 5 EStG 1961, § 70 EStDV 1961 ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424134

BStBl III 1966, 109

BFHE 1966, 300

BFHE 84, 300

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