Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Reise eines Kaufmanns nach den USA.

Solche Aufwendungen sind nicht schon deshalb durch den Betrieb veranlaßt, weil die Reise von dem zuständigen Fachverband organisiert und durchgeführt wurde.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4 S. 3, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1955, ob die Kosten der Amerikareise eines Gesellschafters Betriebsausgaben sind.

Der Gesellschafter A. war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die einen Möbelhandel betreibt. Der Verlag einer Fachzeitschrift für die Möbelwirtschaft veranstaltete in der Zeit vom 5. Oktober bis 3. November 1955 eine "Amerika-Studienreise für die Deutsche Möbelwirtschaft" , deren Durchführung er einem Reisebüro übertrug und deren Zweck und Ziel nach dem aus diesem Anlaß herausgegebenen schriftlichen Prospekt darin bestanden, "die amerikanischen Methoden auf dem Gebiet des Möbelschaffens zu studieren um aus deren Modernisierung und Rationalisierung einen Nutzen zu ziehen". Das vom 15. Oktober bis zum 1. November laufende eigentliche Programm sah an allen Tagen (außer Sonnabenden und Sonntagen) vormittags und nachmittags je eine Besichtigung eines amerikanischen Betriebs, der mit Möbelherstellung oder Möbelvertrieb zu tun hatte, vor, falls nicht gerade eine Reise an einen anderen Ort innerhalb der USA durchzuführen war. Die Sonnabende und Sonntage wurden für Weiterreise oder zu Besichtigungen allgemeinbildender Art benutzt. Am Vormittag des 19. Oktober (Mittwoch) besuchte man die Niagara-Fälle, am Nachmittag des 31. Oktober (Montag) das Museum of Modern Art in New York. Die Reiseroute führte von New York über Boston, Gardner (Mass.) , Buffalo, Grand Rapids, Chikago, Greensboro (N.C.), Drexel (N.C.) , Greensboro, Washington nach New York zurück.

Die Kosten der Reise betrugen bei Benutzung des Standard- Flugzeuges für die Strecke von Frankfurt/Main - New York - Frankfurt/Main 6 780 DM. Inbegriffen waren die Kosten der Unterbringung in Hotels, der Verpflegung während des Aufenthalts in den USA, der Rundfahrten und Besichtigungen sowie der Flüge und der Führungen in den USA. Die Reise fand im wesentlichen in der vorgesehenen Weise statt.

Zusammen mit dem Gesellschafter A. nahmen Vertreter der Möbelindustrie und des Möbelhandels der Bundesrepublik an dieser Reise teil. A. war bereits am 8. Oktober mit einem Standard- Flugzeug von Hamburg nach New York und von dort am 10. Oktober weiter nach Los Angeles geflogen, um sich dort mit einem Bekannten (B.) zu treffen. Die Zeit vom 10. Oktober bis zum 15. Oktober, dem Zeitpunkt der Ankunft der übrigen Reiseteilnehmer in den USA, füllte A. nach seinen Angaben mit Besichtigungen in Bakersfield (Californien), dem Wohnsitz des Bekannten (B.) aus. B. nahm vom 16. bis 24. Oktober auch an der eigentlichen Studienreise teil.

Durch die USA-Reise des Gesellschafters A. entstanden folgende Kosten:

a) Reisekostenpauschale (Flug Hamburg - New York - Los Angeles und zurück mit Standard Flugzeug 1. Klasse, Hotelunterkünfte, Verpflegung , Autobusrundfahrten, Flüge in den USA, Führung) 8 005,-- DM b) Flugunfallversicherung - - - - - - - - - - - 656,30 DM c) sonstige Reisekosten in Höhe der vor Antritt der Reise beschafften Devisen - - - - - - - - - - - - - 4 564,80 DM (davon Auslagenerstattung an B. 2 042,18 DM) insgesamt: - - - - - - - - - - - - - - - - - 13 226,10 DM.Dem Finanzamt wurde dieser Sachverhalt erst nach der rechtskräftigen Feststellung des Gewinns der KG für 1955 bei einer im Juni 1958 durchgeführten Betriebsprüfung bekannt. Die KG hatte die oben angegebenen 13 226,10 DM als Betriebsausgaben behandelt. Das Finanzamt sah sie als Aufwendungen für die Lebensführung des Gesellschafters a. im Sinne des § 12 EStG an und führte gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO auch unter Berücksichtigung anderer Ergebnisse der Betriebsprüfung entsprechend berichtigte Feststellungen durch.

Auf den Einspruch der KG setzte der Steuerausschuß den Gewinn herab. Er berücksichtigte dabei u. a. die Hälfte der von der KG geltend gemachten Kosten der USA-Reise, mithin 6 613,05 DM, als Betriebsausgaben.

Gegen die Einspruchsentscheidung legten der Vorsteher des Finanzamts und die KG Berufung ein. Der Vorsteher des Finanzamts war der Ansicht, es handle sich in vollem Umfange um Aufwendungen des Gesellschafters für seine Lebensführung, während die KG ausführte, es handle sich ausschließlich um eine Geschäftsreise; den dem eigentlichen Reiseprogramm vorangehenden Besuch in Californien habe A. unternommen, um sich mit Unterstützung des B. über Fragen der Absatzfinanzierung zu unterrichten. B. habe dann auch an dem eigentlichen Reiseprogramm als Dolmetscher teilgenommen.

Das Finanzgericht wies die Berufung des Vorstehers des Finanzamts zurück. Auf die Berufung der KG setzte es den Gewinn um 193 DM niedriger fest, während es die weitergehende Berufung zurückwies. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, es sei glaubhaft, daß der im Rahmen des festen Programms vom 15. Oktober bis 3. November durchgeführte Teil der Reise dem Gesellschafter A. ganz überwiegend dazu gedient habe, neue berufliche Erkenntnisse zu gewinnen und sich über die in den USA angewandten Methoden der Herstellung und des Vertriebs von Möbeln sowie über das Kreditwesen im Möbelhandel zu unterrichten. Das ergebe sich aus dem Programm der Reise. Eine Verfolgung privater Interessen sei weitgehend ausgeschlossen und nur auf bestimmte Tage beschränkt gewesen. Die Kammer habe jedoch nicht die überzeugung gewinnen können, daß auch der von A. unternommene Abstecher nach Californien (vom 10. bis 14. Oktober) ausschließlich oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt gewesen sei. Bei einer nicht im Rahmen einer festen Organisation veranstalteten Reise bedürfe es in besonderem Masse des Nachweises, daß sie betriebsbedingt gewesen sei. An die Mitwirkung der KG bei der Aufklärung des Sachverhalts seien, da sich dieser im Ausland abgespielt habe, besondere Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen habe die KG nicht genügt. Sie habe diesen Teil der Reise nur in großen Zügen geschildert. A. sei offenbar mit B. gut bekannt oder gar befreundet gewesen. Da B. nicht in der Möbelbranche tätig gewesen sei, seien wohl für die Aufrechterhaltung der Verbindung private Gründe maßgebend gewesen. In dieser überzeugung werde die Kammer dadurch bestärkt, daß keine betriebliche Veranlassung für A. erkennbar gewesen sei, das amerikanische Kreditwesen im Möbelhandel gerade in der eher durch Erdöl-Gewinnung, Agrar- Produktion und Landmaschinenherstellung wirtschaftlich bedeutenden Stadt Bakersfield und bei dem in einer Traktoren- und Landmaschinenfabrik tätigen B. zu studieren. Auch die durch die Teilnahme des B. an einem Teil der eigentlichen Studienreise verursachten Kosten seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da nicht nachgewiesen sei, daß sie betriebsbedingt gewesen seien. A. habe B. bereits vor Beginn der Studienreise, also in einem Zeitpunkt zu seiner Begleitung eingeladen, als der andere Dolmetscher noch nicht tätig geworden sei und A. daher dessen Fähigkeiten nicht habe beurteilen können. Die Aufwendungen, die A. mit den restlichen, ihm nach der Auslagenerstattung an B. verbliebenen Devisen im Werte von rd. 2 500 DM bestritten habe, könnten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da die KG trotz Aufforderung der Kammer keine ausreichenden Angaben über die Verwendung dieser Devisen gemacht habe. Es stehe nicht einmal fest, ob sie restlos verausgabt worden seien.

Als überwiegend betrieblich veranlaßt könne demnach nur der Teil der gesamten Aufwendungen für die USA-Reise angesehen werden, der auf die Teilnahme an der eigentlichen Studienreise entfalle. Es handelt sich dabei um die Pauschalvergütung von 6 780 DM und um die Kosten für eine Flugversicherung von 656,30 DM, insgesamt also 7 436,30 DM. Bei dem durch die Anerkennung von höheren Betriebsausgaben (zum Teil schon durch den Steuerausschuß) verminderten Gewinn der KG seien indessen die Gewerbesteuer- Rückstellungen entsprechend zu verringern, so daß sich insgesamt nur eine Herabsetzung des Gewinns um 193 DM ergebe. Soweit in der beruflich bedingten Reise auch private Elemente (Besichtigung allgemeinbildender Art) enthalten seien, fielen diese nicht ins Gewicht; im übrigen seien die Kosten hierfür schwer von den anderen Kosten zu trennen. Dieser Teil sei ferner (einschließlich der soweit in Rechnung zu stellenden Haushaltsersparnisse ) ausgeglichen durch den Anteil an berufsbedingten Aufwendungen, der bei der privaten Reise nach Californien möglicherweise entstanden sei.

Gegen dieses Urteil legte der Vorsteher des Finanzamts Rb. ein, mit der er beantragt, die Reisekosten insgesamt nicht als Betriebsausgaben zu behandeln. Die KG schrieb in ihrer Entgegnung auf die Rechtsbeschwerdebegründung, sie beantrage, "die gesamten Aufwendungen der Reise steuerlich zum Abzug zuzulassen".

Der Senat sieht die zuletzt erwähnte Erklärung der KG nicht als Anschlußbeschwerde an. Der Schriftsatz ist von einem Diplom- Volkswirt und Steuerberater verfaßt. Am Anfang heißt es lediglich, daß zur Rechtsbeschwerdebegründung Stellung genommen werde. Diese Stellungnahme enthält auch nichts, was sich auf den vom Finanzgericht zuungunsten der KG behandelten Teil der Reise in Californien bezieht.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung entspricht den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von beruflich bedingten Reisekosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben entwickelt hat.

Gewinnmindernde Betriebsausgaben sind solche Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Wie sich aus § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Ziff. 1 EStG ergibt, dürfen indessen nicht alle Betriebsausgaben den Gewinn mindern; Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, können nicht abgezogen werden, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen gemacht werden. Das schließt nicht aus, daß Aufwendungen, die teils der Lebensführung und teils beruflichen Interessen dienen, Betriebsausgaben darstellen, wenn die Aufwendungen weitaus überwiegend durch berufliche Erwägungen veranlaßt sind (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 479/53 U vom 29. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 264, Slg. Bd. 59 S. 144, und IV 241/60 U vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 99, Slg. Bd. 72 S. 263.

Die Abgrenzung, ob Lebenshaltungskosten oder (zumindest weitaus überwiegend) betriebs- (berufs-) bedingte Kosten vorliegen, ist oft schwierig zu treffen, insbesondere wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrer Art nach beiden Bereichen angehören können, wie das bei Studienreisen der Fall ist. Die Entscheidung kann nur auf Grund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 105/60 U vom 16. November 1961, BStBl 1962 III S. 181, Slg. Bd. 74 S. 481). Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung hat der Bundesfinanzhof bei grundsätzlicher Anerkennung der Freiheit des Steuerpflichtigen, selbst zu entscheiden, was er zur Förderung seiner beruflichen Interessen und was er für Zwecke der Lebenshaltung aufwenden will, einige Beweisregeln entwickelt, um die andernfalls kaum unterscheidbaren - weil auf einem inneren Vorgang beim Steuerpflichtigen beruhenden - Vorgänge nach äußeren Merkmalen in etwa abgrenzen zu können.

Das Vorliegen eines beruflichen Zweckes ist im allgemeinen anzuerkennen, wenn die Reise dem Besuch eines regelrechten Fachkurses dienen soll (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 479/53 U; IV 229/57 U vom 28. August 1958, BStBl 1959 III S. 44, Slg. Bd. 68 S. 113; IV 241/60 U; IV 331/60 U vom 13. April 1961, BStBl 1961 III S. 308, Slg. Bd. 73 S. 108; IV 105/60 U). Bei Kursen, die im Ausland stattfinden, ist, selbst wenn sie an sich beruflich veranlaßt sind, zu prüfen, ob nicht die Verlegung ins Ausland durch private Interessen der Lebensführung mitbedingt ist. Ist das der Fall, so sind mindestens die Mehrkosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 229/57 U; IV 331/60 U; IV 105/60 U). Keine Berufsreise liegt vor, wenn auf einer typischen Besichtigungsfahrt auch beruflich interessierende Vorgänge in das Programm einbezogen werden oder bei einer Erholungsreise auch einzelne berufliche Geschäfte wahrgenommen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 199/54 U vom 27. Januar 1955, BStBl 1955 III S. 126 Slg. Bd. 60 S. 331; IV 241/60 U; IV 432/60 U vom 11. Oktober 1962, BStBl 1963 III S. 36, Slg. Bd. 76 S. 97; IV 334/61 vom 29. August 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964 S. 5).

Werbungskosten oder Betriebsausgaben können auch bei Reisen außerhalb einer festen, lehrgangsmäßigen Organisation angenommen werden. Doch ist wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zu fordern, daß ein privater Reisezweck nahezu ausgeschlossen ist. Das kann z. B. angenommen werden, wenn ein Künstler, Schriftsteller usw. Unterlagen vorweist, die er auf der Reise gefertigt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 432/60 U; IV 412/60 vom 25. Oktober 1963, HFR 1964 S. 136) , wenn ein Studienrat auf Wunsch des Schulleiters mit einer Schulklasse eine Auslandsfahrt unternimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 223/55 U vom 12. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 291, Slg. Bd. 63 S. 247) oder wenn die Reise im Zusammenhang mit bereits bestehenden oder erstrebten Aufträgen steht (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 241/60 U). Gegen die berufliche Veranlassung einer Reise spricht es, wenn die dafür aufgewendeten Beträge in auffälligem Mißverhältnis zu dem erstrebten beruflichen Erfolg oder zu den Betriebseinnahmen stehen (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 232/60 U vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 126, Slg. Bd. 72 S. 335; IV 337/61 vom 19. Dezember 1962, HFR 1963 S. 248).

Gehört nach diesen Grundsätzen eine Reise zur Lebenshaltung, so schließt das nicht aus, daß Mehrkosten, die nachweisbar anläßlich einer solchen Reise aus rein beruflichen Gründen entstanden sind, abgezogen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 199/54 U; IV 432/60 U; IV 412/60; IV 334/61). Andererseits zählen einzelne zur Lebenshaltung gehörende Ausgaben, die auf einer insgesamt als beruflich anzusehenden Reise entstehen, mit zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben, falls sie mit der beruflich bedingten Reise zusammenhängen (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 214/61 U vom 24. August 1962, BStBl 1962 III S. 487, Slg. Bd. 75 S. 603).

Es entspricht diesen Grundsätzen, wenn das Finanzgericht die durch die Reise nach Californien verursachten Mehrkosten in vollem Umfang als Lebenshaltungskosten angesehen hat. Ein zumindest weitaus überwiegender betrieblicher Anlaß ist nicht dargetan; eine Aussonderung von ausschließlich betriebsbedingten Mehrkosten ist nicht möglich. Im übrigen wird auf die von der KG nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts Bezug genommen.

Das Finanzgericht befindet sich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn es die übrigen Kosten als Betriebsausgaben angesehen hat. Es hat nach Anhörung des Gesellschafter A. in der mündlichen Verhandlung diese rechtliche Würdigung im wesentlichen darauf gestützt, daß der zweite Teil der Reise ganz überwiegend durch den von der KG betriebenen Möbelhandel bedingt gewesen sei; der Gesellschafter habe neue betriebliche Kenntnisse gewinnen und sich über die in den USA angewendeten Methoden der Herstellung und des Vertriebs von Möbeln sowie über das Kreditwesen im Möbelhandel unterrichten wollen. Die betriebliche Veranlassung der Reise ergebe sich ferner aus dem im Prospekt erklärten Zweck der Reise, aus der Tatsache, daß sie von einem Fachverlag für die Möbelwirtschaft veranstaltet worden sei, daß der Teilnehmerkreis nur aus Fachleuten bestanden habe und daß Berichte über die Reise in der Zeitschrift "Möbelkultur" erschienen seien. Diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegenden Feststellungen, die einwandfrei zustande gekommen sind und weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen den Inhalt der Akten erkennen lassen, sind für den Senat bindend (§§ 288, 296 AO). Das Finanzgericht konnte auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen zu dem Schluß kommen, daß der zweite Teil der Reise weitaus überwiegend aus betrieblichen Gründen veranlaßt war. Es handelte sich zwar nicht um einen Lehrgang, aber doch um ein straff organisiertes Programm, an dem A. in vollem Umfange teilnahm und das die Wahrnehmung privater Interessen praktisch ausschloß.

Der Senat ist allerdings der Ansicht, daß nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise als betriebsbedingte Reise anerkannt werden kann, da sonst leicht durch Ausarbeitung eines Programms, an dem jeder Teilnehmer nach Belieben teilnehmen oder nicht teilnehmen kann, zur Lebenshaltung gehörende Reisen zu Betriebsreisen gemacht werden könnten, ein Vorteil, der anderen Schichten der Bevölkerung verschlossen wäre und deshalb im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vermieden werden muß. Hier kommt zu der schon vom Finanzgericht angestellten Gesamtwürdigung noch hinzu, daß A. Sprecher der Gruppe war, daß eine erste Studienreise dieser Art unmittelbar vorher auf Vorschlag des Wirtschaftsministers und auf Einladung der amerikanischen Regierung stattgefunden hatte und daß sich im Streitjahr 1955 noch ein sehr reger Austausch von Erfahrungen zwischen den USA und Deutschland vollzog, der nicht nur die deutsche Wirtschaft, sondern auch das deutsche Leben insgesamt tiefgreifend beeinflußte, und endlich, daß private Reisen in die USA damals noch zu den ungewöhnlichen Reisen gehörten.

Daß eine Unterrichtung über amerikanische Geschäftsmethoden damals nur im Ausland selbst möglich war, kann angenommen werden. Gerade im Möbelhandel ist zur Beurteilung der Frage, ob ausländische Methoden auf deutsche Verhältnisse übertragen werden können, auch ein Einblick in die Lebensgewohnheiten der ausländischen Käufer erforderlich, der nur an Ort und Stelle zu gewinnen ist. Das mag heute, wo von den USA ausgehende Impulse weitgehend in Deutschland wirksam geworden sind und auch amerikanische Wirtschaftsberatungsunternehmen in Deutschland zur Verfügung stehen, nicht mehr der Fall sein. Im Streitjahr 1955 war es jedoch noch anders.

Daß bei einer längeren Reise Ruhetage einzulegen und daher auch diese durch die betrieblichen Erwägungen mitveranlaßt, also nicht auszusondern sind, liegt auf der Hand (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 214/61 U). Daß an Werktagen bei sich bietender Gelegenheit eine nicht in den Rahmen der betrieblichen Belange fallende Veranstaltung durchgeführt wurde (Besichtigung der Niagarafälle, Besuch des Museums of Modern Art) , kann nicht den Gesamtcharakter der betrieblich bedingten Reise in Frage stellen. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß an sonstigen, als Ruhetage anzusehenden Wochenenden auch die Weiterreise erfolgte und daß eine gelegentliche Entspannung erforderlich war.

Der Senat hat noch erwogen, ob nicht die Reisekosten, auch soweit sie auf die Strecke bis New York zurück entfallen, als Kosten einer privaten Reise anzusehen waren. Das wäre der Fall, wenn A. auf jeden Fall nach den USA gefahren wäre, auch wenn der als betrieblich bedingt anzusehende, durch ein festes Reiseprogramm gekennzeichnete Teil der Reise nicht stattgefunden hätte. Denn dann hätte er die betriebliche Reise nur anläßlich einer Privatreise unternommen und hätte nur die durch den betrieblichen Teil verursachten und klar abgrenzbaren Mehrkosten an Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Beweisanzeichen dafür, daß die Reisekosten auf jeden Fall entstanden wären, ist aber nur die Tatsache, daß A. seine Reise bis nach Californien ausdehnte und dort einen alten Bekannten aufsuchte. Da der Besuch in Californien aber ebensogut anläßlich der Betriebsreise gemacht sein kann, wie umgekehrt das Sammeln von beruflichen Erfahrungen anläßlich einer Privatreise möglich ist, ist die Annahme des Finanzgerichts, der Anlaß für die Reise sei ein betrieblicher gewesen, möglich und damit für den Senat bindend.

Nicht folgerichtig ist es allerdings, wenn das Finanzgericht von der Anrechnung von Ersparnissen im Haushalt mit der Begründung absah, diese Vorteile seien "möglicherweise" durch die in der Californienreise enthaltenen betrieblichen Anteile ausgeglichen. Wenn das Finanzgericht zu der überzeugung kam, daß es sich bei der Californienreise um eine Privatreise handelte, also die dafür aufgewendeten Kosten zur privaten Lebensführung gehörten und daß betriebliche Mehrausgaben nicht nachgewiesen seien, so mußten solche betriebliche Ausgaben außer Ansatz bleiben, da sie als mit den Kosten der Lebenshaltung untrennbar vermischt in diesen aufgingen (§ 12 Ziff. 1 EStG). Wegen der Geringfügigkeit des Betrages - in Betracht käme allenfalls ein Betrag von rd. 80 DM - sieht der Senat aber von einer Abänderung des Urteils insoweit ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411553

BStBl III 1965, 279

BFHE 1965, 88

BFHE 82, 88

BB 1965, 483

DB 1965, 614

DStR 1965, 304

StRK, EStG:4 R 765

BFH-N, (K) Nr. 833

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