Leitsatz (amtlich)

Die einem Beamtenanwärter erst nach Abschluß seiner Ausbildung beim Eintritt in das Dienstverhältnis nachträglich als "Studienbeihilfe" gewährte Zahlung gehört nicht zu den nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Bezügen.

 

Normenkette

EStG 1971 § 3 Nr. 11

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist am 1. April 1972 als Inspektor z. A. in den Dienst der X (einer Bundesanstalt des öffentlichen Rechts) getreten. Er war zuvor an einer Fachhochschule ausgebildet worden und hatte diese mit dem Abschluß als Elektroingenieur (graduiert) verlassen. Im März 1972 gewährte ihm die X im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit als "Studienbeihilfe" den Betrag von 12 910 DM; diese war so bemessen, als wäre sie während seines Studiums vom Jahre 1968 bis Februar 1972 gezahlt worden. Die Zahlung erfolgte gegen die Verpflichtungserklärung des Klägers, die "Studienbeihilfe" unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Inspektor freiwillig aus dem Dienst ausscheiden oder aus in seiner Person liegenden Gründen aus dem Dienst der X entlassen würde. Die "Studienbeihilfe" wurde von der X als sonstiger Bezug der Lohnsteuer unterworfen und 2 556 DM Lohnsteuer und 204,48 DM Kirchenlohnsteuer einbehalten.

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1972 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lediglich den in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1972 bezogenen Arbeitslohn und die darauf einbehaltene Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer. Der Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 2. März 1973 wurde rechtskräftig.

Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15. Juni 1973 VI R 295/69 (BFHE 109, 522, BStBl II 1973, 734) beantragte der Kläger, die von der Studienbeihilfe einbehaltene Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer zu erstatten. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, die Lohnsteuer-Jahresausgleiche für die Jahre, für die die Beihilfe gewährt worden sei (1968 bis 1972), seien rechtskräftig. In den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1972 sei die Beihilfe nicht einbezogen worden.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, eine unterschiedliche Behandlung zwischen Personen, die die Studienbeihilfe während der Studienzeit erhalten, und solchen, denen diese erst nach Abschluß des Studiums gezahlt worden ist, sei nicht zulässig. Er sei keineswegs eine engere Bindung zur X eingegangen als die Studienkollegen, die sich bereits während des Studiums verpflichtet hätten, nach Beendigung des Studiums in den Dienst der X zu treten.

Das FG führte in seinem Urteil aus, eine Erstattung aus Rechtsgründen sei nicht möglich, weil von der Beihilfe keine Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer zu Unrecht einbehalten worden seien. Die dem Kläger erst nach Abschluß des Studiums in einer Summe gezahlte Studienbeihilfe stelle einen lohnsteuerpflichtigen Bezug dar. Der Kläger habe die Beihilfezahlung erhalten, weil er von der X so gestellt werden sollte wie die anderen Inspektorenanwärter, denen die Beihilfe schon während des Studiums gezahlt worden sei.

Mit der fristgerecht eingelegten Revision beantragt der Kläger, die auf die Beihilfe einbehaltenen Steuern zu erstatten. Er macht geltend, aus dem angeführten Urteil des BFH VI R 295/69 gehe eindeutig hervor, daß es sich bei den Studienbeihilfen um steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 11 EStG handele. Zu Unrecht versuche das FG dieses Urteil dahin gehend einzuschränken, daß es nicht für Beihilfen gelte, die in einer Summe nach Ende des Studiums gezahlt und auch nicht schon während des Studiums zugesagt worden seien. Eine solche Zusage sei auch nicht nötig gewesen, da allgemein bekannt gewesen wäre, daß die Studienbeihilfen von der X bei Eintritt in deren Dienst bezahlt würden. Es könne kein Unterschied bestehen, ob die Zahlung der Beihilfe während oder nach Abschluß des Studiums erfolge. Im zweiten Fall hätten die Studienkosten vorfinanziert werden müssen. Auch Zahlungen der Studentenwerke, die erst später bezahlt würden, so die Zahlung für das erste Semester im zweiten usw., gehörten hierher. Z. B. sei auch die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das sechste Semester auch erst 13 Monate nach Abschluß des Studiums bezahlt worden. Daß die Auffassung des FG falsch sei, zeige die Tatsache, daß nach Bekanntwerden der Urteile des BFH die Hauptkasse der X die Lohnsteuerbeträge rückwirkend erstattet habe, die auf im Jahre 1973 in einer Summe nach Ablauf des Studiums gezahlte Studienbeihilfen einbehalten worden seien. Es könne daher kein Unterschied bestehen, ob bei Studienbeihilfen im Jahre 1972 die Rückerstattung nur durch die FÄ oder 1973 durch die auszahlende Stelle möglich gewesen wäre. Das würde eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Daraus folge, daß die Ansicht des FG, Zahlungen nach Abschluß des Studiums könnten die Ausbildung nicht mehr fördern, falsch sei. Er habe mit dem Wissen, die Studienbeihilfen nach dem Ende des Studiums von der X zu bekommen, das Studium vorfinanziert; damit hätten die rückwirkend gezahlten Studienbeihilfen sein Studium sehr wohl unmittelbar gefördert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das Urteil des FG steht mit dem geltenden Recht im Einklang. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitige "Studienbeihilfe" nicht in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen worden war und nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 JAV auch nicht einbezogen zu werden brauchte, weil es sich hierbei um einen sonstigen Bezug i. S. des § 35 LStDV (§ 42 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) gehandelt hat. Nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1971 VI R 97/68 (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428) steht die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich der Geltendmachung einer Steuererstattung nach § 152 AO nicht entgegen. Trotzdem konnte die Klage aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben.

Nach § 19 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LStDV gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden. Neben den Gehältern oder Löhnen gehören auch andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis dazu. Nach der früher von den Finanzverwaltungsbehörden vertretenen Rechtsauffassung wurden auch Studiengelder, die im Hinblick auf die eingegangene Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Aufnahme eines späteren Arbeitsverhältnisses von dem künftigen Dienstherrn gewährt wurden, als Einkünfte aus einem zukünftigen Arbeitsverhältnis hierzu gerechnet. Die Rechtsprechung der Steuergerichte war dem gefolgt, wobei lediglich streitig war, ob die Steuerpflicht dieser Einkünfte auf § 19 oder § 22 EStG zu gründen war. Erstmals durch das Urteil des erkennenden Senats VI R 295/69 wurden laufende Studienbeihilfen aus öffentlichen Mitteln im Hinblick auf § 3 Nr. 11 EStG 1965 als steuerfreie Einkünfte beurteilt ohne Rücksicht darauf, zu welcher Einkunftsart i. S. des § 2 Abs. 3 EStG diese Bezüge an sich gehören würden. Das angefochtene Urteil des FG geht von diesen Rechtsgrundsätzen aus. Zutreffend ist aber das FG im Streitfall zu der rechtlichen Würdigung gekommen, daß der Kläger hier keine "Studienbeihilfe" i. S. des § 3 Nr. 11 EStG erhalten hat. Studienbeihilfen sind begrifflich nur gegeben, wenn sie gewährt werden, um dem Empfänger zu den Ausgaben bei seiner Berufsausbildung, nämlich den Studien, eine Beihilfe zu leisten. Ist die Berufsausbildung bereits abgeschlossen, so kann im Rechtssinne keine Beihilfe zu solchen Studien mehr gewährt werden. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger mit der streitigen Beihilfezahlung durch die X nach Art eines Handgeldes einen Bezug erhalten, um ihn solchen Berufskollegen gleichzustellen, die schon während des Studiums Beihilfen von der X erhalten hatten. Daraus folgt aber, daß hier Bezüge oder Vorteile aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis gewährt worden sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV zum Arbeitslohn gehören. Das FG hat sich zur Begründung seines Urteils auch zutreffend auf die Entscheidung des FG des Saarlandes im Urteil vom 18. Januar 1974 76/72 (EFG 1974, 195) bezogen. Nach den Feststellungen des FG ist dem Kläger die Gewährung der Studienbeihilfe auch nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt zugesagt worden. Sein Vorbringen, er habe sein Studium in dem Bewußtsein vorfinanziert, daß er nach dessen Ende die Studienbeihilfe von der X bekommen werde, vermag die vom FG getroffene rechtliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die X mit der rückwirkend gezahlten Studienbeihilfe das Studium unmittelbar gefördert habe.

Da die rechtliche Beurteilung in der Streitfrage ergeben hat, daß die streitigen Lohnsteuern nicht zu Unrecht einbehalten worden sind, steht dem Kläger ein Rückerstattungsanspruch nach § 152 AO nicht zu. Die Revision war mithin kostenpflichtig zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72132

BStBl II 1977, 68

BFHE 1977, 194

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