Leitsatz (amtlich)

Eine Stadthalle, in der neben kulturellen Veranstaltungen auch Tagungen bestimmter Berufsgruppen, z. B. Ärztekongresse, juristische Kongresse, stattfinden, dient nicht ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit.

 

Normenkette

KStG § 11 Nr. 5a; KStDV § 25; StAnpG §§ 17-19

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadtsparkasse, gewährte im Streitjahr 1967 ihrem Gewährträger, der Stadt, eine Spende von 759 116 DM. Diese dient nach der Spendenbescheinigung der Stadt dem Zweck, zur Finanzierung der Stadthalle beizutragen, in der "vorwiegend kulturelle Veranstaltungen stattfinden, bei denen die erhobenen Entgelte die Unkosten höchstens decken oder nur wenig überschreiten". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ließ die Spende nicht zum Abzug zu, weil die Stadthalle nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das FG, dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 144 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Spende der Klägerin zum Bau der Stadthalle diene nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, weil auch andere als besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke und gewerbliche Zwecke verfolgt würden. Die Tagesgaststätte mit Caféterrasse, die sich in der Stadthalle befinde, diene nicht gemeinnützigen, sondern eigengewerblichen Zwecken der Stadt selbst dann, wenn die Gaststätte verpachtet werden sollte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der begehrt wird, die Spende nach § 11 Nr. 5a KStG anzuerkennen. Die Klägerin meint, die unpassende Formulierung der Spendenbescheinigung müsse zurücktreten hinter der Tatsache, daß die Stadthalle, abgesehen von der Tagesgaststätte mit Caféterrasse, nur Konzertund Tagungsräumlichkeiten enthalte und auch nur für solche Veranstaltungen (Konzerte, Kongresse) bestimmt sei, die wiederum der Förderung der Kunst, der Erziehung und Volksbildung und der Pflege von Kulturwerten dienten. Damit ergebe sich, daß nach den tatsächlichen Verhältnissen die Kongreß- und Konzerthalle ausschließlich diesen als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken diene. Die Tagesgaststätte mit Caféterrasse sei unschädlich, weil der Betrieb dieser Gaststätte kein eigenständig verfolgter Zweck sei, sondern ganz dem mit dem Betrieb der Konzert- und Kongreßhalle verfolgten Zweck untergeordnet und eine notwendige Ergänzung zur Förderung und Versorgung der auf den gemeinnützigen Zweck gerichteten Veranstaltungen sei (entsprechende Anwendung der §§ 7, 9 der Gemeinnützigkeitsverordnung - GemV -). Schließlich sei auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei einem dem besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck dienenden Gebäude im Wert von ca. 23 Mio. DM sollte nicht deshalb, weil ein unverhältnismäßig geringfügiger Teil für eine Gaststätte verwandt werde, die Spendenabzugsfähigkeit verneint werden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG, den angefochtenen Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Spende von 759 116,33 DM als abzugsfähig anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Zuwendung der Klägerin an die Stadt zum Bau der Stadthalle ist nicht abzugsfähig, weil sie nicht zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke dient (§ 11 Nr. 5a KStG, § 25 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes, §§ 17 bis 19 StAnpG, §§ 4, 7 GemV).

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird (§ 17 Abs. 1 StAnpG). Die Klägerin gibt selbst zu, daß in der Stadthalle nicht nur kulturelle Veranstaltungen stattfinden werden, die als gemeinnützig anerkannt werden könnten, sondern auch Tagungen bestimmter Berufsgruppen, wie Ärztekongresse, juristische Kongresse, gesellschaftspolitische und wirtschaftspolitische Tagungen. Die Ansicht der Klägerin, auch diese Veranstaltungen seien gemeinnützig, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Auch wenn solche Tagungen Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit haben, z. B. dadurch, daß den anwesenden Ärzten, Juristen oder den Vertretern anderer Berufe neue Kenntnisse vermittelt werden, liegt darin nur eine mittelbare, nicht die vom Gesetz geforderte unmittelbare Förderung der Allgemeinheit (§ 17 Abs. 1 StAnpG). Andererseits liegt in der Förderung der bei solchen Tagungen anwesenden Personen keine Förderung der Allgemeinheit, weil dieser Personenkreis infolge seiner Abgrenzung nach beruflichen Merkmalen dauernd nur klein sein kann (§ 17 Abs. 4 StAnpG).

Außerdem liegt in dem Betrieb einer Tagesgaststätte mit Caféterrasse kein unschädlicher Geschäftsbetrieb nach §§ 7, 9 GemV. Denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, daß die gemeinnützigen Zwecke der Stadthalle nur durch die Tagesgaststätte mit Caféterrasse erreicht werden können (§ 7 GemV).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71007

BStBl II 1974, 664

BFHE 1975, 23

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