Leitsatz (amtlich)

1. Erwerben die Gesellschafter einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so wird das Grundstück in der Regel notwendiges Betriebsvermögen.

2. An die Zusage, einen vom Steuerpflichtigen geschilderten Sachverhalt in bestimmter Weise rechtlich zu würdigen, ist das FA jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben gebunden, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig oder ungenau dargelegt worden ist.

 

Normenkette

EStG 1974 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, die im Jahre 1948 durch Vertrag zwischen A. M. und ihrem Sohn J. M. jun. begründet wurde. Die Klägerin, die eine Wäscherei betreibt, hatte zunächst die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Im Jahre 1958 nahmen die Gesellschafter der Klägerin die Ehefrau des J. M. jun., C. M., als neue Gesellschafterin auf. Gleichzeitig beschlossen die Gesellschafter, die Klägerin in eine OHG unter der Firma M umzuwandeln. Ende 1973 schied A. M. aus der Klägerin aus. Sie starb am 13. Januar 1975.

Die Klägerin hat nunmehr die Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Im Jahre 1956 kaufte J. M. sen., der an der Klägerin nicht beteiligte Ehemann der A. M. (und Vater des J. M. jun.), das 859 qm große unbebaute Grundstück X zum Preis von 2 350 DM. Beim Abschluß des Kaufvertrags am 16. Januar 1956 trat J. M. sen. "für die Firma M" als deren "Inhaber" auf. Am 13. September 1956 wurden von dem Verkäufer des Grundstücks und von J. M. sen. sowie von A. M. und J. M. jun. folgende Erklärungen vor dem Notar abgegeben:

"Die Auflassung ist am 16. Januar 1956 dahin erklärt worden, daß die Firma M, vertreten durch Herrn J. M. sen., erwerben soll. Inhaber der Firma sind aber wir, die Erschienenen zu 2 (A. M.) und 3 (J. M. jun.). Wir ergänzen also -- unter Beitrittserklärung -- die Auflassung dahin, daß wir, die Erschienenen zu 2 und 3 ... als Inhaber der Firma M, ... das Eigentum erwerben wollen, und bewilligen und beantragen Umschreibung des Eigentums im Grundbuch."

Aufgrund dieser Auflassungserklärungen wurden A. M. und J. M. jun. "als Inhaber der Firma M" mit dem Zusatz "als Miteigentümer zur ideellen Hälfte" in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde aus Gesellschaftsmitteln entrichtet.

Das erworbene Grundstück wurde erstmals zum 31. Dezember 1956 als Betriebsvermögen der Klägerin mit den Anschaffungskosten von 2 485,85 DM bilanziert. In gleicher Weise erfolgte die Bilanzierung auch in den folgenden Jahren.

Mit Schreiben vom 10. Januar 1974 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --), der Ausbuchung des Grundstücks mit dem Buchwert von 2 485,85 DM zuzustimmen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, das Grundstück sei von Anfang an Privatvermögen gewesen. Zum Nachweis legte sie eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der A. M. vom 20. Dezember 1973 vor, nach der ihr Ehemann das Grundstück in der Absicht erworben hat, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie und ihr Ehemann gemeinsam bewohnen wollten; der Bau sei nur deshalb unterblieben, weil die Eheleute A. M. und J. M. sen. später eine andere Wohnung bezogen hätten. Hierzu gab die Klägerin an, es handle sich um das Einfamilienhaus Y, das am 4. Juni 1956 erworben worden sei.

Das FA richtete unter dem Datum vom 31. Januar 1974 ein Schreiben an den Steuerberater der Klägerin mit folgendem Inhalt:

"Ich stimme einer Entnahme des unbebauten Grundstücks X zum Buchwert von 2 485,85 DM zu, da nach den Angaben in Ihrem Schreiben vom 10. 1. 1974 und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mandantin Frau A. M. vom 20. 12. 1973 der Erwerb lediglich zur privaten Nutzung erfolgt sein soll."

Die Klägerin buchte darauf das Grundstück in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1972, die am 8. Februar 1974 erstellt wurde, mit seinem Buchwert aus.

Am 19. Juli 1974 widerrief das FA seine Zustimmung, nachdem es durch seine Grunderwerbsteuerstelle nähere Kenntnis von dem Erwerbungsvorgang im Jahre 1956 erhalten hatte.

Mit notariellem Vertrag vom 16. September 1974 wurde das Grundstück an die Z-OHG für 50 000 DM verkauft.

Im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung 1972 behandelte das FA die Ausbuchung des Grundstücks als gewinnrealisierende Entnahme und setzte einen Betrag von 50 000 DM ./. 2 486 DM = 47 514 DM als Entnahmegewinn an. In dem sich hieran anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren wurde das FA darauf hingewiesen, daß ein gewinnrealisierender Vorgang allenfalls im Jahre 1974 angenommen werden könne. Darauf erließ das FA für das Jahr 1972 einen Abhilfebescheid; die Verfahrensbeteiligten erklärten mit Rücksicht hierauf die Hauptsache für erledigt.

Das FA erhöhte nunmehr im Rahmen der einheitlichen Feststellung des Gewinns der Klägerin für das Jahr 1974 den erklärten Gewinn von 154 854 DM um den Veräußerungsüberschuß aus dem Grundstücksverkauf (47 514 DM) abzüglich einer entsprechenden Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung (7 563 DM) auf 194 805 DM (Bescheid vom 29. Dezember 1977).

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung führt sie sinngemäß aus, ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn sei nicht entstanden, da das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen gehört habe. Es habe von Anfang an festgestanden, daß das Grundstück mit einem Einfamilienhaus für J. M. sen. und A. M. hätte bebaut werden sollen. Das Grundstück sei deswegen notwendiges Privatvermögen gewesen und hätte nicht als Betriebsvermögen bilanziert werden dürfen. Daran habe auch der Umstand nichts ändern können, daß der Bau des Einfamilienhauses später unterblieben sei. Das FA habe der erfolgsneutralen Ausbuchung des Grundstücks zugestimmt. An diese Zustimmung sei es nach Treu und Glauben gebunden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, wobei "gutgeheißen" werden solle, daß der festgestellte Gewinn von 194 805 DM um 39 951 DM auf 154 854 DM festgesetzt werde.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das FA einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1974 erlassen, mit dem es den Gewinn der Klägerin auf 194 108 DM herabsetzte (Bescheid vom 10. April 1979). Die Klägerin hat gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt, daß der Bescheid vom 10. April 1979 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der nach §§ 68, 123 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene Änderungsbescheid vom 10. April 1979 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die -- auch dem Änderungsbescheid zugrunde liegende -- Auffassung, daß das Grundstück nach seinem Erwerb durch die Gesellschafter der Klägerin Betriebsvermögen geworden ist, trifft zu. Seine Veräußerung im Jahre 1974 hat deshalb zur Entstehung eines betrieblichen Veräußerungsgewinns geführt.

1. Das Grundstück ist mit seinem Erwerb zivilrechtlich Gesellschaftsvermögen geworden und hat diese Eigenschaft durch die späteren Änderungen im Gesellschafterbestand und durch den Wechsel der Gesellschaftsform nicht verloren.

a) Die von dem Veräußerer des Grundstücks sowie von A. M. und J. M. jun. vor dem Notar am 13. September 1956 abgegebenen Auflassungserklärungen waren ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet, das Eigentum am Grundstück auf A. M. und J. M. jun. "als Inhaber der Firma M ..." zu übertragen. Die übertragung sollte hiernach an die Genannten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter des von ihnen betriebenen Wäschereiunternehmens erfolgen.

Zivilrechtlich lag hierin eine Einigung (§ 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) hinsichtlich eines Erwerbs zum Gesamthandsvermögen der von A. M. und J. M. jun. gebildeten GbR (§§ 718, 719 BGB). Auch die zum Eigentumsübergang erforderliche Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse in das Grundbuch lag vor. Insbesondere enthält die Grundbucheintragung einen das Gesamthandsverhältnis zum Ausdruck bringenden Zusatz. Bei einem Grundstückserwerb durch die Gesellschafter einer GbR sind die Eigentümer zwar in der Regel unter der Bezeichnung "... als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen (Horber, Grundbuchordnung, 15. Aufl., § 47 Anm. 4a; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht, Kommentar, 6. Aufl., Bd. III, Anm. 24 zu § 47). Aber auch die im Streitfall erfolgte Eintragung von A. M. und J. M. jun. "als Inhaber der Firma M ..." deutet auf ein solches Gesamthandsverhältnis hin. Daß A. M. und J. M. jun. außerdem noch als "Miteigentümer zur ideellen Hälfte" eingetragen wurden, ist zwar unrichtig, weil diese Eintragung auf das Vorliegen von Bruchteilseigentum (§§ 741 ff. BGB) hinweist. Dieser Zusatz ist indessen für den Inhalt der Eintragung nicht maßgebend. Grundbucheintragungen sind nach ihrem Wortlaut und Sinn auszulegen und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächtsliegende Bedeutung ergibt (Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 28. November 1975 V ZR 9/74, Deutsche Notar-Zeitschrift -- DNotZ -- 1976, 529). Das spricht im Streitfall für einen Erwerb zum Gesamthandsvermögen der Gesellschafter A. M. und J. M. jun. Da sich Einigung und Eintragung insoweit decken, ist der beabsichtigte Rechtserwerb eingetreten (vgl. Wacke in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4, zu § 873 Tz. 51).

b) An den Eigentumsverhältnissen am Grundstrück hat sich durch die Aufnahme der neuen Gesellschafterin C. M. im Jahre 1958 nur insofern etwas geändert, als C. M. mit ihrem Eintritt in die Gesellschaft Mitberechtigte am Gesamthandsvermögen -- und damit auch an dem Grundstück -- geworden ist. Der Eintritt eines Gesellschafters durch Aufnahmevertrag führt bei diesem zu einer entsprechenden "Anwachsung" des Gesamthandsvermögens (Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, § 718 Anm. 4).

Die gleichzeitig vollzogene Umwandlung der GbR in eine OHG hatte nur rechtsformwechselnden Charakter; sie wirkte sich auf Bestand und Rechtsnatur des Gesellschaftsvermögens nicht aus. Das Gesellschaftsvermögen ist sowohl bei einer GbR als auch bei einer OHG den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zugeordnet. Die in § 124 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum Ausdruck kommende weitgehende Verselbständigung der OHG dient der Vereinfachung des Rechtsverkehrs, hat aber für Struktur und Funktion des Gesamthandsvermögens sowie für seine Zuordnung zur Gemeinschaft der Mitglieder keine Bedeutung (Ulmer, a. a. O., § 718 Anm. 19). Die grundbuchmäßige Eintragung von Grundstücken, die den Gesellschaftern einer GbR schon bisher als Gesamthandsvermögen zustanden, bedarf bei der Umwandlung einer GbR in eine OHG lediglich der Richtigstellung (Horber, a. a. O., § 22 Anm. 2 B a).

c) Schließlich hatte auch das Ausscheiden der Gesellschafterin A. M. im Jahre 1973 an der Eigenschaft des Grundstücks als Gesamthandsvermögen nichts geändert. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG hat zur Folge, daß den verbliebenen Gesellschaftern der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesamthandsvermögen -- und damit auch die Mitberechtigung an einem zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstück -- zuwächst (Ulmer, a. a. O., § 718 Anm. 4).

2. Auch für den Fall, daß der Erwerb des Grundstücks zum Gesamthandsvermögen der Gesellschafter wegen der teilweise unrichtigen Eintragung im Grundbuch zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, müßte das Grundstück einkommensteuerrechtlich wie Gesamthandsvermögen der Gesellschafter behandelt werden. Denn aufgrund des Kaufvertrags und der Auflassungserklärungen hätten die Gesellschafter eine Rechtsposition erlangt, die sie berechtigt hätte, jede andere Person von der tatsächlichen Sachherrschaft über das Grundstück auszuschließen; ihnen wäre damit das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück zugekommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264). Sie hätten jederzeit die richtige Eintragung im Grundbuch -- und damit auch die zivilrechtliche Vollendung des Rechtserwerbs -- verlangen können.

3. Mit dem Erwerb des (wirtschaftlichen) Eigentums ist das Grundstück notwendiges Betriebsvermögen geworden.

a) Das Gesamthandsvermögen von Personenhandelsgesellschaften, die gemäß § 38 HGB zur ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind, ist in die Handelsbilanzen aufzunehmen. Wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) sind die zu diesem Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter einkommensteuerrechtlich als (notwendiges) Betriebsvermögen zu behandeln (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 193/71, BFHE 116, 328, BStBl II 1975, 804). -- Auch bei einer gewerblich tätigen GbR, die wegen ihres geringen Geschäftsumfangs nicht zur Buchführung verpflichtet ist, dennoch aber freiwillig Bücher führt, gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Anm. 49 f (1) zu § 5 EStG; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 5 Anm. 2 ff.) mit der Folge, daß ihr Gesamthandsvermögen ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen wird.

Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Personengesellschaft gehören, werden allerdings dann nicht Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn sie eigenen Wohnzwecken der Gesellschafter zu dienen bestimmt sind und damit zum notwendigen Privatvermögen gehören (BFH-Urteil vom 6. Juni 1973 I R 194/71, BFHE 109, 519, BStBl II 1973, 705).

b) Das von den Gesellschaftern A. M. und J. M. jun. zum Gesamthandsvermögen erworbene Grundstück X war zu keiner Zeit notwendiges Privatvermögen. Die vor dem Kauf bestehende Absicht, das Grundstück mit einem Einfamilienhaus für die privaten Wohnbedürfnisse der Familie M. zu bebauen, ist nach den eigenen Darlegungen der Klägerin bereits am 4. Juni 1956, als das Einfamilienhausgrundstück Y gekauft wurde, wieder aufgegeben worden. Bei Abgabe der für den Erwerb des Grundstücks X maßgebenden Auflassungserklärungen vor dem Notar (13. September 1956) war von einer privaten Verwendung des Grundstücks keine Rede mehr. Das Grundstück ist mithin von Anfang an notwendiges Betriebsvermögen gewesen.

4. Für die von der Klägerin anläßlich der Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 1972 vorgenommene Ausbuchung des Grundstücks mit seinem Buchwert hat es an den erforderlichen Voraussetzungen gefehlt.

a) Die Verknüpfung eines Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen kann grundsätzlich nur durch eine Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) gelöst werden (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Entnahmen erfolgen zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Der Unterschied zwischen dem Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts und seinem Teilwert ist als Entnahmegewinn zu besteuern. Eine gewinneutrale Entnahme ist nicht möglich.

b) Die Ausbuchung eines Wirtschaftsguts mit gewinneutraler Wirkung setzt eine unrichtige Bilanzierung dieses Wirtschaftsguts voraus. Durch die Ausbuchung soll der zu Unrecht entstandene buchmäßige Anschein der Zugehörigkeit dieses Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen beseitigt werden. Da es sich um die Richtigstellung eines Fehlers handelt, kann das auszubuchende Wirtschaftsgut nur mit dem im Zeitpunkt der Ausbuchung in den Büchern ausgewiesenen Wert, also dem Buchwert, aus seinem scheinbaren Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen gelöst werden (BFH-Urteil vom 21. Juni 1972 I R 189/69, BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874).

Eine Ausbuchung kommt vor allem in Betracht bei Wirtschaftsgütern, die zum notwendigen Privatvermögen des Betriebsinhabers gehören und deshalb nicht als Betriebsvermögen hätten bilanziert werden dürfen. Sofern ein solcher fehlerhafter Bilanzansatz nicht durch eine Rückwärtsberichtigung bis zur Fehlerquelle berichtigt werden kann, ist das Wirtschaftsgut zum Buchwert auszubuchen (BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874).

Im Streitfall haben die Voraussetzungen für eine gewinneutrale Ausbuchung nicht vorgelegen. Das Grundstück, das die Klägerin gewinneutral ausbuchen wollte, gehörte zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Ansatz des Grundstücks in den Bilanzen der Klägerin war mithin nicht unrichtig.

c) Die Ausbuchung des Grundstücks zum Buchwert konnte auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden.

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche geltend zu machen und die für die Entstehung und den Umfang des Steueranspruchs maßgebenden Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -- GG --; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 12. Februar 1969 1 BvR 687/62, BVerfGE 25, 216, 228, BStBl II 1969, 364, 368). Nur ausnahmsweise können die Finanzbehörden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen oder Besteuerungsgrundlagen in der dem Gesetz entsprechenden Höhe festzustellen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein FA einem Steuerpflichtigen zugesagt hat, einen Sachverhalt bei der Besteuerung (bzw. bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen) in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562, und vom 19. März 1981 IV R 49/77, BFHE 133, 144, 150, BStBl II 1981, 538, 541).

Voraussetzung für eine Bindung nach Treu und Glauben ist in einem solchen Fall u. a., daß der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde. Einer Zusage kommt dagegen keine bindende Wirkung zu, wenn die Darstellung des Sachverhalts lückenhaft oder unrichtig ist (vgl. die für eine bestimmte Art von Zusagen nunmehr im Gesetz enthaltene Regelung des § 206 Abs. 1 AO 1977).

Im Streitfall ist die Sachverhaltsdarstellung, die die Klägerin ihrer "Bitte um Zustimmung" zur gewinneutralen Ausbuchung des Grundstücks beifügte (Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 10. Januar 1974), in wesentlichen Punkten ungenau und unvollständig.

In dem Schreiben vom 10. Januar 1974 ist ausgeführt, daß das Grundstück zur privaten Nutzung des J. M. sen. erworben wurde. Dementsprechend heißt es in der beigefügten eidesstattlichen Erklärung der A. M. vom 20. Dezember 1973: "Als mein Ehemann den Grundbesitz ... im Jahre 1956 ... erworben hat, hat er die Absicht gehabt, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, was wir gemeinsam bewohnen wollten. ... Jedenfalls hat er dieses Baugrundstück für uns beide zu privaten Zwecken gekauft." -- Verschwiegen wurde dem FA die Tatsache, daß J. M. sen., der zunächst tatsächlich als Erwerber des Grundstücks aufgetreten war, für die "Firma M" erwerben wollte (vgl. notarielle Erklärung vom 16. Januar 1956). Verschwiegen wurde weiter, daß die Auflassung des Grundstücks lt. notarieller Urkunde vom 13. September 1956 an die beiden damaligen Gesellschafter "als Inhaber der Firma M ..." erklärt wurde und somit eine Übertragung des Grundstücks in das Gesamthandsvermögen der beiden Gesellschafter gewollt war.

5. Da das Grundstück nicht -- wie von der Klägerin beabsichtigt -- gewinneutral ausgebucht werden konnte, hat es zunächst weiter zum Betriebsvermögen gehört.

Die Ausbuchung kann nicht in eine Entnahme umgedeutet werden. Zur Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen bedarf es einer Entnahmehandlung. Eine solche Handlung kann jedoch nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen einen Entnahmewillen eindeutig erkennen läßt. Der Wille, ein Wirtschaftsgut im Wege der Bilanzberichtigung gewinneutral aus dem Betriebsvermögen herauszunehmen, kann nicht als Wille zu einer -- gewinnrealisierenden -- Entnahme gedeutet werden (BFH-Urteile vom 11. März 1965 IV 78/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1965, 217; vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315, und vom 21. Juli 1982 I R 97/78, BFHE 136, 393, BStBl II 1983, 288). Liegen im Falle einer Ausbuchung die Voraussetzungen hierfür nicht vor, so bleibt es bei der bisherigen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen. Die -- gescheiterte -- Ausbuchung hat deshalb kein Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen zur Folge. Die unrichtige Ausbuchung kann gegebenenfalls durch eine Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 EStG) bereinigt werden; zu diesem Zweck müßte das betreffende Wirtschaftsgut in die Buchführung und Bilanz zu seinem Buchwert wieder aufgenommen werden.

Im Streitfall war der Wille der Klägerin eindeutig auf eine gewinneutrale Ausbuchung und keine Entnahme des Grundstücks zum Teilwert gerichtet. Da die Voraussetzungen für eine Ausbuchung nicht vorlagen, hätte die Klägerin nach Vornahme der Ausbuchung das Grundstück gewinneutral wieder einbuchen können. Dessen bedurfte es jedoch nicht mehr, da sie das Grundstück schon wenige Monate nach der Ausbuchung -- nämlich am 16. September 1974 -- verkauft hat.

6. Durch die Veräußerung des Grundstücks am 16. September 1974 ist ein Buchgewinn entstanden, der den Gewinn der Klägerin im Streitjahr 1974 entsprechend erhöht hat.

In dem -- nunmehr den Gegenstand des Verfahrens bildenden -- Änderungsbescheid vom 10. April 1979 hat das FA (ebenso wie in dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1977) als Veräußerungsgewinn den Veräußerungsüberschuß (50 000 DM ./. 2 486 DM = 47 514 DM) abzüglich einer entsprechenden Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung (7 563 DM) angesetzt. Diese Berechnung des Veräußerungsgewinns ist nicht streitig; sie läßt Mängel nicht erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74638

BStBl II 1983, 459

BFHE 1983, 223

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